Eckart Wittmann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Amtshaftungsanspruch

Baurecht     Baunachbarrecht

Beispiele für Sachverhalte, die zu Schadensersatzansprüchen führen können:

1.
Baugenehmigungsbehörde bearbeitet Bauantrag nicht bzw. verspätet.

2.
Baugenehmigungsbehörde lehnt Bauantrag zu Unrecht ab

3.
Die Baugenehmigungsbehörde will einem Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage stattgeben. Die Gemeinde weigert sich, ohne daß dies sachlich gerechtfertigt ist, das erforderliche Einvernehmen zu erteilen. Die Baugenehmigungsbehörde sieht sich daraufhin nicht in der Lage, die Genehmigung zu erteilen. In einem solchen Fall kann ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde bestehen.

4.
Nach Erteilung einer Baugenehmigung legt die Baubehörde die Bauarbeiten still, weil die Baugenehmigung sich im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt: Amtshaftungsanspruch folgt aus rechtswidriger Baugenehmigung.

5.
Nach Erteilung einer Baugenehmigung legt die Baubehörde die Bauarbeiten still, weil sie die Baugenehmigung im Nachhinein zu Unrecht für rechtswidrig hält.: Amtshaftungsanspruch folgt aus rechtswidriger Stillegung.

6.
Erlaß einer Veränderungssperre, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

7.
Nichtbearbeitung eines Bauantrags/einer Bauvoranfrage, weil die Gemeinde den Aufstellungsbeschluß für einen Bebauungsplan, dessen Festsetzungen dem Vorhaben voraussichtlich entgegenstehen werden, abwartet.

8.
Unrichtige Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstück z.B. dann, wenn diese Auskunft Grundlage der Kaufentscheidung ist.

9.
Rechtswidrige "Denkmalerklärung" eines Gebäudes, infolgedessen verzögerte Erteilung der Genehmigung für einen Umbau

Baunachbarrecht     Baurecht

Ausgangssituation: Die Baugenehmigung wird erteilt; der Nachbar legt dagegen Widerspruch ein und erreicht durch das Verwaltungsgericht die Stillegung des Bauvorhabens. Der Bauherr verliert Zeit, muß umplanen, gegebenenfalls eine Abfindung an den Nachbarn zahlen etc.

Ob ein Schadensersatzanspruch (Finanzierungskosten, Mietausfälle, Forderungen von Bauhandwerkern aus nicht zu Ende geführten Werkverträgen etc.) gegen die Baubehörde besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Einige davon, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

1.

Ein Mitverschulden des Architekten, der sich im (Nachbar-) Baurecht auskennen muß, wird dem Bauherren angelastet. Dieser muß sich sodann hinsichtlich dieses Mitverschuldensanteils an den Architekten halten.


2.

Informationspflicht der Baubehörde.

Es kommt immer wieder vor, daß die Baubehörde es unterläßt, den Bauherren unverzüglich über einen bei ihr eingegangenen Widerspruch des Nachbarn und das daraus resultierende, mit der Aufnahme der Bauarbeiten einhergehende Risiko zu informieren. Eine solche Unterlassung kann dazu führen, daß vom Bauherrn in Unkenntnis des Widerspruchs getätigte Investitionen im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden können.


3.

Problematisch ist die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs, wenn das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht die Baugenehmigung für korrekt hielt, der Nachbar mit seinem Stillegungsantrag also zunächst einmal unterlegen ist und denselben erst in zweiter Instanz (vor dem Oberverwaltungsgericht) durchsetzt.

Dann hat nämlich in der ersten Instanz das aus drei Richtern bestehende "Kollegialgericht" die Baugenehmigung gebilligt. Weil ein Baubeamter nicht kompetenter sein muß als drei Verwaltungsrichter, ist bei einem solchen Ablauf in der Regel davon auszugehen, daß die Baubehörde die fehlerhafte Baugenehmigung nicht schuldhaft erteilt hat.

Ohne Verschulden aber kein Schadensersatzanspruch.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Beispiel:

Wenn die Entscheidung erster Instanz so offensichtlich falsch ist, daß man annehmen muß, das Gericht habe wesentliche Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen, steht die erstinstanzliche Entscheidung der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nicht unbedingt entgegen.

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