Eckart Wittmann
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Aktuelles: | Zum Denkmalrechtlichen Umgebungsschutz - Baudenkmal und Werbung |
Aus jüngeren Entscheidungen der Verwaltungsgerichte:
Zum Denkmalrechtlichen Umgebungsschutz - Baudenkmal und Werbung
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg v. 06.04.2020 - 1 LA 114/18 -
Leitsatz
Die Beeinträchtigung eines Denkmals im Sinne von § 8 Satz 1 NDSchG liegt vor, wenn der nach der historischen Konzeption gewünschte städtebauliche Eindruck durch das hinzutretende Vorhaben gestört wird.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein „Riesenposter“ an einem Geschäftshaus gegenüber dem Neuen Rathaus (1903-1908) sowie dem dasselbe umgebenden ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden Ensemble in Hannover. Beide Instanzen bejahten die Beeinträchtigung der Baudenkmäler und damit die Unzulässigkeit der Werbung.
Aus dem Beschluss, der prägnant zusammenfasst, was unter dem einem Baudenkmal zustehenden Umgebungsschutz zu verstehen ist:
„ § 8 Satz 1 NDSchG schützt das Erscheinungsbild eines Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Das ist ständige Rechtsprechung der mit dem Denkmalschutzrecht befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts “
Darüber hinaus fasst das Oberverwaltungsgericht die ständige Rechtsprechung dazu zusammen, auf der Grundlage welcher Sachkompetenz die Beurteilung und Bewertung stattzufinden hat.
„Ausschlaggebend dafür, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt. Den entsprechenden Sachverstand vermittelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich, das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, dem nach der Aufgabenzuweisung des § 21 Abs. 1 NDSchG eine ganz besondere Sachkunde zukommt.“
Dieser Maßstab ist auch in anderen denkmalrechtlichen Fragen, beginnend mit der Unterschutzstellung bzw. der Eintragung in die Denkmalliste anzulegen.
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