Amtshaftungsanspruch
Baurecht
Baunachbarrecht
Beispiele für Sachverhalte, die zu Schadensersatzansprüchen
führen können:
1.
Baugenehmigungsbehörde bearbeitet Bauantrag nicht bzw. verspätet.
2.
Baugenehmigungsbehörde lehnt Bauantrag zu Unrecht ab
3.
Die Baugenehmigungsbehörde will einem Bauantrag bzw. einer
Bauvoranfrage stattgeben. Die Gemeinde weigert sich, ohne daß
dies sachlich gerechtfertigt ist, das erforderliche
Einvernehmen
zu erteilen. Die Baugenehmigungsbehörde sieht sich daraufhin
nicht in der Lage, die Genehmigung zu erteilen. In einem solchen
Fall kann ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde bestehen.
4.
Nach Erteilung einer Baugenehmigung legt die Baubehörde die
Bauarbeiten still, weil die Baugenehmigung sich im Nachhinein als
rechtswidrig herausstellt: Amtshaftungsanspruch folgt aus rechtswidriger
Baugenehmigung.
5.
Nach Erteilung einer Baugenehmigung legt die Baubehörde die
Bauarbeiten still, weil sie die Baugenehmigung im Nachhinein zu
Unrecht für rechtswidrig hält.: Amtshaftungsanspruch folgt
aus rechtswidriger Stillegung.
6.
Erlaß einer Veränderungssperre, obwohl die dafür
erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
7.
Nichtbearbeitung eines Bauantrags/einer Bauvoranfrage, weil die
Gemeinde den Aufstellungsbeschluß für einen Bebauungsplan,
dessen Festsetzungen dem Vorhaben voraussichtlich entgegenstehen
werden, abwartet.
8.
Unrichtige Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstück
z.B. dann, wenn diese Auskunft Grundlage der Kaufentscheidung ist.
9.
Rechtswidrige "Denkmalerklärung" eines Gebäudes,
infolgedessen verzögerte Erteilung der Genehmigung für
einen Umbau
Baunachbarrecht
Baurecht
Ausgangssituation:
Die Baugenehmigung wird erteilt; der Nachbar legt dagegen Widerspruch
ein und erreicht durch das Verwaltungsgericht die Stillegung des Bauvorhabens.
Der Bauherr verliert Zeit, muß umplanen, gegebenenfalls eine Abfindung
an den Nachbarn zahlen etc.Ob ein Schadensersatzanspruch (Finanzierungskosten,
Mietausfälle, Forderungen von Bauhandwerkern aus nicht zu Ende geführten
Werkverträgen etc.) gegen die Baubehörde besteht, hängt
von verschiedenen Faktoren ab. Einige davon, ohne Anspruch auf Vollständigkeit: 1. Ein
Mitverschulden des Architekten, der sich im (Nachbar-) Baurecht auskennen
muß, wird dem Bauherren angelastet. Dieser muß sich sodann
hinsichtlich dieses Mitverschuldensanteils an den Architekten halten. 2.
Informationspflicht
der Baubehörde. Es kommt immer wieder vor, daß die Baubehörde
es unterläßt, den Bauherren unverzüglich über einen
bei ihr eingegangenen Widerspruch des Nachbarn und das daraus resultierende,
mit der Aufnahme der Bauarbeiten einhergehende Risiko zu informieren.
Eine solche Unterlassung kann dazu führen, daß vom Bauherrn
in Unkenntnis des Widerspruchs getätigte Investitionen im Rahmen
eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden können. 3.
Problematisch
ist die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs, wenn das erstinstanzlich
zuständige Verwaltungsgericht die Baugenehmigung für korrekt
hielt, der Nachbar mit seinem Stillegungsantrag also zunächst einmal
unterlegen ist und denselben erst in zweiter Instanz (vor dem Oberverwaltungsgericht)
durchsetzt. Dann hat nämlich in der ersten Instanz das aus
drei Richtern bestehende "Kollegialgericht" die Baugenehmigung
gebilligt. Weil ein Baubeamter nicht kompetenter sein muß als drei
Verwaltungsrichter, ist bei einem solchen Ablauf in der Regel davon auszugehen,
daß die Baubehörde die fehlerhafte Baugenehmigung nicht schuldhaft
erteilt hat. Ohne Verschulden aber kein Schadensersatzanspruch. Von
diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Beispiel:
Wenn die Entscheidung erster Instanz so offensichtlich falsch ist,
daß man annehmen muß, das Gericht habe wesentliche Gesichtspunkte
nicht zur Kenntnis genommen, steht die erstinstanzliche Entscheidung
der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nicht unbedingt entgegen.
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