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Ausgleichsbetrag
für Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und
für Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Auf den anderen Themenseiten werden typische Sachverhalte skizziert
und Probleme aufgezeigt, wie sie in meiner Praxis vorkommen.
Diese Themenseite weicht davon ab. Sie enthält eine thematisch
sortierte Sammlung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, welche
teils mit Einleitungen sowie Kommentaren
versehen werden.
Übersicht
I. Allgemeine Voraussetzungen
für die Erhebung des Ausgleichsbetrags
II. Allgemeines und Grundsätzliches
zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags
1. Ausgleichsbetrag.
Definition
2. alternative Berechnung des Ausgleichsbetrags
(seit 01.01.2007)
3. Berücksichtigung tatsächlicher Kosten (bis 2006)
III. Fälligkeit. Aussetzungsverfahren
1.
Prüfungsmaßstab
2.
Prüfungsmaßstab
IV. Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag
1. Grundsätzliches
2. Zeitpunkt
3. Zeitpunkt
4. Voraussetzungen
Zeitpunkt
5. Höhe
6. Höhe
V. Höhe des Ausgleichsbetrags:
1. Anfangswert
2. Anfangswert
Wertermittlungsspielraum
3. Anfangswert
Ermittlung des Stichtages
4. Bebauungsabschlag
5. Bebauungsabschlag
6. Gutachten
Prüfungsmaßstab
7. Anrechnung eigener Maßnahmen
8. Anrechnung eigener Maßnahmen
9. Gutachten
Prüfungsmaßstab
10. Wahl des Wertermittlungsverfahrens
11. Anfangswert
12. Richtwertverfahren
Anfangswert
VI. Wertsteigerung tatsächlich
sanierungsbedingt?
Anrechnung eigener Aufwendungen
1. Wertsteigerung durch Festsetzung eines Bebauungsplanes
VII. Wertermittlungsmethoden:
1. Wertermittlungsmethode
Modell Niedersachsen
VIII. Erlaß des Ausgleichsbetrages (Absehen
von der Erhebung)

I. Allgemeine Voraussetzungen für die Erhebung des Ausgleichsbetrags
II. Allgemeines und Grundsätzliches
zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags
1. Ausgleichsbetrag.
Definition
Aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
v. 18. 11. 2005 - 8 S 496/05 -:
Einzelne der darin angesprochenen Themen werden in anderen Abschnitten
dieser Übersicht anhand anderer Urteile näher erläutert
werden.
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"Gemäß
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks
zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag
in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten
Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts
besteht nach § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen
dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben
würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt
worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich
für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt (Endwert).
Die nach
§ 199 Abs. 1 BauGB erlassene Wertermittlungsverordnung
(im Folgenden: WertV) bestimmt, dass sowohl der Anfangs- als
auch der Endwert bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Satzung, mit der die Sanierungssatzung aufgehoben wird,
als Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem
Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln
ist (§ 28 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 WertV). Fehlt
es an aussagekräftigem Datenmaterial, um das Vergleichswertverfahren
(vgl. § 13 f. WertV) durchführen zu können,
kann jede andere geeignete Methode angewandt werden, um den
Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und
Endwert zu ermitteln.....
Der Gemeinde
steht bei der Bestimmung des Umfangs der sanierungsbedingten
Wertveränderungen ein Bewertungsspielraum zu ...... Ausgehend
davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender
Begründung angenommen, dass durch die förmliche
Sanierungsmaßnahme "B..." eine Erhöhung
des Bodenwerts des Grundstücks ... eingetreten ist, die
dem festgesetzten Ausgleichsbetrag entspricht."
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2. Allgemeines und Grundsätzliches
zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags
alternative Berechnung des Ausgleichsbetrags
(seit 01.01.2007)
Während bislang - auschließlich (s. aber nachfolgend
unter 3.) - die gutachterlich zu ermittelnde Bodenwerterhöhung
Grundlage für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages war, stellt
der neue, Anfang des Jahres in Kraft getretene § 154 Abs. 2a
BauGB den Gemeinden eine weitere Möglichkeit zur Verfügung:
Gemeinden können jetzt durch Satzung bestimmen,
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"daß
der Ausgleichsbetrag ... ... ausgehend von dem Aufwand (ohne
die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder
Verbesserung von Erschließungsanlagen ... (Verkehrsanlagen)
in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist ..."
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Das kann für eine Gemeinde etwa dann interessant werden, wenn
sich die Sanierungsmaßnahme zu keinen nennenswerten Bodenwerterhöhungen
geführt hat.
Auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden darf maximal
die Hälfte dieser Kosten; der genaue Anteil ist in der Satzung
zu bestimmen.
Die neue Vorschrift enthält keine Regelung, durch welche Grundstückseigentümer
vor einem zu großen Auseinanderklaffen von tatsächlicher
Bodenwerterhöhung einerseits und angeforderten Kosten andererseits
geschützt werden. Umgekehrt - damit die Gemeinden nicht teilweise
auf ihnen nach dem Gesetzt zustehenden Ausgleichsbeträge verzichten
- gibt es folgende Einschränkung:
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"Voraussetzung
für den Erlaß der Satzung sind Anhaltspunkte dafür,
daß die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte
nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands
liegt."
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Also: Wenn die tatsächlich eingetretene Bodenwerterhöhung
deutlich über der Hälfte der Kosten liegt, welche nach
der neuen Vorschrift auf die Eigentümer umgelegt werden kann,
darf die Neuregelung nicht angewandt werden.
3. Allgemeines und Grundsätzliches
zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags
Berücksichtigung tatsächlicher
Kosten (bis 2006)
Gemäß der soeben skizzierten neuen Rechtslage kann also
die Gemeinde ihr tatsächlich entstandene Kosten anfordern,
auch wenn eine Bodenwerterhöhung nicht - bzw. nicht in solcher
Höhe - eingetreten ist.
Gemäß der bisherigen Rechtsprechung durften
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"fiktiv
ermittelte Ausbaubeiträge jedenfalls nicht ohne weiteres
zur Bemessung der durch den Ausbau der Erschließungsanlagen
bedingten Bodenwertsteigerung angesetzt werden. Das schließt
allerdings nicht aus, dass fiktive Ausbaubeiträge je
nach den Umständen des Einzelfalls als Anhaltspunkte
bei der Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung
mit herangezogen werden. Je nach Art und Umfang des Erschließungsvorteils,
der Höhe der Erschließungskosten im Verhältnis
zum absoluten Grundstückswert ... und den Gegebenheiten
des Grundstücksmarktes kann die Annahme gerechtfertigt
sein, dass ersparte Aufwendungen für Erschließungs-
oder Ausbaubeiträge zu einer Wertsteigerung des Grundstücks
in entsprechender Höhe führen ... . Insoweit müssen
jedoch die tatsächlichen Umstände, die den Rückschluss
von fiktiven Ausbaubeiträgen auf entsprechende Bodenwerterhöhungen
tragen sollen, konkret und nachvollziehbar dargelegt werden."
(Beschluß des BVerwG v. 21.01. 2005 - 4 B 1/05 -)
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Von "fiktiven" Ausbaubeiträgen spricht das BVerwG,
weil im Sanierungsgebiet Erschließungskosten und Ausbaubeiträge
nicht erhoben werden. Im zu entscheidenden Fall hatte die Gemeinde
die Höhe solcher "fiktiven" Beiträge ermittelt
und deren Höhe bei der Ermittlung des Ausgleichbetrags herangezogen.
Das Gericht stellte klar, es sich dabei nur um eine Hilfsgröße
für die Ermittlung der abzuschöpfenden Bodenwerterhöhung
handeln könne.
Das hat sich durch die Neuregelung des Gesetzes (soeben unter 2.
skizziert) geändert.
Unter welch engen Voraussetzungen solche "fiktiven" Ausbaubeiträge
berücksichtigt werden durften bzw. - wenn nicht von der Neuregelung
Gebrauch gemacht wird, zeigt folgendes Urteil auf:
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"Vor
allem aber ist die Orientierung des "Ausbauvorteils Fußgängerzone"
an der Höhe eines fiktiven ersparten Straßenausbaubeitrags
zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
hat entschieden, dass der gesetzliche Ausschluss der Beitragspflicht
nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB jeder rechtlichen Konstruktion
entgegen steht, mit der die durch Erschließungsmaßnahmen
bewirkte Wertsteigerung eines im förmlichen Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks in Analogie zum Beitragsrecht geltend
gemacht wird ....
Zwar hat
das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung, mit der
die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil
zurückgewiesen wurde, zu erkennen gegeben, dass fiktiv
ermittelte Ausbaubeiträge wegen des rechtlichen Unterschieds
zwischen Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB
einerseits und Erschließungs- und Ausbaubeiträgen
andererseits lediglich "nicht ohne weiteres" zur
Bemessung der durch den Ausbau der Erschließungsanlagen
bedingten Bodenwertsteigerung angesetzt werden dürfen;
andererseits sei aber nicht ausgeschlossen, dass fiktive Ausbaubeiträge
je nach den Umständen des Einzelfalls als Anhaltspunkte
bei der Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung
mit herangezogen werden können. Je nach Art und Umfang
des Erschließungsvorteils, der Höhe der Erschließungskosten
im Verhältnis zum absoluten Grundstückswert und
den Gegebenheiten des Grundstücksmarktes könne die
Annahme gerechtfertigt sein, dass ersparte Aufwendungen für
Erschließungs- oder Ausbaubeiträge zu einer Wertsteigerung
des Grundstücks in entsprechender Höhe führen.
Insoweit sei es jedoch erforderlich, die tatsächlichen
Umstände, die den Rückschluss von fiktiven Ausbaubeiträgen
auf entsprechende Bodenwerterhöhungen tragen sollen,
konkret und nachvollziehbar darzulegen .." (Urteil des
VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)"
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III. Fälligkeit. Aussetzungsverfahren
1. >Aussetzungsverfahren
>Prüfungsmaßstab
Wenn der Ausgleichsbetrag mittels Heranziehungsbescheid erhoben
wird, haben Widerspruch und Klage dagegen keine >aufschiebende
Wirkung. Der angeforderte Betrag muß also entrichtet werden,
es sei denn, das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs an.
In einem solchen Aussetzungsverfahren muß möglichst
umfassend vorgetragen werden, was gegen die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheids spricht. Und zwar sowohl dem Grund und
der Höhe nach. Denn auch und gerade in einem solchen Eilverfahren
wird das Verwaltungsgericht nicht bzw. nur eingeschränkt selbst
nach Fehlern suchen.
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"1.
Durch die vom Gesetzgeber in § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO
iVm § 80 Abs 4 S 3 VwGO getroffene Entscheidung, die
sofortige Vollziehung bei der Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten nur bei ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit
entfallen zu lassen, liegt eine vom Regelfall des § 80
Abs 1 VwGO dem Grunde nach abweichende Interessenabwägung
zu Gunsten der öffentlichen Hand vor. Das Vollzugsrisiko
ist bewußt auf den Adressaten des Abgabenbescheides
verlagert, um sicherzustellen, daß der öffentlichen
Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen
Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen,
ohne den Ausgang oft langwieriger Streitverfahren abwarten
zu müssen.
2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich
die summarische Überprüfung im Wesentlichen darauf
zu beschränken, ob der angefochtene Bescheid auf einer
wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die abgerechnete Maßnahme
überhaupt abgabenfähig ist und ob sich die Höhe
des angeforderten Betrages nach den konkreten Umständen
in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch
bei einer näheren abschließenden Prüfung im
Hauptsacheverfahren erwartet werden kann." (Beschluß
des VG Neustadt (Weinstraße), v. 3. 5. 2004 - 4 L 210/04
-)
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2. Aussetzungsverfahren
Prüfungsmaßstab
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"Das
Gericht entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung
des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem Aussetzungsinteresse
der Antragstellerin. Mangels eines besonders normierten gerichtlichen
Entscheidungsmaßstabs ist die für das behördliche
Aussetzungsverfahren geltende Regel des § 80 Abs. 4 Satz
3 VwGO entsprechend anzuwenden ...., denn auch bei der Erhebung
von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach §
154 BauGB handelt es sich um öffentliche Abgaben ...
Demnach soll die Aussetzung dann erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des
§ 80 Abs. 4 Satz 3, 1. Alternative VwGO bestehen bereits
dann, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mindestens ebenso
wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen .." (Beschluß
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts v. 13.
03. 1997 - 1 M 4892/96 -)
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IV. Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag
1. Vorauszahlung
Grundsätzliches
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3. Die Gemeinde kann gemäß §
154 Abs 6 S 1 BauGB von den Eigentümern Vorauszahlungen
auf den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag verlangen, sobald
auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung
entsprechende Bebauung zulässig ist.
4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit
des Vorauszahlungsbescheides ist nicht die genaue Ermittlung
des später zu entrichtenden Ausgleichsbetrages. Es genügt
vielmehr eine überschlägige Prognose dieses Betrages
unter Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage.
(Beschluß des VG Neustadt (Weinstraße) v. 03.
05 2004 - 4 L 210/04 -)
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2. Vorauszahlung
Zeitpunkt
Die Stadt oder Gemeinde kann nach § 154 BauGB Eine Vorauszahlung
auf den Ausgleichsbetrag, sobald eine den Zielen und Zwecken der
Entwicklungsmaßnahme entsprechende Bebauung oder sonstige
Nutzung zulässig ist.
Im vom BVerwG entschiedenen Fall hatte es eigentlich an den planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Baugenehmigung gefehlt; gleichwohl
war ein im Einklang mit den Zielen und Zwecken der Sanierung stehendes
Bauvorhabenvorhaben genehmigt worden
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"...selbst
wenn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
bauliche Nutzung des Grundstücks entsprechend den Aussagen
des Rahmenplans für den Entwicklungsbereich noch nicht
gegeben wären, so stünde doch jedenfalls fest, daß
das Grundstück in dem genehmigten Umfang für Zwecke
der Verwaltung und als Kindergarten genutzt werden darf, weil
für diese Nutzung eine baurechtliche Genehmigung erteilt
worden ist." (Urteil des BVerwG v. 17. 05. 2002 - 4 C
6/01 - )
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Freilich beanstandete das Gericht die Höhe des Ausgleichsbetrags.
Dazu an anderer Stelle.
3. Vorauszahlung
Zeitpunkt
Im hier entschiedenen Fall war die Sanierung - jedenfalls weit
überwiegend - abgeschlossen; die Sanierungssatzung war jedoch
noch nicht aufgehoben worden. Die Aufhebung der Satzung nach Abschluß
der Sanierung ist eine der Voraussetzungen für die Erhebung
der - endgültigen Ausgleichsbeiträge. Das Gericht billigte,
daß zu diesem Zeitpunkt noch Vorauszahlungen erhoben wurden:
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"Auch
wenn die Sanierung bereits verwirklicht ist, aber die Sanierungssatzung
noch nicht aufgehoben worden ist, kann noch eine Vorauszahlung
auf den Ausgleichsbetrag gefordert werden." Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz v. 14. 09. 2004 -
6 A 10530/04 -)
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Freilich scheiterte der angefochtene Heranziehungsbescheid an fehlerhafter
Berechnung des angeforderten Betrags. Dazu an anderer Stelle.
4. Vorauszahlung
Voraussetzungen
Zeitpunkt
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"Die
Erhebung einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag
hängt nicht davon ab, daß eine den Zielen der Sanierung
entsprechende Grundstücksnutzung gerade erst durch die
bislang durchgeführten Sanierungsmaßnahmen ermöglicht
worden oder daß der endgültige Abschluss der Sanierung
zeitlich bereits absehbar ist.
Die Erhebung
einer Vorauszahlung setzt voraus, daß im Erhebungszeitpunkt
die Sanierung (rechtlich) noch nicht abgeschlossen ist, sowie
das für den herangezogenen Eigentümer eine den Zielen
und Zwecken der Sanierung entsprechende Grundstücksnutzung
zulässig ist.
Eine bestimmte
zeitliche Grenze, bis zu der die Sanierungsmaßnahme
abgeschlossen sein muß, läßt sich §
136 Abs 1 BauGB nicht entnehmen." (Urteil desVG Osnabrück
v. 31. 10. 2003 - 2 A 99/00 -)
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5. Vorauszahlung
Höhe
Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Ermittlung
der Vorauszahlung(shöhe) stellt, sind nicht sehr hoch:
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"Die
Vorauszahlung stellt eine Abschlagszahlung auf den Ausgleichsbetrag
dar, der eine endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrags
nachfolgen muss. Die Höhe der Vorauszahlung ist gesetzlich
nicht geregelt. Sie steht vielmehr im pflichtgemäßen
Ermessen der Gemeinde.
Dem Charakter
der Vorauszahlung als Abschlagszahlung entsprechend ist das
gemeindliche Ermessen dadurch begrenzt, daß die Vorauszahlung
- überschlägig ermittelt - nicht den voraussichtlich
zu erhebenden Ausgleichsbetrag überschreiten darf. Maßgeblich
ist daher eine Prognose des Betrages, der am Wertermittlungsstichtag
nach §§ 28 Abs. 2 WertV, 162, 163 BauGB zu erheben
ist. Dabei erscheint es angemessen und im Rahmen des pflichtgemäßen
Ermessens liegend, wenn sich die Gemeinde an dem Betrag der
zur Zeit des Verlangens der Vorausleistung bestehenden sanierungsbedingten
Werterhöhung orientiert .... Dies schließt indes
nicht aus, daß, ... ein anderer Stichtag herangezogen
wird, wenn nur deutlich wird, daß die voraussichtliche
Höhe des endgültigen Ausgleichsbetrages zum dafür
maßgeblichen Stichtag nicht überschritten wird".
(Beschluß des VG Göttingen v. 10. 09. 2003 - 2
B 118/03 -)
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6. Vorauszahlung
Höhe
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"......
Die Zubilligung eines Ermessensspielraums, bei dessen Ausübung
sich die Gemeinde an den Wertverhältnissen zur Zeit der
Erhebung der Vorauszahlung lediglich zu "orientieren"
hat, schließt es aus, einen Vorauszahlungsbescheid strikt
an die Wertverhältnisse zu einem bestimmten Stichtag
zu binden. Entscheidend ist allein, daß die voraussichtliche
Höhe des endgültigen Ausgleichsbetrages zum dafür
maßgeblichen Stichtag nicht überschritten wird."
(Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
v. 13.03. 1997 - 1 M 4892/96 -)
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V. Höhe des Ausgleichsbetrags:
1. Höhe des Ausgleichsbetrags
Anfangswert
Der endgültige Ausgleichsbetrag ist - vereinfacht gesagt -
die Differenz zwischen dem von der Sanierung noch nicht beeinflußten
>Anfangswert und dem >Endwert nach Abschluß der Sanierung.
Zum Zeitpunkt der Vorauszahlung ist nur der Anfangswert bekannt;
der Endwert kann allenfalls prognostiziert werden.
Stadt und Grundstückseigentümer stritten darum, ob der
von letzterem während des bereits laufenden Sanierungsverfahrens
gezahlte Kaufpreis als Anfangswert eingesetzt werden könne.
Das hatte die Stadt getan, welcher der Kaufvertag - wie im Sanierungsgebiet
erforderlich - zur Genehmigung vorgelegt worden war. Der zur Vorauszahlung
herangezogene Eigentümer behauptete hingegen einen den Kaufpreis
übersteigenden höheren Anfangswert und verlangte, diesen
der Berechnung zugrundezulegen.
Das BVerwG folgte - entgegen der Vorinstanz (Oberverwaltungsgericht)
- dem Kläger:
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"Denn
einerseits handelt das klagende Land (welches das Grundstück
vom Bund erworben hatte) nicht treuwidrig, wenn es gegenüber
der Zahlungsaufforderung der beklagten Gemeinde geltend macht,
der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren
nach § 145 BauGB angenommen. Als Käufer des Grundstücks
war es nämlich innerhalb des Genehmigungsverfahrens nicht
in der Lage, einen Vertrauenstatbestand gegenüber der
Beklagten zu schaffen. Die Preisprüfung durch die Gemeinde
nach § 145, § 153 Abs. 2 BauGB soll verhindern,
daß höhere Preise als der "entwicklungsunbeeinflusste"
Verkehrswert gezahlt werden.
An niedrigen
Preisen ist aber auch ein Käufer interessiert. Es kann
nicht von ihm verlangt werden, daß er sich für
einen höheren Preis stark macht, auch wenn er meint,
daß das Grundstück einen höheren Wert besitzt.
Das gilt im hier zu entscheidenden Fall umso mehr, als die
Beklagte erkennbar nicht bereit gewesen wäre, bei einem
höheren Kaufpreis den Vertrag zu genehmigen. An dem geprüften
und genehmigten Kaufpreis muss sich also lediglich der Verkäufer
festhalten lassen; er kann nicht gegenüber dem Käufer
oder einem Dritten geltend machen, daß der Verkehrswert
eigentlich höher sei." (Urteil des BVerwG v. 17.
05. 2002 - 4 C 6/01 -)
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2. Höhe des Ausgleichsbetrags /der Vorauszahlung
Anfangswert
Wertermittlungsspielraum
Der Gemeinde steht ein sog. Wertermittlungsspielraum zu. Die von
ihr auf der Grundlage von Gutachten vorgenommene Bewertung von Grundstücksflächen
ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar.
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"Wenn
nach allgemeiner Auffassung bei der Bewertung von Grundstücksflächen
ein Wertermittlungsspielraum anzuerkennen ist, so beruht dies
darauf, daß die eigentliche Bewertung immer nur eine
Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde
voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges
Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse."
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Im vom BVerwG entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz (Oberverwaltungsgericht)
im Rahmen der Bewertung die - tatsächlich dort problematische
- Frage, ob das zu bewertende Grundstück im Innen- oder Außenbereich
liegt offengelassen und von der Gemeinde bzw. im Gutachten vorgenommene
Einstufung als "Grenzfallsituation" gebilligt.
Das BVerwG beanstandete das und stellte klar, daß die planungsrechtliche
Situation des Grundstücks der vollständigen Prüfung
durch das Gericht unterliege:
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".
Ob das streitige Grundstück vor Einleitung der Entwicklungsmaßnahme
im Innen- oder im Außenbereich lag, durfte das Berufungsgericht
nicht offen lassen. Denn diese Frage gehört nicht zum
- nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglichen
- Wertermittlungsspielraum. Ein derartiger Wertermittlungsspielraum
ist jedoch auf diesen Bereich beschränkt. Er erstreckt
sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen
der Bewertung. Ob eine Bewertung auf zutreffenden Voraussetzungen
beruht, dürfen die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang
prüfen; sie müssen es sogar, wenn die Beteiligten
darüber streiten.
Zu dem
uneingeschränkt überprüfbaren rechtlichen Ansatz
der Wertermittlung gehört auch die Frage, wie ein Grundstück
bauplanungsrechtlich zu qualifizieren ist.." (Urteil
des BVerwG v. 17. 05. 2002 - 4 C 6/01 -)
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3. Höhe des Ausgleichsbetrags
Anfangswert
Ermittlung des Stichtages
In der Regel orientiert sich der Stichtag daran, wann die Gemeinde
den der Sanierung vorausgehenden Beschluß über die Durchführung
vorbereitender Untersuchungen gefaßt hat. Es kommen aber auch
andere - frühere - Zeitpunkte in Frage, die dann aber seitens
der Gemeinde bzw. im Gutachten im einzelnen zu begründen sind.
Wesentlich ist jedenfalls, daß der Grundstücksmarkt auf
die kommende Sanierung noch nicht reagiert hat.
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"Nach
der Rechtsprechung sind die für die Anfangswertqualität
des Grundstückes bestimmenden Maßstäbe aufgrund
der Verweisung des § 28 Abs. 1 WertV auf die Tatbestände
des § 26 Abs. 1 WertV auf einen Zeitpunkt zu beziehen,
in dem sich auf dem Grundstücksmarkt noch keine sanierungsbedingten
Einflüsse bemerkbar gemacht haben ...... Dies wird in
der Regel der Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeinde über
die Durchführung vorbereitender Untersuchungen sein ......
Doch kann sich je nach Lage der Dinge auch ein früherer
Zeitpunkt ergeben.
Es erscheint
keineswegs ausgeschlossen, dass bereits der Planaufstellungsbeschluss
vom 26. Juni 1977 oder jedenfalls das Ergebnis der nachfolgenden
Untersuchungen und die daraus resultierende Aufhebung des
Planaufstellungsbeschlusses zu relevanten Bewegungen auf dem
Grundstücksmarkt in Erwartung einer bevorstehenden Sanierung
geführt haben." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10.
2005 - 8 K 3415/04.KO -)
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4. Höhe des Ausgleichsbetrags
Bebauungsabschlag
Wenn vorhandene Bebauung verhindert, daß sanierungsbedingte
Lagevorteile sich dieser spezifischen Bebauung wegen nicht positiv
auf das Grundstück auswirken können, ist das bei Ermittlung
des Endwertes zu berücksichtigen.
Darum geht es in § 28 Absatz 3 Satz 2 WertV, der folgendermaßen
lautet:
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"Beeinträchtigungen
der zulässigen Nutzbarkeit, die sich aus einer bestehenbleibenden
Bebauung auf dem Grundstück ergeben, sind zu berücksichtigen,
wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen
Gründen geboten erscheint, das Grundstück in der
bisherigen Weise zu nutzen."
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt im folgenden
Urteil klar, daß nicht jede - etwa aus Gründen des Denkmalschutzes
- Nutzungseinschränkung gemäß dieser Vorschrift
zu berücksichtigen ist, sondern solche Nutzungseinschränkungen,
welche dazu führen, daß die Sanierung sich für das
Grundstück nicht oder nur in geringerem Maße positiv
auswirkt.
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Der "Bebauungsabschlag"
nach § 28 Abs 3 S 2 WertV auf den Ausgleichsbetrag soll
nicht sämtliche Nachteile aus einer - etwa wegen des
Denkmalschutzes - bestehen bleibenden Bebauung ausgleichen,
sondern nur hieraus folgende Einschränkungen bei der
Realisierung bestimmter Vorteile aus der Sanierungs- oder
Entwicklungsmaßnahme .....
Die Regelung
bezweckt eine Abschöpfung solcher Sanierungsvorteile
durch Erhebung des Ausgleichsbetrags zu vermeiden, die der
Eigentümer nicht realisieren kann, weil die vorhandene
Bebauung in absehbarer Zeit nicht zu beseitigen ist und deshalb
ein sanierungsbedingt erhöhtes Nutzungsmaß nicht
ausgenutzt werden kann oder andere sanierungsbedingte Lageverbesserungen
wegen der spezifischen Art und Ausstattung des Gebäudes
sich nicht positiv auf den Grundstückwert auswirken können
...." Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
v. 18. 11. 2005 - 8 S 496/05 -)
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5. Höhe des Ausgleichsbetrags
Bebauungsabschlag
Der Grundstückseigentümer hatte unter Vorlage eines Privatgutachtens
verlangt, einen Abschlag für vorhandene und fortbestehende
Bebauung vorzunehmen. Das Gericht stellte klar, daß derartige
Abschläge nur unter bestimmten - engen - Voraussetzungen zulässig
seien.
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"Der
angefochtene Ausgleichsbetragsbescheid wird auch dieser -
auf unbebaute Grundstücke abstellenden - Vergleichsbetrachtung
gerecht. Er stellt auf die Grundstückseigenschaften "ohne
und nach Sanierung; unbebaut" ab. Es ist nicht möglich,
als Grundlage für die Bestimmung des Anfangs- und des
Endwertes einen pauschalen Abschlag (von 20 v. H.) wegen einer
vorhandenen Grundstücksbebauung vorzunehmen, wie es der
vom Kläger eingeschaltete Privatgutachter ... in seinem
Gutachten ... tut, weil ein derartiges Vorgehen den Prinzipien
des Ausgleichsbetragsrechtes nicht gerecht wird. Vor allem
ordnet § 28 Abs. 3 Satz 2 WertV die Vornahme eines pauschalen
Bebauungsabschlag nicht an.
Beeinträchtigungen
der zulässigen Nutzbarkeit, die sich aus eine bestehen
bleibenden Bebauung auf einem Grundstück ergeben ( Reduktionsfall
), dürfen nur in besonderen Sachlagen berücksichtigt
werden, die etwa in der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes
begründet sein können. "(Urteil des VG Stuttgart
v. 10.11. 2004 - 16 K 5676/02 -)
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6. Höhe des Ausgleichsbetrags
Gutachten
Prüfungsmaßstab
Das Verwaltungsgericht prüft das vom Gutachterausschuß
erstellte, der Bemessung des Ausgleichsbetrags zugrundegelegte Gutachten
nicht in vollem Umfang auf seine Richtigkeit. Die im folgenden Urteil
für diese Prüfung genannten Kriterien sind zu beachten,
wenn der Eigentümer die Höhe des angeforderten Ausgleichsbetrags
für unangemessen hält. Wichtig ist vor allem, festzustellen,
ob der Gutachterausschuß seiner Bewertung den tatsächlichen
Sachverhalt (z.B. Grundstückssituation, sanierungsbedingte
Lageverbesserung etc.) zugrundegelegt hat.
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"Die
vom Gutachterausschuss zur Ermittlung des Bodenrichtwertes
(§ 196 BauGB) erstatteten Gutachten sind wegen der besonderen
Sachkunde, langjährigen Erfahrung und zur selbstverständlichen
Gewissenhaftigkeit verpflichteten Gutachter sowie wegen der
Zurechnung der erstatteten Gutachten zu einem selbstständigen,
unabhängigen (pluralistisch zusammengesetzten) Kollegialorgan
gerichtlich nicht unbeschränkt überprüfbar.
Der Gutachterausschuss besitzt bei der Ermittlung von Grundstückswerten
und sonstigen Wertermittlungen einen Spielraum, der sich zugleich
mit der Annahme eines Bewertungsvorrechtes (Einschätzungsprärogative)
verbindet.
Wegen
dieses Bewertungsvorrechtes können die vom Gutachterausschuss
erstatteten Gutachten nur daraufhin überprüft werden,
ob der Ausschuss bestehende Verfahrensvorschriften eingehalten
hat, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine
Bewertungsmaßstäbe der WertV beachtet hat und sich
auch nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen."
(Urteil des VG Stuttgart v. 10.11. 2004 - 16 K 5676/02 -)
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7. Höhe des Ausgleichsbetrags
Anrechnung eigener Maßnahmen
"§ 154 BauGB regelt die Ermittlung der vollen Höhe
des Ausgleichsbetrages, was noch nichts darüber aussagt, dass
der Ausgleichsbetrag auch in dieser Höhe erhoben werden darf.
Vielmehr enthält § 155 BauGB eine Reihe von Regelungen
darüber, unter welchen Voraussetzungen Werterhöhungen
nicht in die Ermittlung des schließlich zu entrichtenden Ausgleichsbetrags
einfließen dürfen.
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Tatsächlich
darf vielmehr lediglich der Ausgleichsbetrag erhoben werden,
der sich in Anwendung der Vorschriften des § 155 BauGB
ergibt. Nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB sind auf
den Ausgleichsbetrag anzurechnen diejenigen Kosten, die dem
Eigentümer dadurch entstanden sind, dass er gemäß
§ 146 Abs. 3 BauGB, nämlich auf Grund und wegen
eines mit der Gemeinde abgeschlossenen städtebaurechtlichen
Vertrages Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs-
und Folgeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 BauGB (als sanierungsrechtlich erforderliche Baumaßnahmen)
errichtet oder geändert hat; anzurechnen sind also nicht
die vom Eigentümer durch die erwähnten Maßnahmen
bewirkten Bodenwertsteigerungen ( Anrechnungsklausel ). Kosten
der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung
oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind dem
Eigentümer darüber hinaus zu erstatten, soweit sie
über den nach den §§ 154 und 155 BauGB ermittelten
Ausgleichsbetrag hinausgehen, es sei denn, die Erstattung
ist vertraglich ausgeschlossen worden (§ 155 Abs. 4 BauGB).
Eine Anrechnung dieser Bodenwerterhöhungen kommt indessen
nur in Betracht, wenn die Bodenwerterhöhungen bereits
bei der Ermittlung des Anfangswertes nach § 154 Abs.
1 BauGB in Verbindung mit § 153 BauGB berücksichtigt
worden sind. Diese Einschränkung verbindet sich mit dem
Begriff der Anrechnung (von Kosten) und ist allgemeine Meinung."
(Urteil des VG Stuttgart v. 10.11. 2004 - 16 K 5676/02 -)
|
8. Höhe des Ausgleichsbetrags
Anrechnung eigener Maßnahmen
Der Kläger machte geltend, daß er das auf dem Grundstück
befindliche Haus, um die im Bebauungsplan festgesetzte, zu den Sanierungszielen
gehörende >geschlossene Bauweise realisieren zu können,
erhebliche Umbauten habe vornehmen müssen (u. a. Schließen
von Fenstern, Entmieten des Hauses für den Umbau der Wohnungen,
Leerstand etc.).Er verlangte die Anrechnung der ihm durch all das
entstandenen Kosten auf den Ausgleichsbetrag.
Das Gericht lehnte eine Anrechnung der dem Kläger entstandenen
Kosten ab:
|
"Zwar
wünscht der Kläger, wenn er die Kosten dieser Aufwendungen
geltend macht, offenbar eine solche Kostenanrechnung. Doch
liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf der
Grundlage der entstandenen Kosten gemäß §
155 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB a.F.- wofür freilich
eine Spezifizierung erforderlich wäre - nicht vor. Nach
§ 155 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB a.F. ist nämlich
für eine Kostenanrechnung vorausgesetzt, daß der
Eigentümer gemäß § 147 Abs. 2 BauGB a.F.
Ordnungsmaßnahmen durchgeführt hat, die jedoch
gemäß § 147 Abs. 2 BauGB a.F. Ordnungsmaßnahmen
aufgrund eines Vertrages erfolgt sein müssen. Eine solche
vertragliche Vereinbarung ist hier jedoch nicht geschlossen
...."
.........
il des VG Stuttgart v. 10.11. 2004 - 16 K 5676/02 -)
|
Akzeptiert wurde aber die Anrechnung der durch die Maßnahmen
des Eigentümers bewirkten Bodenwerterhöhung:
|
"Auf
(den)... Ausgleichsbetrag ..... sind aber die Bodenwerterhöhungen
anzurechnen, die der Kläger zulässigerweise durch
eigene Aufwendungen bewirkt hat (§ 155 Abs. 1 Nr. 2 1.
Halbsatz BauGB). Solche Aufwendungen waren hier erforderlich,
weil - wie bereits erwähnt - das Grundstück nicht
in der erfolgten Weise hätte bebaut werden können,
wenn das vorhandene Gebäude ... nicht in der dafür
erforderlichen Weise umgebaut worden wäre." (Urteil
des VG Hamburg 9 v. 23. 11. 2000 - 9 VG 3722/91 -)"
|
9. Höhe des Ausgleichsbetrags
Gutachten
Prüfungsmaßstab
In vielen Urteilen wird erläutert, in welchem Maße und
hinsichtlich welcher Kriterien die dem Verwaltungsgericht obliegende
Prüfung der auf einem Gutachten beruhende Höhe des Ausgleichsbeitrages
eingeschränkt ist.
|
"In
der Rechtsprechung ist ... anerkannt, dass die Höhe des
Ausgleichsbetrages nicht das Ergebnis einer exakten Rechenoperation,
sondern der Betätigung des regelmäßig durch
gutachterliche Feststellungen gestützten gemeindlichen
Wertermittlungsermessens ist, welches gerichtlich nur eingeschränkt
... überprüfbar ist .... Andererseits muss die Ausübung
dieses Wertermittlungsermessens in Übereinstimmung mit
den im Baugesetzbuch und den Bestimmungen der Wertermittlungsverordnung
niedergelegten allgemein anerkannten Grundsätzen für
die Ermittlung des Verkehrswertes stehen ....
Ist Letzteres
wegen einer Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse,
der rechtlichen Maßstäbe oder ihrer fehlerhaften
Umsetzung im Bodenwertgutachten nicht gewährleistet,
fehlt es an der hinreichenden Determinierung des Wertermittlungsermessens,
was regelmäßig mit Verwerfungen bei der Feststellung
der Bodenwertsteigerung verbunden ist .... Zu einer rechtlichen
Beschwer des Abgabenschuldners führt dies jedenfalls
dann, wenn bei einer fehlerfreien Betätigung des Wertermittlungsermessens
eine geringere Abgabenbelastung erwartet werden kann (vgl.
OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.)." (Urteil des VG Koblenz
v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)
|
10. Höhe des Ausgleichsbeitrags
Wahl des Wertermittlungsverfahrens
Der Gemeinde bzw. dem Gutachterausschuß stehen mehrere Wertermittlungsverfahren
zur Verfügung. Freilich ist sie bzw. der von ihr beauftrage
Gutachterausschuß in der Wahl des Verfahrens nicht völlig
frei. Wenn nicht das vorrangig zu wählende Vergleichswertverfahren
gewählt wird, so muß die Entscheidung für ein anderes
Verfahren nachvollziehbar begründet werden.
|
"Zu
bemängeln ist ..., dass die Beklagte die Wahl des konkreten
Wertermittlungsverfahrens nicht ermessensfehlerfrei begründet
hat.
Zwar steht
den Gemeinden grundsätzlich ein Wahlrecht innerhalb des
nicht abschließenden Kanons der nach § 7 Abs. 1
WertV zugelassenen Bewertungsverfahren zu (vgl. § 7 Abs.
2 1. Halbsatz WertV). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die
Gemeinde bei der Wahl ihrer Bewertungsmethode freie Hand hätte,
sondern sie ist auch insoweit auf die Beachtung der allgemein
anerkannten Grundsätze der Wertermittlung zu verweisen.
Hierzu gehört die in § 28 Abs. 3 Satz 1 WertV geregelte
methodische Vorgabe, wonach bei der Ermittlung des Anfangs-
und Endwertes der Bodenwert "durch Vergleich" mit
dem Wert "vergleichbarer" unbebauter Grundstücke
zu ermitteln ist.
Aus dem
Zusammenspiel dieser Vorschrift mit den §§ 13 und
7 WertV leitet die Rechtsprechung einen methodischen Vorrang
zu Gunsten des Vergleichswertverfahrens ab, der sich im Anwendungsbereich
des § 13 WertV grundsätzlich im Sinne einer Subsidiarität
des in Abs. 2 dieser Vorschrift geregelten Richtwertverfahrens
auswirkt. In Anbetracht dieser Rechtslage obliegt es der Gemeinde
bzw. dem von ihr mit der Wertermittlung zu beauftragenden
Gutachterausschuss (vgl. dazu § 8 Abs. 2 und 5 Gutachterausschuss-Verordnung),
nach § 7 Abs. 2, 2. Halbsatz WertV ... die Entscheidung
zu Gunsten des Richtwertverfahrens speziell zu begründen,
.... Ein diesbezüglicher Begründungsmangel stellt
mehr als einen bloßen Ordnungsverstoß dar, denn
er bewirkt zumindest eine Einschränkung der Verwertbarkeit
des Gutachtens, weil die nach § 7 Abs. 2 WertV vorgegebenen
Begründungserwägungen zu den das behördliche
Wertermittlungsermessen determinierenden Faktoren gehören,
denen im Falle ihres Fehlens eine Relevanz in Bezug auf die
Höhe des Ausgleichsbetrages nicht abgesprochen werden
kann. ...
Vorliegend
fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Begründung
im Gutachten vom 13. September 1994, weshalb anstelle des
direkten Vergleichswertverfahrens nach § 13 Abs. 1 WertV
das Richtwertverfahren nach § 13 Abs. 2 WertV gewählt
wurde. Vielmehr deutet die Formulierung auf Seite 10, Ziffer
4.1, Stichwort "Vergleichswertverfahren" des Gutachtens,
wonach daneben oder anstelle von Vergleichspreisen auch geeignete
Bodenrichtwerte zur Wertermittlung herangezogen werden können,
darauf hin, dass der Gutachterausschuss nicht von der Nachrangigkeit
des Richtwertverfahrens, sondern von einer Gleichrangigkeit
der in § 13 Abs. 1 und 2 WertV genannten Verfahren ausgegangen
ist. .." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K
3415/04.KO -)
|
11. Höhe des Ausgleichsbetrags
Anfangswert
Der Stichtag für die Anfangswertqualität kann nicht schematisch
festgelegt werden. Zu wählen ist der letzte Zeitpunkt, zu welchem
der Grundstücksmarkt noch nicht von der kommenden Sanierung
beeinflußt ist. In der Regel bietet sich dafür der Zeitpunkt
des Beschlusses der Gemeinde über die Durchführung vorbereitender
Untersuchungen an. Diesbezügliche Absichten können sich
aber durchaus auch bereits vor dem formellen Beschluß auswirken.
Also muß die Wahl des Stichtages im Gutachten begründet
werden.
Das folgende Urteil nennt ein Beispiel für die Notwendigkeit
der Wahl eines früheren Zeitpunktes:
|
"...fehlt
es an einer eindeutigen und hinreichend begründeten Festlegung
des Stichtages für die Anfangswertqualität.
Nach der
Rechtsprechung sind die für die Anfangswertqualität
des Grundstückes bestimmenden Maßstäbe aufgrund
der Verweisung des § 28 Abs. 1 WertV auf die Tatbestände
des § 26 Abs. 1 WertV auf einen Zeitpunkt zu beziehen,
in dem sich auf dem Grundstücksmarkt noch keine sanierungsbedingten
Einflüsse bemerkbar gemacht haben ... Dies wird in der
Regel der Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeinde über
die Durchführung vorbereitender Untersuchungen sein ....
Doch kann sich je nach Lage der Dinge auch ein früherer
Zeitpunkt ergeben.
Vorliegend
ist bereits zu beanstanden, dass das Gutachten vom 13. September
1994 hinsichtlich des Zeitpunkts für die Anfangswertqualität
keine eindeutige Festlegung trifft. Auf Seite 10 ... des Gutachtens
ist bei dem Stichwort Wertermittlungsstichtag lediglich andeutungsweise
davon die Rede, dass insoweit das "Jahr 1979" maßgeblich
sei. Soweit damit der Zeitpunkt des Ratsbeschlusses über
die Durchführung vorbereitender Untersuchungen vom 3.
April 1979 gemeint gewesen sein sollte, bleibt zu bemängeln,
dass sich das Gutachten nicht mit dem Hinweis im Bericht über
die vorbereitende Untersuchung ... auseinandersetzt, wonach
der Stadtrat bereits am 26. Juni 1977 einen Beschluss zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den gesamten Altstadtbereich
mit dem Ziel einer städtebaulichen Neuordnung aufgestellt
hatte und die Voruntersuchungen zu dieser Planung "sehr
schnell" zu dem Ergebnis geführt hätten, dass
die tiefgreifenden Veränderungen in der baulichen Substanz
und der städtebaulichen Funktion nur mit einem Sanierungsverfahren
nach dem damaligen Städtebauförderungsgesetz realisiert
werden könnten.
Es erscheint
keineswegs ausgeschlossen, dass bereits der Planaufstellungsbeschluss
vom 26. Juni 1977 oder jedenfalls das Ergebnis der nachfolgenden
Untersuchungen und die daraus resultierende Aufhebung des
Planaufstellungsbeschlusses zu relevanten Bewegungen auf dem
Grundstücksmarkt in Erwartung einer bevorstehenden Sanierung
geführt haben. Dies hat das Gutachten vom 13. September
1994 offenbar nicht erkannt und daher auch nicht gewürdigt.
Noch schwerer
wiegt allerdings, dass das Gutachten auch keinerlei Feststellungen
zu dem wertbildenden Zustand (§ 3 Abs. 2 WertV) der Grundstücke
im Sanierungsgebiet in dem für die Bestimmung der Anfangswertqualität
maßgeblichen Zeitpunkt enthält. Auch die späteren
Äußerungen des Gutachterausschusses enthalten hierzu
nichts Verwertbares." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10.
2005 - 8 K 3415/04.KO -)
|
12. Höhe des Ausgleichsbetrags
Richtwertverfahren
Anfangswert
Vorausgesetzt, die Wahl des Richtwertverfahrens ist grundsätzlich
sachgerecht (s. oben unter 10.), so prüft das Gericht, ob es
korrekt angewandt wurde:
|
"...
fehlt es ... an einer zutreffenden Handhabung des Richtwertverfahrens.
Bei der
Ermittlung des Anfangswertes nach dem Bodenrichtwertverfahren
leitet sich dessen Höhe aus einem Vergleich der wertbestimmenden
Merkmale des streitgegenstandlichen Grundstückes mit
denjenigen des (fiktiven) Richtwertgrundstücks ab (indirekter
Preisvergleich), für das die gebietsspezifischen Maßstäbe
des § 26 Abs. 1 WertV in gleicher Weise Geltung beanspruchen
wie für Objekte des direkten Preisvergleichs ..... Dieses
fiktive Richtwertgrundstück ist nur dann als Vergleichsobjekt
zur Ermittlung des Bodenwertes geeignet, wenn es in Bezug
auf die in § 13 Abs. 2 Satz 2 WertV bezeichneten Qualitätsmerkmale
hinreichend bestimmt ist. Rechtlicher Maßstab für
die Geeignetheit des Bodenwertes im Sinne von § 13 Abs.
2 Satz 1 WertV sind Lage und Entwicklungszustand des Grund
und Bodens, Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand
und die vorherrschende Grundstücksgestalt. Diese rechtlichen
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften kennzeichnen
die Qualität des Richtwertobjektes und eröffnen
erst die Möglichkeit eines aussagekräftigen Quervergleichs
mit dem eigentlichen Gegenstand der Wertermittlung .... Dabei
ist weiter zu beachten, dass sich Richtwertgrundstücke
aus einer Richtwertzone innerhalb des Sanierungsgebietes grundsätzlich
nicht als Vergleichsmaßstab im Wertermittlungsverfahren
eignen.
Diesen
Anforderungen genügt das Gutachten vom 13. September
1994 nicht. Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen zur
hinreichenden Bestimmung des fiktiven Richtwertgrundstückes
anhand der wertbildenden Faktoren der §§ 13 Abs.
2 Satz 2 WertV i.V.m. 3 Abs. 2, 4 bis 7 WertV. Zusätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass die ... als Vergleichsfälle
herangezogenen "Kauffälle für die Bodenrichtwertzone
250 DM/qm" offenbar alle im Sanierungsgebiet liegen und
auch von den Kaufvertragsdaten ... her kaum sanierungsunbeeinflusst
gewesen sein können." (Urteil des VG Koblenz v.
10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)
|
VI. Wertsteigerung
tatsächlich sanierungsbedingt?
Anrechnung eigener Aufwendungen
Bei Ermittlung des Ausgleichsbetrags dürfen nur solche Erhöhungen
des Bodenwerts berücksichtigt werden, die eine Folge der Sanierungsmaßnahme
sind.
Daher wird häufig eingewandt, daß das im konkreten Fall
nicht so sei, daß also die gegenüber dem Anfangswert
eingetretene Werterhöhung auf andere Ursachen zurückgeführt
werden müsse.
1. Wertsteigerung durch Festsetzung eines Bebauungsplanes
Der Ermittlung des Endwertes wurden u. a. während des Sanierungsverfahrens
eingetretene Veränderungen der Grundstückssituation zugrundegelegt,
welche durch eine Änderung des Bebauungsplanes sowie durch
einen Neuzuschnitt von Grundstücken bewirkt worden waren.
Zur Änderung des Bebauungsplanes (eine bislang unbebaubare
Fläche - Gemeinbedarfsfläche - war Teil des Kerngebiets
geworden) und der Berücksichtigung dieser Änderung bei
Ermittlung des Endwertes sagte das Verwaltungsgericht folgendes:
|
"Eine
bauplanungsrechtliche Veränderung der Grundstückssituation
darf bei der Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen
im Sinne von § 154 Abs 1 BauGB nur berücksichtigt
werden, wenn diese Veränderung sanierungsgemäß
ist."
|
Das war hier nicht der Fall:
|
"Aus
der Begründung dieses Bebauungsplanes ergeben sich vielmehr
Anhaltspunkte dafür, daß die Ausweisung dieses
Gebietes als Kerngebiet mit der damit verbundenen Möglichkeit
der Bebauung dem Sanierungsziel zuwiderliefen."
|
Mit anderen Worten: Nur Werterhöhungen, die aus mit dem jeweiligen
Sanierungsziel in Einklang stehenden Maßnahmen resultieren,
dürfen bei Ermittlung des Endwertes berücksichtigt werden.
Zur Änderung der Grundstückszuschnitte:
|
Sanierungsbedingt
ist eine Bodenwerterhöhung nach § 154 Abs. 1 BauGB,
die durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung
oder ihre Durchführung eingetreten ist. ..... ..... können
..... die Zusammenlegung und Zuschneidung von Flurstücken
(nicht)..... als sanierungsbedingt angesehen werden. .......
Die Zusammenlegung und das Zuschneiden von Flurstücken
stellt sich auch nicht als Ordnungsmaßnahme im Sinne
von § 147 S. 1 Nr. 5 BauGB dar...." (Beschluß
des VG Göttingen v. 24. 06. 2004 - 2 B 89/04 -)
|
2. Werterhöhung durch eigene Aufwendungen
Gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB sind auf
den Ausgleichsbetrag die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks
anzurechnen, die der Eigentümer zulässigerweise durch
eigene Aufwendungen bewirkt hat.
Wenn es sich dabei um bauliche Maßnahmen handelt, so ist
nicht deren Wert - es wird ja nur der Bodenwert ermittelt -, sondern
die wertmäßige Auswirkung solcher Maßnahmen auf
den Bodenwert zu berücksichtigen.
Das Gericht hatte über die Anrechnung als werterhöhend
akzeptierter maßnahmen zu entscheiden, denen aber von der
Gemeinde geleistete Zuschüsse (für die Schaffung von Stellplätzen)
gegenüberstanden.
|
"Bestimmte
sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen, an deren Entstehung
die Gemeinde mitgewirkt hat, sind nur insoweit im Sinne des
§ 155 Abs 1 Nr 2 Halbs 1 BauGB "durch eigene Aufwendungen
des Eigentümers bewirkt" und auf den Ausgleichsbetrag
anzurechnen, als sie die Kosten übersteigen, die der
Gemeinde hierfür konkret entstanden sind." (Urteil
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg v. 18.11.
2005 - 8 S 498/05 -)
|
Mit dieser Begründung wurde die Klage des Grundstückseigentümers
zwar abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof stellte aber - entgegen
der Vorinstanz - klar, daß die Anrechnungsvorschrift nicht
nur dann anzuwenden sei, wenn die wertsteigernden Maßnahmen
allein durch Initiative des Eigentümers und ohne Inanspruchnahme
der öffentlichen Hand durchgeführt worden seien. Vielmehr
können aus eigenen Maßnahmen des Eigentümers resultierende
Werterhöhungen in einem solchen Fall teilweise angerechnet
werden.
3. Werterhöhung durch eigene Aufwendungen
VII. Wertermittlungsmethoden:
1. Wertermittlungsmethode
Modell Niedersachsen
|
"Die
Berechnung der Anfangs- und Endbodenwerte erfolgte durch die
angefochtenen Bescheide voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat hier die vom Gutachterausschuss ermittelten
Werte übernommen. Der Gutachterausschuss seinerseits
hat diese Werte durch die als "Modell Niedersachsen"
bekannt gewordene und in mehreren Bundesländern verwendete
Berechnungsmethode, die als additive Methode der Bodenwerterhöhung
in einem sog. Komponentenverfahren charakterisiert werden
kann, ermittelt" (Beschluß des VG Göttingen
v. 24.06. 2004 - 2 B 89/04 -)
|
2. Wertermittlungsmethode
Wahl des Verfahrens
Die gesetzliche Regelung über die Ermittlung des Ausgleichsbetrags
ist sehr knapp gehalten. Mehr als die Aussage, dass es auf die Differenz
zwischen Anfangs- und Endwert ankommt, ist ihr nicht zu entnehmen.
Die Wertermittlungsverordnung verlangt, daß für die Ermittlung
des Anfangs- und Endwerts der Wert des Bodens ohne Bebauung durch
Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke,
also im Vergleichswertverfahren, ermittelt wird (Vergleichswertverfahren).
Aber auch andere Methoden werden akzeptiert und sind, wenn etwa
nicht ausreichende Daten für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens
zur Verfügung stehen.
|
"Zur
Ermittlung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrages im Sinne
von § 154 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Wertermittlungsverordnung
ist das Vergleichswertverfahren (§§ 13, 14 WertV)
nur anzuwenden, wenn ausreichende Daten zur Verfügung
stehen, die gewährleisten, dass der Verkehrswert und
- im Falle der Sanierung - dessen Erhöhung zuverlässig
zu ermitteln sind. Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial,
ist eine andere geeignete Methode anzuwenden. Zulässig
ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung
und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen
Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann.
Mehr als
die Anordnung, dass es auf die Differenz zwischen Anfangs-
und Endwert ankommt, gibt die Vorschrift nicht her. Wie die
Beschwerde selbst einräumt, verhält sie sich namentlich
nicht zu der Frage, wie die Differenz und insbesondere die
für sie maßgeblichen Anfangs- und Endwerte zu ermitteln
sind. Dies ist für die Gutachterausschüsse vielmehr
in § 28 WertV geregelt .... Gemäß dessen Absatz
3 Satz 1 ist bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts
der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem
Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke, also im Vergleichswertverfahren
(§§ 13, 14 WertV), zu ermitteln; die für Sanierungsgebiete
geltenden §§ 26 f. WertV gelten entsprechend.
In der
Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Vergleichsverfahren
nur anzuwenden ist, wenn ausreichende Daten zur Verfügung
stehen, die gewährleisten, dass der Verkehrswert und
- im Falle der Sanierung - dessen Erhöhung zuverlässig
zu ermitteln sind. Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial,
ist eine andere geeignete Methode anzuwenden .... Zulässig
ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung
und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen
Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann.
Dies kann ohne Zweifel auch ein Verfahren sein, in dem - wie
in dem hier angewandten und vom Berufungsgericht im Einzelnen
beschriebenen so genannten Zielbaumverfahren - Anfangs- und
Endwert nicht getrennt festgestellt werden, sondern der Endwert
aus dem festgestellten Anfangswert und dem modellhaft berechneten
Betrag der sanierungsbedingten Wertsteigerung abgeleitet wird
...." (Beschluß des BVerwG v. 16.11. 2004 - 4 B
71/04 -)"
|
VIII. Erlaß des Ausgleichsbetrages (Absehen von der Erhebung)
§ 155 Absatz 4 BBauGB lautet:
|
"Die
Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags
ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung
erfolgen."
|
Kläger war ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der
unter Berufung auf diese Vorschrift und auf seine Gemeinnützigkeit
erfolglos beantragt hatte, von der Erhebung des Ausgleichsbetrags
abzusehen. Die Gemeinde hatte das u. a. mit der Begründung
abgelehnt, daß der Erlaß nur dann im öffentlichen
Interesse liege, wenn dasselbe in Zusammenhang mit Förderung
oder Realisierung der konkreten Sanierungsziele stünde.
Der Verwaltungsgerichtshof sah das anders:
|
"Der
Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt nicht nur dann
im "öffentlichen Interesse" gemäß
§ 155 Abs 4 S 1 BauGB , wenn er zugleich den konkreten
Sanierungszwecken dient, sondern auch dann, wenn er geeignet
ist, sonstige öffentliche Belange der Gemeinde zu fördern."
(Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
v. 28.01. 2005 - 8 S 1826/04 -)
|
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die
auf den Erlaß gerichtete Klage ab. Ein den Erlaß Ausgleichsbetrages
rechtfertigendes öffentliches Interesse
|
"besteht
nur dann, wenn der Erlaß des Ausgleichsbetrags geeignet
ist, die Ziele und Zwecke der jeweiligen Sanierungsmaßnahmen
... zu fördern."
|
An anderer Stelle seines Urteils sagt das BVerwG - ebenso deutlich
-,
|
"daß
nur bei einem spezifisch sanierungsrechtlichen Zusammenvon
der Erhebung eines Ausgleichsbeitrags soll abgesehen werden
dürfen." (Urteil des BVerwG v. 13.07.2006 - 4 C
5.05 -)
|
Also: Wenn ein Antrag auf Erlaß des Ausgleichsbetrags Erfolg
haben soll, reicht es nicht aus, daß die dadurch bewirkte
finanzielle des - möglicherweise gemeinnützigen - Grundstückseigentümers
allgemein im öffentlichen Interesse liegt. Zur Begründung
eines solchen Antrags gehört vielmehr, daß ein solcher
Erlaß die Realiesierung der Sanierungsziele fördern würde.
Aus dem breiten Spektrum denkbarer öffentlicher Interessen
werden hier also nur sanierungsspezifische öffentliche Interesse
berücksichtigt.
IX. Prozessuales
1. Inhalt des Urteils
Wenn das Verwaltungsgericht - etwa wegen eines fehlerhaften Gutachtens
- die Höhe des Ausgleichsbetrags beanstandet, stehen ihm mehrere
Möglichkeiten zu Gebote.
Es kann den angefochtenen Bescheid aufheben; die Gemeinde erläßt
dann einen neuen - korrigierten Bescheid. Es kann selbst eine Reduzierung
der Forderung vornehmen. Schließlich kann es im Urteil die
Höhe des angeforderten Betrags beanstanden und anordnen, daß
die Gemeinde eine Neuberechnung vornimmt. Für diese Neuberechnung
gibt es der Gemeinde im Urteil Handlungsanweisungen, sagt also,
was - anders als im ursprünglichen Bescheid - in die Ermittlung
der Bodenwerterhöhung einzubeziehen ist.
Wenn ein solches Urteil rechtskräftig wird, so kann der Grundstückseigentümer
nicht mehr beanstanden, daß er überhaupt zur Zahlung
des Ausgleichsbetrags herangezogen wird; es geht dann vielmehr nur
noch um die Höhe desselben.
Nimmt die Gemeinde die Neuberechnung vor, bevor das Urteil rechtskräftig
geworden ist, so geht der Prozeß mit dem neuen Ausgleichsbetrag
weiter. Wenn die Gemeinde die neue Berechnung hingegen erst danach
erstellt, muß sie den geänderten Ausgleichsbetrag durch
einen neuen Bescheid festsetzen. Dieser kann wieder durch Widerspruch
und Klage angefochten werden.
|
"Die
festgestellten, sich ausschließlich auf die Höhe
des Ausgleichsbetrages auswirkenden Bewertungsmängel
zwingen nicht dazu, den angefochtenen Bescheid - wie vom Kläger
mit seinem Hauptantrag begehrt - vollständig aufzuheben.
Vielmehr ist seinem Rechtsschutzziel schon dadurch genügt,
dass der Bescheid - entsprechend seinem Hilfsantrag - lediglich
nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO geändert
und die Rechtssache zur ermessensfehlerfreien Neuberechnung
des Ausgleichsbetrages an die Beklagte zurückverwiesen
wird."
|
Daß es die Neuberechnung nicht selbst vornimmt, begründet
das Gericht folgendermaßen:
|
"...
Die korrekte Ermittlung des festzusetzenden Betrages bedarf
hier eines nicht unerheblichen Aufwands. Im Einzelnen bedarf
es der Konkretisierung des Stichtages für die Anfangswertqualität,
einer tragfähigen Begründung für die Wahl des
Bodenrichtwertverfahrens, einer hinreichenden Bestimmung der
Eigenschaften des Richtwertgrundstücks, Feststellungen
zur Vergleichbarkeit des Grundstücks des Klägers
mit dem fiktiven Richtwertgrundstück und einer Neubewertung
einzelner Komponenten der Bodenwerterhöhung im Rahmen
des additiven Verfahrens unter Zugrundelegung des zutreffenden
Stichtags für die Preisverhältnisse...." (Urteil
des VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)
|
|