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Neue
Urteile
In dieser Rubrik werden beispielhaft Urteile mit Bezug zu meinen
Sachgebieten aus dem aus dem ablaufenden und bald abgelaufenen Jahr vorgestellt.
Ergänzt werden diese Urteile von Fall zu Fall durch Hinweise
auf die einschlägige ältere Rechtsprechung.
Systematik oder gar Vollständigkeit wird nicht angestrebt.
Übersicht:
1. Baudenkmal. Umgebungsschutz. Abwehranspruch
des Denkmaleigentümers?
2. Anspruch auf Löschung
einer Baulast -
Löschung
einer Baulast
3. Erschließungslast,
Erschließungspflicht, Anspruch eines Grundstückseigentümers
auf Erschließung
Erschließungslast,
Erschließungspflicht
4. Baunachbarrecht
Gebietserhaltungsanspruch
5. Inhalt einer
Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides -
Baugenehmigung ,
Vorbescheides
6.
Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung
Umfang des Schadens. Mitverschulden Amtshaftungsanspruch
7. Amtshaftungsanspruch
wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung
Mitverschulden. Verjährung
8. Erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens trotz Einhaltung der von der Bauordnung verlangten Abstandfläche.
1. Baudenkmal. Umgebungsschutz. Abwehranspruch des Denkmaleigentümers?
Bis vor Kurzem waren die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
fast einhellig derselben Meinung: Nämlich, daß der Eigentümer
eines Baudenkmals sich nicht gegen ein dasselbe in seinem Denkmalwert
beeinträchtigendes (Nachbar-)Bauvorhaben zur Wehr setzen könne.
Der einem Baudenkmal zukommende Umgebungsschutz - so die Begründung
dafür - bestehe ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Die denkmalrechtlichen Vorschriften, aufgrund derer, solche Vorhaben
unzulässig seien, weil sie das jeweilige Baudenkmal beeinträchtigen
oder verunstalten, seien nicht nachbarschützend. Eine "Privatisierung
des Denkmalschutzes" sei abzulehnen.
Lediglich der Bayerische VGH hatte schon vor längerer Zeit angedeutet, daß er das anders sähe. Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht die soeben skizzierte Auffassung der meisten Oberverwaltungsgerichte verworfen und eine Entscheidung zugunsten der Eigentümer von Baudenkmälern getroffen, welche durch bauliche Maßnahmen in näherer Umgebung in ihrem Denkmalweit beeinträchtigt werden.
Der Eigentümer eines Baudenkmals kommt ja nicht nur in den Genuß von Steuererleichterungen; er ist auch erheblichen Einschränkungen unterworfen. So kann er - anders als Eigentümer anderer Objekte - nicht frei entscheiden, wie er es (um-)gestalten möchte und etliche Maßnahmen kann er nur dann realisieren, wenn ihm die dafür erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt.
Damit muß - so seinerzeit der Bayerische VGH und jetzt das Bundesverwaltungsgericht - das Recht des Denkmaleigentümers korrespondieren, sich gegen Bauvorhaben nächster Umgebung zu wenden, deren Realisierung den Denkmalcharakter seines Objekts beeinträchtigen würde.
Es ist abzusehen, daß dieser Entscheidung große Bedeutung zukommen wird. Man muß sich nur einmal vor Augen halten, was der Eigentümer eines Baudenkmals, der sich gegen dessen Beeinträchtigung durch Nachbarbebauung zur Wehr zu setzen versuchte, früher vom OVG NRW entgegenhalten lassen mußte:
"Dadurch, daß ein Bürger seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Denkmalerhaltung nachkommt, vermag er den Schutzzweck des Denkmalrechts nicht zu privatisieren."
Oder:
"… das Maß der im nachbarlichen Verhältnis zu übenden Rücksichtnahme ist unabhängig davon, ob der zu schützende Nachbar in einer als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Burganlage oder z.B. in einem Fertighaus wohnt …"
Diese Rechtsprechung hat sich also erledigt. Allerdings wird man im Hinblick auf Unterschiede in den landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen jeweils genau hinschauen müssen, wie sich die soeben erläuterten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den einzelnen Bundesländern auswirken werden.
2. Anspruch auf
Löschung
einer Baulast
Eine Baulast kann bestimmte Nutzungen des Grundstücks ausschließen.
Häufig werden solche Baulasten vom Eigentümer im Zusammenhang
mit der Erteilung einer Baugenehmigung bewilligt. Nämlich dann,
wen die Genehmigungsbehörde erkennen läßt, daß
die Bewilligung sich positiv auf den Fortgang des Genehmigungsverfahrens
auswirken könnte. Oder die Genehmigung wird sogar von der Bewilligung
der Baulast abhängig gemacht.
Später stellt sich die Baulast als für die weitere Nutzung
des Grundstücks außerordentlich störend heraus. Wenn
ihre Prüfung ergibt, daß sie mit diesem Inhalt eigentlich
nicht hätte eingetragen werden dürfen, kann man ihre Löschung
aus dem Baulastenverzeichnis verlangen und verwaltungsgerichtlich
geltend machen.
Aus der neueren Rechtsprechung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 10.01.2007
- 3 S 1251/06 -
"Eine Baulast, durch die sich der Eigentümer eines
Grundstücks verpflichtet, nicht an Einzelhandelsunternehmen
zu vermieten, die innenstadtschädliche Auswirkungen haben können,
ist unwirksam."
Das begründet das Gericht damit, daß nur öffentlich-rechtliche,
nicht aber zivilrechtliche Verpflichtungen Gegenstand einer Baulast
sein können. Die Stadt wurde zur Löschung der Baulast
verurteilt. Eine Baulast, durch welche ohne Bezug auf eine etwaige
Vermietung die genannten Nutzungen generell ausgeschlossen worden
wären, hätte Bestand haben können (aber auch aus
anderen Gründen unwirksam sein können). So war die Baulast
wohl auch gemeint gewesen; offenbar war die Baubehörde aber
davon ausgegangen, daß eine unerwünschte Nutzung durch
den Eigentümer nicht zu erwarten sei, daher die - schließlich
zur Unwirksamkeit der Baulast führende - Beschränkung
auf die Vermietung.
Es kann sich lohnen, eine störende Baulast auf ihre Wirksamkeit
hin zu prüfen; es gibt ein reichhaltiges Sortiment an Fehlern,
welche zu einem Löschungsanspruch führen können.
Schließlich: Je nach Bundesland ist der Löschungsanspruch
mit unterschiedlichen Klagearten geltend zu machen. Das hängt
mit der jeweiligen Ausgestaltung des Rechtsinstituts der Baulast
in den Bauordnungen der Länder ab. (Und in Bayern und Brandenburg
gibt es die Baulast nicht bzw. nicht mehr.)
3. Erschließungslast,
Erschließungspflicht,
Anspruch eines Grundstückseigentümers auf
Erschließung
Grundsätzlich hat der Eigentümer eines Grundstücks
keinen Anspruch darauf, daß eine dahin führende Erschließungsanlage
- Straße - angelegt bzw. aufgebaut wird. Freilich gibt es
von diesem Grundsatz - wenige - Ausnahmen.
Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme hat sich das Bundesverwaltungsgericht,
seine bisherige Rechtsprechung bestätigend, im Beschluß
v. 06.08.2007 - 9 B 5/07 - geäußert.
"
.. ob im Streitfall die allgemeine Erschließungslast
der Beklagten (Stadt bzw. Gemeinde) , aus der grundsätzlich
ein Anspruch auf Erschließung nicht hergeleitet werden kann
.., sich ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung
wegen dreier dem Kläger für das streitbefangene Grundstück
erteilter Baugenehmigungen zu einem Anspruch auf Erschließung
verdichtet haben könnte
Dies könnte vorliegend
der Fall sein, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch
die Erteilung ihres gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB)
sowohl an der von der unteren Bauaufsichtsbehörde dem Kläger
erteilten ersten Baugenehmigung
. als auch an den beiden
weiteren Baugenehmigungen
.. mitgewirkt hat. Voraussetzung
dafür wäre in jedem Fall, dass die erteilte(n) Baugenehmigung(en)
rechtswidrig gewesen wäre(n)."
Also: Wenn die Erteilung einer mangels ausreichender Erschließung
rechtswidrigen Baugenehmigung (auch) der Gemeinde anzulasten ist,
kann das zu deren Verpflichtung führen, die Erschließung
tatsächlich zu realisieren.
(Im konkreten Fall bestand kein Erschließungsanspruch des
Klägers, weil dieser sich in zeitlichem Zusammenhang mit Erteilung
der Baugenehmigungen selbst zur Vornahme der Erschließungsmaßnahmen
verpflichtet hatte, später aber untätig geblieben war..)
4. Baunachbarrecht.
Gebietserhaltungsanspruch
Mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch (Gebietserhaltungsanspruch)
befaßt sich das OVG NRW im Beschluß v. 06.06.2007 -
7 B 695/07 -
" 1. Eine aus mehreren, dem vorhandenen Gelände aufgesetzten
Wasserbecken und einem Schwimmbecken bestehende künstliche
Wasser- und Badelandschaft, die von aufgeschütteten Wegen mit
einem Niveau bis zu 1 m über dem Gelände der Nachbargrundstücke
eingefasst ist und mehr als drei Viertel eines 9,50 m breiten und
20 m tiefen Reihenhausgartens überdeckt, ist keine in einem
Wohngebiet nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige untergeordnete
Nebenanlage.
2. Gegenüber einer solchen Anlage steht dem Nachbarn auf
Grund des Gebietsgewährleistungsanspruchs ein nachbarliches
Abwehrrecht zu."
Die materielle Illegalität der strittigen Anlage führt
zugleich zu einem nachbarlichen Abwehrrecht des Antragstellers.
Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt §
14 BauNVO dem Nachbarn unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen
ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs."
Zulässig gewesen wäre z. B. ein von seiner Größe
her derjenigen des Gartens untergeordnetes Schwimmbecken; das wäre
als dem Wohnen untergeordnete Nebenanlage akzeptiert worden.
4. Inhalt einer
Baugenehmigung bzw. eines
Vorbescheides
Was genehmigt wurde, ergibt sich aus der Baugenehmigung ("Bauschein")
sowie aus den vom Antragsteller eingereichten Bauvorlagen (Pläne,
Baubeschreibung etc.), auf welche im Bauschein ausdrücklich
Bezug genommen wird.
Stimmt beides nicht miteinander überein, so gilt folgendes:
"Für den Inhalt einer Baugenehmigung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats in erster Linie die im Bauschein selbst
getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein bestimmt insbesondere
Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die mit dem Bauantrag
einzureichenden Bauvorhaben haben demgegenüber allenfalls eine
konkretisierende und erläuternde Funktion. Von ausdrücklichen
Regelungen des Bauscheins abweichende Darstellungen und Angaben
in den Bauvorlagen sind daher ohne rechtliche Bedeutung und werden
von der Baugenehmigung nicht erfasst, selbst wenn sie mit einem
baurechtlichen Genehmigungsvermerk versehen sind." (Beschluß
des OVG NRW v. 16.03.2007 - 7 B 134/07 -)
Also: Wenn der Bauschein - etwa in den ihm beigegebenen
Nebenbestimmungen - Abweichungen von den Bauvorlagen enthält,
so ist er vorrangig. Es kann aber auch vorkommen, daß solche
Abweichungen zur Unwirksamkeit der Baugenehmgiung - wegen Widersprüchlichkeit
- führen.
6. Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung
Umfang des Schadens. Mitverschulden
Mit dem Schadensersatzanspruch eines Bauherrn, dessen Bauantrag
zu Unrecht abgelehnt wurde, sowie dem Umfang eines solchen Anspruchs
befaßt sich der Bundesgerichtshof im Urteil v. 25.10.2007
- III ZR 62/07 -.
a)
" Steht einem Bauträger, der geplant hatte, einen Gebäudekomplex
im städtischen Innenbereich zu sanieren, in Wohnungseigentumseinheiten
aufzuteilen und diese anschließend zu veräußern,
ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw.
ein Staatshaftungsanspruch nach (dem in Brandenburg fortgeltenden)
§ 1 DDR-StHG zu, weil ihm die erforderliche Baugenehmigung
(zunächst) rechtswidrig versagt wurde, ist der Schadenersatzanspruch
inhaltlich grundsätzlich auf Ausgleich aller Nachteile gerichtet,
die bei pflichtgemäßem Handeln der Behörde vermieden
worden wären. "
Das bedeutet, daß der Antragsteller so zu stellen ist, wie
er stünde, wenn sein Bauantrag korrekt und innerhalb angemessener
Frist bearbeitet und beschieden worden wäre.
"Allerdings muss insoweit ein Bezug zur baulichen Nutzbarkeit
des Grundstücks bestehen. "
Was unter diesem Kriterium - "Bezug zur baulichen Nutzbarkeit
des Grundstücks - zu verstehen ist, erläutert der BGH
an einem Beispiel, nämlich dem
"
Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer
mit der "Baureifmachung" eines Grundstücks beauftragten
Architekten
."
Ein solches Interesse fällt nicht in den Schutzbereich der
Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde; die entgangene Provision
kann also nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden.
" Die durch Vertrag mit dem Grundstückseigentümer
begründeten Provisionsansprüche wiesen keinen inneren
sachlichen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde
auf. Die Vertragsparteien hatten es nicht etwa in der Hand, durch
eine Vertragsgestaltung wie die damals zu beurteilende den Schutzbereich
der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde uferlos dahin zu
erweitern, dass jedes beliebige Vermögensinteresse darunter
fiel .."
b) Mitverschulden
Sodann stellt der BGH die Frage, ob der Bauherr im Hinblick auf
eine möglicherweise rechtswidrige Entscheidung der Baubehörde
sozusagen vorbeugend Vorkehrungen zur Reduzierung eines etwaigen
Schadens hätte treffen müssen. Er verneint diese Frage,
denn:
"Schutzwürdig ist insoweit bereits das Vertrauen des
Eigentümers oder Bauherrn auf die objektive Rechtslage. Dieser
braucht nicht mit einem amtspflichtwidrigen Verhalten der Bauaufsichtsbehörde
zu rechnen. Ihm obliegt es daher nicht, sich bei den Vertragsverhandlungen
mit etwaigen Erwerbsinteressenten (hier: der zu erstellenden Eigentumswohnungen)
durch salvatorische Klauseln, etwa in dem Sinne, dass der betreffende
Vertrag erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam werde, gegen
die Folgen etwaiger Pflichtverletzungen der Bauaufsichtsbehörde
abzusichern
"
7. Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer
Baugenehmigung
Mitverschulden. Verjährung
a) Mitverschulden
Diese Erwägungen finden sich auch im Urteil des BGH v. 25.10.2007
- III ZR 62/07 -.
Dort wird die weitere Frage aufgeworfen, ob dem Bauherrn ein -
seinen Schadensersatzanspruch minderndes - Mitverschulden anzulasten
wie, weil er gleich einen Bauantrag gestellt und die planungsrechtliche
Zulässigkeit seines Vorhabens nicht erst mittels einer Bauvoranfrage
geklärt habe. Der BGH verneint diese Frage:
"Nimmt der Bauherr im Vertrauen auf die tatsächlich
bestehende Rechtslage von einer Bauvoranfrage Abstand, so begründet
dies allein noch keinen Mitverschuldensvorwurf."
b) Verjährung
Im der soeben behandelten Entscheidung vorangegangenen Urteil des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts v. 13.02.2007 - 2 U 10/05 -
wurde auch die Frage einer etwaigen Verjährung des geltend
gemachten Anspruchs behandelt.
Im wesentlichen ging es darum, wann die einjährige (nach dem
Brandenburgischen Staatshaftungsgesetz) bzw. die dreijährige
(nach dem BGB) Verjährungsfrist zu laufen beginnt
"Maßgeblich für den Beginn der Verjährung
ist in beiden Fällen der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte
mit hinreichender Erfolgsaussicht eine Schadenersatzklage, gegebenenfalls
auf Feststellung der Ersatzpflicht, erheben kann. Unbeschadet dessen,
dass eine abschließende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit
des behördlichen Verhaltens erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen
Urteils erlangt werden konnte, ist durch Erhebung des Widerspruchs
und der Klage die Verjährungsfrist in noch unverjährter
Zeit unterbrochen worden."
Also - und damit folgt das OLG der einschlägigen Rechtsprechung
des BGH - kann man in der Regel den Ausgang des auf Erteilung der
Baugenehmigung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abwarten.
Die dieser Auffassung zugrundeliegenden Erwägungen des BGH
gibt es folgendermaßen wieder:
"Es sei unbefriedigend, dass der Geschädigte noch
während der Verwaltungsrechtsstreit anhängig sei, schon
eine Amtshaftungsklage erheben müsse, um
. dadurch den
"Verlust" seiner Schadensersatzansprüche aus §
839 BGB, Art. 34 GG infolge Verjährung abzuwenden. Eine solche
Lösung setzte den Geschädigten für den Fall, dass
er im Verwaltungsprozess unterliege und sich der Verwaltungsakt
als rechtmäßig erweise, einem objektiv vermeidbaren Kostenrisiko
aus. In jedem Fall sei das Betreiben zweier Parallelprozesse unter
dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit für die Parteien
und das Gericht unerwünscht."
Das ist eine vor dem Hintergrund der oft jahrelangen Dauer verwaltungsgerichtlicher
Verfahren sehr sinnvolle Erwägung.
8. Erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens trotz Einhaltung der von der Bauordnung verlangten Abstandfläche.
Wenn die Errichtung eines größeren Gebäudes nahe einer Nachbargrenze geplant bzw. genehmigt wird, beanstandet der betroffene Nachbar häufig die zu erwartende "erdrückende Wirkung" des Gebäudes.
Es gibt Unmengen von Urteilen und Beschlüssen aller Verwaltungsgerichte zu diesem Thema. Eines haben die meisten dieser Entscheidungen gemeinsam: Die Gerichte lehnen die Annahme einer Aufhebung der Baugenehmigung bzw. Stillegung des Bauvorhabens führenden "erdrückenden Wirkung" fast immer ab. Eine häufige Begründung dafür lautet: Wenn ein Bauvorhaben den Mindestabstand einhält, wie er sich aus den Abstandvorschriften der im jeweiligen Bundesland gültigen Bauordnung ergibt, ist das ein starkes bzw. nahezu zwingendes Indiz gegen die Annahme der erdrückenden Wirkung. Vor allem deshalb hat dieser Begriff betroffenen Grundstückseigentümern bislang nur äußerst selten zu einem Erfolg gegen ein benachbartes Bauvorhaben verholfen.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat diese Rechtsprechung vor kurzem geändert. Ausgangspunkt seiner Überlegungen war, daß die Abstandflächenregelungen der Bauordnung NRW im vergangenen Jahr einige erhebliche Änderungen erfahren haben. Diese führen in einer Vielzahl von Fällen zu einer deutlichen Reduzierung der einzuhaltenden Mindestabstände. Infolge dessen - so das Oberverwaltungsgericht - könne daraus, daß ein Bauvorhaben die erforderlichen Mindestabstände einhalte, nicht mehr gefolgert werden, daß die Annahme der erdrückenden Wirkung des Vorhabens ausgeschlossen sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Abstand des jeweiligen Gebäudes zum betroffenen Nachbarn geringer sei als er es nach der bis 2007 geltenden Abstandsregelung hätte sein müssen.
Diese Entscheidung ist sowohl für betroffene Nachbarn als auch für planende Bauherren von besonderer Bedeutung.
Aus anderen Bundesländern, in denen die Abstandflächenvorschriften ebenfalls im Laufe der letzten Jahre geändert wurden, gibt es - soweit ersichtlich - noch keine vergleichbaren Entscheidungen. Es ist aber zu erwarten, daß auch die Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer Gelegenheit erhalten werden, sich mit dieser Frage zu befassen.
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