Eckart Wittmann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Ausgleichsbetrag
für Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und
für Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

Auf den anderen Themenseiten werden typische Sachverhalte skizziert und Probleme aufgezeigt, wie sie in meiner Praxis vorkommen.

Diese Themenseite weicht davon ab. Sie enthält eine thematisch sortierte Sammlung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, welche teils mit Einleitungen sowie                                                                                                                       Kommentaren versehen werden.

Übersicht

I. Allgemeine Voraussetzungen für die Erhebung des Ausgleichsbetrags

II. Allgemeines und Grundsätzliches zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags

Hinweise auf das Glossar:

Ausgleichsbetrag
Anfangswert
Endwert
Entwicklungsmaßnahme
Sanierungsmaßnahme
Prüfungsmaßstab
Aussetzungsverfahren

1. Ausgleichsbetrag.
     Definition

2. alternative Berechnung des Ausgleichsbetrags
(seit 01.01.2007)

3. Berücksichtigung tatsächlicher Kosten (bis 2006)

III. Fälligkeit.  Aussetzungsverfahren

1. Prüfungsmaßstab
2. Prüfungsmaßstab

IV. Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag

1. Grundsätzliches

2. Zeitpunkt

3. Zeitpunkt

4. Voraussetzungen
    Zeitpunkt

5. Höhe

6. Höhe

Hinweise auf das Glossar:

Anfangswert
Endwert
Entwicklungsmaßnahme
Sanierungsmaßnahme
Prüfungsmaßstab
Aussetzungsverfahren

V. Höhe des Ausgleichsbetrags:

1. Anfangswert

2. Anfangswert
   Wertermittlungsspielraum

3. Anfangswert
    Ermittlung des Stichtages

4. Bebauungsabschlag

5. Bebauungsabschlag

6. Gutachten
    Prüfungsmaßstab

7. Anrechnung eigener Maßnahmen

8. Anrechnung eigener Maßnahmen

9. Gutachten
    Prüfungsmaßstab

10. Wahl des Wertermittlungsverfahrens

11. Anfangswert

12. Richtwertverfahren
     Anfangswert



VI. Wertsteigerung tatsächlich sanierungsbedingt?
      Anrechnung eigener Aufwendungen

1. Wertsteigerung durch Festsetzung eines Bebauungsplanes

VII. Wertermittlungsmethoden:

1. Wertermittlungsmethode
     Modell Niedersachsen

VIII. Erlaß des Ausgleichsbetrages (Absehen von der Erhebung)


I. Allgemeine Voraussetzungen für die Erhebung des Ausgleichsbetrags

II. Allgemeines und Grundsätzliches
   zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags

1. Ausgleichsbetrag.
     Definition

Aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg v. 18. 11. 2005 - 8 S 496/05 -:

Einzelne der darin angesprochenen Themen werden in anderen Abschnitten dieser Übersicht anhand anderer Urteile näher erläutert werden.

"Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts besteht nach § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

Die nach § 199 Abs. 1 BauGB erlassene Wertermittlungsverordnung (im Folgenden: WertV) bestimmt, dass sowohl der Anfangs- als auch der Endwert bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Sanierungssatzung aufgehoben wird, als Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln ist (§ 28 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 WertV). Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial, um das Vergleichswertverfahren (vgl. § 13 f. WertV) durchführen zu können, kann jede andere geeignete Methode angewandt werden, um den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln.....

Der Gemeinde steht bei der Bestimmung des Umfangs der sanierungsbedingten Wertveränderungen ein Bewertungsspielraum zu ...... Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass durch die förmliche Sanierungsmaßnahme "B..." eine Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks ... eingetreten ist, die dem festgesetzten Ausgleichsbetrag entspricht."

2. Allgemeines und Grundsätzliches
     zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags
    alternative Berechnung des Ausgleichsbetrags
    (seit 01.01.2007)

Während bislang - auschließlich (s. aber nachfolgend unter 3.) - die gutachterlich zu ermittelnde Bodenwerterhöhung Grundlage für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages war, stellt der neue, Anfang des Jahres in Kraft getretene § 154 Abs. 2a BauGB den Gemeinden eine weitere Möglichkeit zur Verfügung:

Gemeinden können jetzt durch Satzung bestimmen,

"daß der Ausgleichsbetrag ... ... ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen ... (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist ..."

Das kann für eine Gemeinde etwa dann interessant werden, wenn sich die Sanierungsmaßnahme zu keinen nennenswerten Bodenwerterhöhungen geführt hat.

Auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden darf maximal die Hälfte dieser Kosten; der genaue Anteil ist in der Satzung zu bestimmen.

Die neue Vorschrift enthält keine Regelung, durch welche Grundstückseigentümer vor einem zu großen Auseinanderklaffen von tatsächlicher Bodenwerterhöhung einerseits und angeforderten Kosten andererseits geschützt werden. Umgekehrt - damit die Gemeinden nicht teilweise auf ihnen nach dem Gesetzt zustehenden Ausgleichsbeträge verzichten - gibt es folgende Einschränkung:

"Voraussetzung für den Erlaß der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, daß die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt."

Also: Wenn die tatsächlich eingetretene Bodenwerterhöhung deutlich über der Hälfte der Kosten liegt, welche nach der neuen Vorschrift auf die Eigentümer umgelegt werden kann, darf die Neuregelung nicht angewandt werden.

3. Allgemeines und Grundsätzliches
    zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags
    Berücksichtigung tatsächlicher Kosten (bis 2006)

Gemäß der soeben skizzierten neuen Rechtslage kann also die Gemeinde ihr tatsächlich entstandene Kosten anfordern, auch wenn eine Bodenwerterhöhung nicht - bzw. nicht in solcher Höhe - eingetreten ist.

Gemäß der bisherigen Rechtsprechung durften

"fiktiv ermittelte Ausbaubeiträge jedenfalls nicht ohne weiteres zur Bemessung der durch den Ausbau der Erschließungsanlagen bedingten Bodenwertsteigerung angesetzt werden. Das schließt allerdings nicht aus, dass fiktive Ausbaubeiträge je nach den Umständen des Einzelfalls als Anhaltspunkte bei der Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung mit herangezogen werden. Je nach Art und Umfang des Erschließungsvorteils, der Höhe der Erschließungskosten im Verhältnis zum absoluten Grundstückswert ... und den Gegebenheiten des Grundstücksmarktes kann die Annahme gerechtfertigt sein, dass ersparte Aufwendungen für Erschließungs- oder Ausbaubeiträge zu einer Wertsteigerung des Grundstücks in entsprechender Höhe führen ... . Insoweit müssen jedoch die tatsächlichen Umstände, die den Rückschluss von fiktiven Ausbaubeiträgen auf entsprechende Bodenwerterhöhungen tragen sollen, konkret und nachvollziehbar dargelegt werden." (Beschluß des BVerwG v. 21.01. 2005 - 4 B 1/05 -)

Von "fiktiven" Ausbaubeiträgen spricht das BVerwG, weil im Sanierungsgebiet Erschließungskosten und Ausbaubeiträge nicht erhoben werden. Im zu entscheidenden Fall hatte die Gemeinde die Höhe solcher "fiktiven" Beiträge ermittelt und deren Höhe bei der Ermittlung des Ausgleichbetrags herangezogen.

Das Gericht stellte klar, es sich dabei nur um eine Hilfsgröße für die Ermittlung der abzuschöpfenden Bodenwerterhöhung handeln könne.

Das hat sich durch die Neuregelung des Gesetzes (soeben unter 2. skizziert) geändert.

Unter welch engen Voraussetzungen solche "fiktiven" Ausbaubeiträge berücksichtigt werden durften bzw. - wenn nicht von der Neuregelung Gebrauch gemacht wird, zeigt folgendes Urteil auf:

"Vor allem aber ist die Orientierung des "Ausbauvorteils Fußgängerzone" an der Höhe eines fiktiven ersparten Straßenausbaubeitrags zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der gesetzliche Ausschluss der Beitragspflicht nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB jeder rechtlichen Konstruktion entgegen steht, mit der die durch Erschließungsmaßnahmen bewirkte Wertsteigerung eines im förmlichen Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks in Analogie zum Beitragsrecht geltend gemacht wird ....

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung, mit der die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen wurde, zu erkennen gegeben, dass fiktiv ermittelte Ausbaubeiträge wegen des rechtlichen Unterschieds zwischen Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB einerseits und Erschließungs- und Ausbaubeiträgen andererseits lediglich "nicht ohne weiteres" zur Bemessung der durch den Ausbau der Erschließungsanlagen bedingten Bodenwertsteigerung angesetzt werden dürfen; andererseits sei aber nicht ausgeschlossen, dass fiktive Ausbaubeiträge je nach den Umständen des Einzelfalls als Anhaltspunkte bei der Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung mit herangezogen werden können. Je nach Art und Umfang des Erschließungsvorteils, der Höhe der Erschließungskosten im Verhältnis zum absoluten Grundstückswert und den Gegebenheiten des Grundstücksmarktes könne die Annahme gerechtfertigt sein, dass ersparte Aufwendungen für Erschließungs- oder Ausbaubeiträge zu einer Wertsteigerung des Grundstücks in entsprechender Höhe führen. Insoweit sei es jedoch erforderlich, die tatsächlichen Umstände, die den Rückschluss von fiktiven Ausbaubeiträgen auf entsprechende Bodenwerterhöhungen tragen sollen, konkret und nachvollziehbar darzulegen .." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)"

III. Fälligkeit. Aussetzungsverfahren

1. >Aussetzungsverfahren
     >Prüfungsmaßstab

Wenn der Ausgleichsbetrag mittels Heranziehungsbescheid erhoben wird, haben Widerspruch und Klage dagegen keine >aufschiebende Wirkung. Der angeforderte Betrag muß also entrichtet werden, es sei denn, das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an.

In einem solchen Aussetzungsverfahren muß möglichst umfassend vorgetragen werden, was gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids spricht. Und zwar sowohl dem Grund und der Höhe nach. Denn auch und gerade in einem solchen Eilverfahren wird das Verwaltungsgericht nicht bzw. nur eingeschränkt selbst nach Fehlern suchen.

"1. Durch die vom Gesetzgeber in § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO iVm § 80 Abs 4 S 3 VwGO getroffene Entscheidung, die sofortige Vollziehung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur bei ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit entfallen zu lassen, liegt eine vom Regelfall des § 80 Abs 1 VwGO dem Grunde nach abweichende Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Hand vor. Das Vollzugsrisiko ist bewußt auf den Adressaten des Abgabenbescheides verlagert, um sicherzustellen, daß der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne den Ausgang oft langwieriger Streitverfahren abwarten zu müssen.
2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich die summarische Überprüfung im Wesentlichen darauf zu beschränken, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die abgerechnete Maßnahme überhaupt abgabenfähig ist und ob sich die Höhe des angeforderten Betrages nach den konkreten Umständen in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei einer näheren abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann." (Beschluß des VG Neustadt (Weinstraße), v. 3. 5. 2004 - 4 L 210/04 -)

2. Aussetzungsverfahren
    Prüfungsmaßstab

"Das Gericht entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Mangels eines besonders normierten gerichtlichen Entscheidungsmaßstabs ist die für das behördliche Aussetzungsverfahren geltende Regel des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend anzuwenden ...., denn auch bei der Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB handelt es sich um öffentliche Abgaben ... Demnach soll die Aussetzung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 1. Alternative VwGO bestehen bereits dann, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen .." (Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts v. 13. 03. 1997 - 1 M 4892/96 -)

IV. Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag

1. Vorauszahlung
   Grundsätzliches

3. Die Gemeinde kann gemäß § 154 Abs 6 S 1 BauGB von den Eigentümern Vorauszahlungen auf den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung zulässig ist.

4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides ist nicht die genaue Ermittlung des später zu entrichtenden Ausgleichsbetrages. Es genügt vielmehr eine überschlägige Prognose dieses Betrages unter Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. (Beschluß des VG Neustadt (Weinstraße) v. 03. 05 2004 - 4 L 210/04 -)

2. Vorauszahlung
    Zeitpunkt

Die Stadt oder Gemeinde kann nach § 154 BauGB Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag, sobald eine den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist.

Im vom BVerwG entschiedenen Fall hatte es eigentlich an den planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Baugenehmigung gefehlt; gleichwohl war ein im Einklang mit den Zielen und Zwecken der Sanierung stehendes Bauvorhabenvorhaben genehmigt worden

"...selbst wenn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung des Grundstücks entsprechend den Aussagen des Rahmenplans für den Entwicklungsbereich noch nicht gegeben wären, so stünde doch jedenfalls fest, daß das Grundstück in dem genehmigten Umfang für Zwecke der Verwaltung und als Kindergarten genutzt werden darf, weil für diese Nutzung eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist." (Urteil des BVerwG v. 17. 05. 2002 - 4 C 6/01 - )

Freilich beanstandete das Gericht die Höhe des Ausgleichsbetrags. Dazu an anderer Stelle.

3. Vorauszahlung
    Zeitpunkt

Im hier entschiedenen Fall war die Sanierung - jedenfalls weit überwiegend - abgeschlossen; die Sanierungssatzung war jedoch noch nicht aufgehoben worden. Die Aufhebung der Satzung nach Abschluß der Sanierung ist eine der Voraussetzungen für die Erhebung der - endgültigen Ausgleichsbeiträge. Das Gericht billigte, daß zu diesem Zeitpunkt noch Vorauszahlungen erhoben wurden:

"Auch wenn die Sanierung bereits verwirklicht ist, aber die Sanierungssatzung noch nicht aufgehoben worden ist, kann noch eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag gefordert werden." Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz v. 14. 09. 2004 - 6 A 10530/04 -)

Freilich scheiterte der angefochtene Heranziehungsbescheid an fehlerhafter Berechnung des angeforderten Betrags. Dazu an anderer Stelle.

4. Vorauszahlung
    Voraussetzungen
    Zeitpunkt

"Die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag hängt nicht davon ab, daß eine den Zielen der Sanierung entsprechende Grundstücksnutzung gerade erst durch die bislang durchgeführten Sanierungsmaßnahmen ermöglicht worden oder daß der endgültige Abschluss der Sanierung zeitlich bereits absehbar ist.

Die Erhebung einer Vorauszahlung setzt voraus, daß im Erhebungszeitpunkt die Sanierung (rechtlich) noch nicht abgeschlossen ist, sowie das für den herangezogenen Eigentümer eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Grundstücksnutzung zulässig ist.

Eine bestimmte zeitliche Grenze, bis zu der die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen sein muß, läßt sich § 136 Abs 1 BauGB nicht entnehmen." (Urteil desVG Osnabrück v. 31. 10. 2003 - 2 A 99/00 -)

5. Vorauszahlung
     Höhe

Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Ermittlung der Vorauszahlung(shöhe) stellt, sind nicht sehr hoch:

"Die Vorauszahlung stellt eine Abschlagszahlung auf den Ausgleichsbetrag dar, der eine endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrags nachfolgen muss. Die Höhe der Vorauszahlung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde.

Dem Charakter der Vorauszahlung als Abschlagszahlung entsprechend ist das gemeindliche Ermessen dadurch begrenzt, daß die Vorauszahlung - überschlägig ermittelt - nicht den voraussichtlich zu erhebenden Ausgleichsbetrag überschreiten darf. Maßgeblich ist daher eine Prognose des Betrages, der am Wertermittlungsstichtag nach §§ 28 Abs. 2 WertV, 162, 163 BauGB zu erheben ist. Dabei erscheint es angemessen und im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens liegend, wenn sich die Gemeinde an dem Betrag der zur Zeit des Verlangens der Vorausleistung bestehenden sanierungsbedingten Werterhöhung orientiert .... Dies schließt indes nicht aus, daß, ... ein anderer Stichtag herangezogen wird, wenn nur deutlich wird, daß die voraussichtliche Höhe des endgültigen Ausgleichsbetrages zum dafür maßgeblichen Stichtag nicht überschritten wird". (Beschluß des VG Göttingen v. 10. 09. 2003 - 2 B 118/03 -)

6. Vorauszahlung
    Höhe

"...... Die Zubilligung eines Ermessensspielraums, bei dessen Ausübung sich die Gemeinde an den Wertverhältnissen zur Zeit der Erhebung der Vorauszahlung lediglich zu "orientieren" hat, schließt es aus, einen Vorauszahlungsbescheid strikt an die Wertverhältnisse zu einem bestimmten Stichtag zu binden. Entscheidend ist allein, daß die voraussichtliche Höhe des endgültigen Ausgleichsbetrages zum dafür maßgeblichen Stichtag nicht überschritten wird." (Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts v. 13.03. 1997 - 1 M 4892/96 -)


V. Höhe des Ausgleichsbetrags:

1. Höhe des Ausgleichsbetrags
     Anfangswert

Der endgültige Ausgleichsbetrag ist - vereinfacht gesagt - die Differenz zwischen dem von der Sanierung noch nicht beeinflußten >Anfangswert und dem >Endwert nach Abschluß der Sanierung. Zum Zeitpunkt der Vorauszahlung ist nur der Anfangswert bekannt; der Endwert kann allenfalls prognostiziert werden.

Stadt und Grundstückseigentümer stritten darum, ob der von letzterem während des bereits laufenden Sanierungsverfahrens gezahlte Kaufpreis als Anfangswert eingesetzt werden könne. Das hatte die Stadt getan, welcher der Kaufvertag - wie im Sanierungsgebiet erforderlich - zur Genehmigung vorgelegt worden war. Der zur Vorauszahlung herangezogene Eigentümer behauptete hingegen einen den Kaufpreis übersteigenden höheren Anfangswert und verlangte, diesen der Berechnung zugrundezulegen.

Das BVerwG folgte - entgegen der Vorinstanz (Oberverwaltungsgericht) - dem Kläger:

"Denn einerseits handelt das klagende Land (welches das Grundstück vom Bund erworben hatte) nicht treuwidrig, wenn es gegenüber der Zahlungsaufforderung der beklagten Gemeinde geltend macht, der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren nach § 145 BauGB angenommen. Als Käufer des Grundstücks war es nämlich innerhalb des Genehmigungsverfahrens nicht in der Lage, einen Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten zu schaffen. Die Preisprüfung durch die Gemeinde nach § 145, § 153 Abs. 2 BauGB soll verhindern, daß höhere Preise als der "entwicklungsunbeeinflusste" Verkehrswert gezahlt werden.

An niedrigen Preisen ist aber auch ein Käufer interessiert. Es kann nicht von ihm verlangt werden, daß er sich für einen höheren Preis stark macht, auch wenn er meint, daß das Grundstück einen höheren Wert besitzt. Das gilt im hier zu entscheidenden Fall umso mehr, als die Beklagte erkennbar nicht bereit gewesen wäre, bei einem höheren Kaufpreis den Vertrag zu genehmigen. An dem geprüften und genehmigten Kaufpreis muss sich also lediglich der Verkäufer festhalten lassen; er kann nicht gegenüber dem Käufer oder einem Dritten geltend machen, daß der Verkehrswert eigentlich höher sei." (Urteil des BVerwG v. 17. 05. 2002 - 4 C 6/01 -)


2. Höhe des Ausgleichsbetrags /der Vorauszahlung
     Anfangswert
    Wertermittlungsspielraum

Der Gemeinde steht ein sog. Wertermittlungsspielraum zu. Die von ihr auf der Grundlage von Gutachten vorgenommene Bewertung von Grundstücksflächen ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar.

"Wenn nach allgemeiner Auffassung bei der Bewertung von Grundstücksflächen ein Wertermittlungsspielraum anzuerkennen ist, so beruht dies darauf, daß die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse."


Im vom BVerwG entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz (Oberverwaltungsgericht) im Rahmen der Bewertung die - tatsächlich dort problematische - Frage, ob das zu bewertende Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt offengelassen und von der Gemeinde bzw. im Gutachten vorgenommene Einstufung als "Grenzfallsituation" gebilligt.

Das BVerwG beanstandete das und stellte klar, daß die planungsrechtliche Situation des Grundstücks der vollständigen Prüfung durch das Gericht unterliege:

". Ob das streitige Grundstück vor Einleitung der Entwicklungsmaßnahme im Innen- oder im Außenbereich lag, durfte das Berufungsgericht nicht offen lassen. Denn diese Frage gehört nicht zum - nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglichen - Wertermittlungsspielraum. Ein derartiger Wertermittlungsspielraum ist jedoch auf diesen Bereich beschränkt. Er erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Ob eine Bewertung auf zutreffenden Voraussetzungen beruht, dürfen die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang prüfen; sie müssen es sogar, wenn die Beteiligten darüber streiten.

Zu dem uneingeschränkt überprüfbaren rechtlichen Ansatz der Wertermittlung gehört auch die Frage, wie ein Grundstück bauplanungsrechtlich zu qualifizieren ist.." (Urteil des BVerwG v. 17. 05. 2002 - 4 C 6/01 -)


3. Höhe des Ausgleichsbetrags
     Anfangswert
     Ermittlung des Stichtages


In der Regel orientiert sich der Stichtag daran, wann die Gemeinde den der Sanierung vorausgehenden Beschluß über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen gefaßt hat. Es kommen aber auch andere - frühere - Zeitpunkte in Frage, die dann aber seitens der Gemeinde bzw. im Gutachten im einzelnen zu begründen sind. Wesentlich ist jedenfalls, daß der Grundstücksmarkt auf die kommende Sanierung noch nicht reagiert hat.

"Nach der Rechtsprechung sind die für die Anfangswertqualität des Grundstückes bestimmenden Maßstäbe aufgrund der Verweisung des § 28 Abs. 1 WertV auf die Tatbestände des § 26 Abs. 1 WertV auf einen Zeitpunkt zu beziehen, in dem sich auf dem Grundstücksmarkt noch keine sanierungsbedingten Einflüsse bemerkbar gemacht haben ...... Dies wird in der Regel der Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeinde über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen sein ...... Doch kann sich je nach Lage der Dinge auch ein früherer Zeitpunkt ergeben.

Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass bereits der Planaufstellungsbeschluss vom 26. Juni 1977 oder jedenfalls das Ergebnis der nachfolgenden Untersuchungen und die daraus resultierende Aufhebung des Planaufstellungsbeschlusses zu relevanten Bewegungen auf dem Grundstücksmarkt in Erwartung einer bevorstehenden Sanierung geführt haben." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)

4. Höhe des Ausgleichsbetrags
    Bebauungsabschlag

Wenn vorhandene Bebauung verhindert, daß sanierungsbedingte Lagevorteile sich dieser spezifischen Bebauung wegen nicht positiv auf das Grundstück auswirken können, ist das bei Ermittlung des Endwertes zu berücksichtigen.

Darum geht es in § 28 Absatz 3 Satz 2 WertV, der folgendermaßen lautet:

"Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich aus einer bestehenbleibenden Bebauung auf dem Grundstück ergeben, sind zu berücksichtigen, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen."

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt im folgenden Urteil klar, daß nicht jede - etwa aus Gründen des Denkmalschutzes - Nutzungseinschränkung gemäß dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist, sondern solche Nutzungseinschränkungen, welche dazu führen, daß die Sanierung sich für das Grundstück nicht oder nur in geringerem Maße positiv auswirkt.

Der "Bebauungsabschlag" nach § 28 Abs 3 S 2 WertV auf den Ausgleichsbetrag soll nicht sämtliche Nachteile aus einer - etwa wegen des Denkmalschutzes - bestehen bleibenden Bebauung ausgleichen, sondern nur hieraus folgende Einschränkungen bei der Realisierung bestimmter Vorteile aus der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme .....

Die Regelung bezweckt eine Abschöpfung solcher Sanierungsvorteile durch Erhebung des Ausgleichsbetrags zu vermeiden, die der Eigentümer nicht realisieren kann, weil die vorhandene Bebauung in absehbarer Zeit nicht zu beseitigen ist und deshalb ein sanierungsbedingt erhöhtes Nutzungsmaß nicht ausgenutzt werden kann oder andere sanierungsbedingte Lageverbesserungen wegen der spezifischen Art und Ausstattung des Gebäudes sich nicht positiv auf den Grundstückwert auswirken können ...." Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg v. 18. 11. 2005 - 8 S 496/05 -)

5. Höhe des Ausgleichsbetrags
    Bebauungsabschlag

Der Grundstückseigentümer hatte unter Vorlage eines Privatgutachtens verlangt, einen Abschlag für vorhandene und fortbestehende Bebauung vorzunehmen. Das Gericht stellte klar, daß derartige Abschläge nur unter bestimmten - engen - Voraussetzungen zulässig seien.

"Der angefochtene Ausgleichsbetragsbescheid wird auch dieser - auf unbebaute Grundstücke abstellenden - Vergleichsbetrachtung gerecht. Er stellt auf die Grundstückseigenschaften "ohne und nach Sanierung; unbebaut" ab. Es ist nicht möglich, als Grundlage für die Bestimmung des Anfangs- und des Endwertes einen pauschalen Abschlag (von 20 v. H.) wegen einer vorhandenen Grundstücksbebauung vorzunehmen, wie es der vom Kläger eingeschaltete Privatgutachter ... in seinem Gutachten ... tut, weil ein derartiges Vorgehen den Prinzipien des Ausgleichsbetragsrechtes nicht gerecht wird. Vor allem ordnet § 28 Abs. 3 Satz 2 WertV die Vornahme eines pauschalen Bebauungsabschlag nicht an.

Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich aus eine bestehen bleibenden Bebauung auf einem Grundstück ergeben ( Reduktionsfall ), dürfen nur in besonderen Sachlagen berücksichtigt werden, die etwa in der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes begründet sein können. "(Urteil des VG Stuttgart v. 10.11. 2004 - 16 K 5676/02 -)

6. Höhe des Ausgleichsbetrags
    Gutachten
    Prüfungsmaßstab

Das Verwaltungsgericht prüft das vom Gutachterausschuß erstellte, der Bemessung des Ausgleichsbetrags zugrundegelegte Gutachten nicht in vollem Umfang auf seine Richtigkeit. Die im folgenden Urteil für diese Prüfung genannten Kriterien sind zu beachten, wenn der Eigentümer die Höhe des angeforderten Ausgleichsbetrags für unangemessen hält. Wichtig ist vor allem, festzustellen, ob der Gutachterausschuß seiner Bewertung den tatsächlichen Sachverhalt (z.B. Grundstückssituation, sanierungsbedingte Lageverbesserung etc.) zugrundegelegt hat.

"Die vom Gutachterausschuss zur Ermittlung des Bodenrichtwertes (§ 196 BauGB) erstatteten Gutachten sind wegen der besonderen Sachkunde, langjährigen Erfahrung und zur selbstverständlichen Gewissenhaftigkeit verpflichteten Gutachter sowie wegen der Zurechnung der erstatteten Gutachten zu einem selbstständigen, unabhängigen (pluralistisch zusammengesetzten) Kollegialorgan gerichtlich nicht unbeschränkt überprüfbar. Der Gutachterausschuss besitzt bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen einen Spielraum, der sich zugleich mit der Annahme eines Bewertungsvorrechtes (Einschätzungsprärogative) verbindet.

Wegen dieses Bewertungsvorrechtes können die vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachten nur daraufhin überprüft werden, ob der Ausschuss bestehende Verfahrensvorschriften eingehalten hat, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Bewertungsmaßstäbe der WertV beachtet hat und sich auch nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen." (Urteil des VG Stuttgart v. 10.11. 2004 - 16 K 5676/02 -)

7. Höhe des Ausgleichsbetrags
     Anrechnung eigener Maßnahmen

"§ 154 BauGB regelt die Ermittlung der vollen Höhe des Ausgleichsbetrages, was noch nichts darüber aussagt, dass der Ausgleichsbetrag auch in dieser Höhe erhoben werden darf. Vielmehr enthält § 155 BauGB eine Reihe von Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Werterhöhungen nicht in die Ermittlung des schließlich zu entrichtenden Ausgleichsbetrags einfließen dürfen.

Tatsächlich darf vielmehr lediglich der Ausgleichsbetrag erhoben werden, der sich in Anwendung der Vorschriften des § 155 BauGB ergibt. Nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB sind auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen diejenigen Kosten, die dem Eigentümer dadurch entstanden sind, dass er gemäß § 146 Abs. 3 BauGB, nämlich auf Grund und wegen eines mit der Gemeinde abgeschlossenen städtebaurechtlichen Vertrages Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB (als sanierungsrechtlich erforderliche Baumaßnahmen) errichtet oder geändert hat; anzurechnen sind also nicht die vom Eigentümer durch die erwähnten Maßnahmen bewirkten Bodenwertsteigerungen ( Anrechnungsklausel ). Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind dem Eigentümer darüber hinaus zu erstatten, soweit sie über den nach den §§ 154 und 155 BauGB ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen, es sei denn, die Erstattung ist vertraglich ausgeschlossen worden (§ 155 Abs. 4 BauGB). Eine Anrechnung dieser Bodenwerterhöhungen kommt indessen nur in Betracht, wenn die Bodenwerterhöhungen bereits bei der Ermittlung des Anfangswertes nach § 154 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 153 BauGB berücksichtigt worden sind. Diese Einschränkung verbindet sich mit dem Begriff der Anrechnung (von Kosten) und ist allgemeine Meinung." (Urteil des VG Stuttgart v. 10.11. 2004 - 16 K 5676/02 -)

8. Höhe des Ausgleichsbetrags
     Anrechnung eigener Maßnahmen

Der Kläger machte geltend, daß er das auf dem Grundstück befindliche Haus, um die im Bebauungsplan festgesetzte, zu den Sanierungszielen gehörende >geschlossene Bauweise realisieren zu können, erhebliche Umbauten habe vornehmen müssen (u. a. Schließen von Fenstern, Entmieten des Hauses für den Umbau der Wohnungen, Leerstand etc.).Er verlangte die Anrechnung der ihm durch all das entstandenen Kosten auf den Ausgleichsbetrag.

Das Gericht lehnte eine Anrechnung der dem Kläger entstandenen Kosten ab:

"Zwar wünscht der Kläger, wenn er die Kosten dieser Aufwendungen geltend macht, offenbar eine solche Kostenanrechnung. Doch liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf der Grundlage der entstandenen Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB a.F.- wofür freilich eine Spezifizierung erforderlich wäre - nicht vor. Nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB a.F. ist nämlich für eine Kostenanrechnung vorausgesetzt, daß der Eigentümer gemäß § 147 Abs. 2 BauGB a.F. Ordnungsmaßnahmen durchgeführt hat, die jedoch gemäß § 147 Abs. 2 BauGB a.F. Ordnungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrages erfolgt sein müssen. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist hier jedoch nicht geschlossen ...."
.........
il des VG Stuttgart v. 10.11. 2004 - 16 K 5676/02 -)

Akzeptiert wurde aber die Anrechnung der durch die Maßnahmen des Eigentümers bewirkten Bodenwerterhöhung:

"Auf (den)... Ausgleichsbetrag ..... sind aber die Bodenwerterhöhungen anzurechnen, die der Kläger zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat (§ 155 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz BauGB). Solche Aufwendungen waren hier erforderlich, weil - wie bereits erwähnt - das Grundstück nicht in der erfolgten Weise hätte bebaut werden können, wenn das vorhandene Gebäude ... nicht in der dafür erforderlichen Weise umgebaut worden wäre." (Urteil des VG Hamburg 9 v. 23. 11. 2000 - 9 VG 3722/91 -)"

9. Höhe des Ausgleichsbetrags
    Gutachten
   Prüfungsmaßstab

In vielen Urteilen wird erläutert, in welchem Maße und hinsichtlich welcher Kriterien die dem Verwaltungsgericht obliegende Prüfung der auf einem Gutachten beruhende Höhe des Ausgleichsbeitrages eingeschränkt ist.

"In der Rechtsprechung ist ... anerkannt, dass die Höhe des Ausgleichsbetrages nicht das Ergebnis einer exakten Rechenoperation, sondern der Betätigung des regelmäßig durch gutachterliche Feststellungen gestützten gemeindlichen Wertermittlungsermessens ist, welches gerichtlich nur eingeschränkt ... überprüfbar ist .... Andererseits muss die Ausübung dieses Wertermittlungsermessens in Übereinstimmung mit den im Baugesetzbuch und den Bestimmungen der Wertermittlungsverordnung niedergelegten allgemein anerkannten Grundsätzen für die Ermittlung des Verkehrswertes stehen ....

Ist Letzteres wegen einer Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse, der rechtlichen Maßstäbe oder ihrer fehlerhaften Umsetzung im Bodenwertgutachten nicht gewährleistet, fehlt es an der hinreichenden Determinierung des Wertermittlungsermessens, was regelmäßig mit Verwerfungen bei der Feststellung der Bodenwertsteigerung verbunden ist .... Zu einer rechtlichen Beschwer des Abgabenschuldners führt dies jedenfalls dann, wenn bei einer fehlerfreien Betätigung des Wertermittlungsermessens eine geringere Abgabenbelastung erwartet werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.)." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)

10. Höhe des Ausgleichsbeitrags
      Wahl des Wertermittlungsverfahrens

Der Gemeinde bzw. dem Gutachterausschuß stehen mehrere Wertermittlungsverfahren zur Verfügung. Freilich ist sie bzw. der von ihr beauftrage Gutachterausschuß in der Wahl des Verfahrens nicht völlig frei. Wenn nicht das vorrangig zu wählende Vergleichswertverfahren gewählt wird, so muß die Entscheidung für ein anderes Verfahren nachvollziehbar begründet werden.

"Zu bemängeln ist ..., dass die Beklagte die Wahl des konkreten Wertermittlungsverfahrens nicht ermessensfehlerfrei begründet hat.

Zwar steht den Gemeinden grundsätzlich ein Wahlrecht innerhalb des nicht abschließenden Kanons der nach § 7 Abs. 1 WertV zugelassenen Bewertungsverfahren zu (vgl. § 7 Abs. 2 1. Halbsatz WertV). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde bei der Wahl ihrer Bewertungsmethode freie Hand hätte, sondern sie ist auch insoweit auf die Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung zu verweisen. Hierzu gehört die in § 28 Abs. 3 Satz 1 WertV geregelte methodische Vorgabe, wonach bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwertes der Bodenwert "durch Vergleich" mit dem Wert "vergleichbarer" unbebauter Grundstücke zu ermitteln ist.

Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschrift mit den §§ 13 und 7 WertV leitet die Rechtsprechung einen methodischen Vorrang zu Gunsten des Vergleichswertverfahrens ab, der sich im Anwendungsbereich des § 13 WertV grundsätzlich im Sinne einer Subsidiarität des in Abs. 2 dieser Vorschrift geregelten Richtwertverfahrens auswirkt. In Anbetracht dieser Rechtslage obliegt es der Gemeinde bzw. dem von ihr mit der Wertermittlung zu beauftragenden Gutachterausschuss (vgl. dazu § 8 Abs. 2 und 5 Gutachterausschuss-Verordnung), nach § 7 Abs. 2, 2. Halbsatz WertV ... die Entscheidung zu Gunsten des Richtwertverfahrens speziell zu begründen, .... Ein diesbezüglicher Begründungsmangel stellt mehr als einen bloßen Ordnungsverstoß dar, denn er bewirkt zumindest eine Einschränkung der Verwertbarkeit des Gutachtens, weil die nach § 7 Abs. 2 WertV vorgegebenen Begründungserwägungen zu den das behördliche Wertermittlungsermessen determinierenden Faktoren gehören, denen im Falle ihres Fehlens eine Relevanz in Bezug auf die Höhe des Ausgleichsbetrages nicht abgesprochen werden kann. ...

Vorliegend fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Begründung im Gutachten vom 13. September 1994, weshalb anstelle des direkten Vergleichswertverfahrens nach § 13 Abs. 1 WertV das Richtwertverfahren nach § 13 Abs. 2 WertV gewählt wurde. Vielmehr deutet die Formulierung auf Seite 10, Ziffer 4.1, Stichwort "Vergleichswertverfahren" des Gutachtens, wonach daneben oder anstelle von Vergleichspreisen auch geeignete Bodenrichtwerte zur Wertermittlung herangezogen werden können, darauf hin, dass der Gutachterausschuss nicht von der Nachrangigkeit des Richtwertverfahrens, sondern von einer Gleichrangigkeit der in § 13 Abs. 1 und 2 WertV genannten Verfahren ausgegangen ist. .." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)

 

11. Höhe des Ausgleichsbetrags
      Anfangswert

Der Stichtag für die Anfangswertqualität kann nicht schematisch festgelegt werden. Zu wählen ist der letzte Zeitpunkt, zu welchem der Grundstücksmarkt noch nicht von der kommenden Sanierung beeinflußt ist. In der Regel bietet sich dafür der Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeinde über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen an. Diesbezügliche Absichten können sich aber durchaus auch bereits vor dem formellen Beschluß auswirken.

Also muß die Wahl des Stichtages im Gutachten begründet werden.

Das folgende Urteil nennt ein Beispiel für die Notwendigkeit der Wahl eines früheren Zeitpunktes:

"...fehlt es an einer eindeutigen und hinreichend begründeten Festlegung des Stichtages für die Anfangswertqualität.

Nach der Rechtsprechung sind die für die Anfangswertqualität des Grundstückes bestimmenden Maßstäbe aufgrund der Verweisung des § 28 Abs. 1 WertV auf die Tatbestände des § 26 Abs. 1 WertV auf einen Zeitpunkt zu beziehen, in dem sich auf dem Grundstücksmarkt noch keine sanierungsbedingten Einflüsse bemerkbar gemacht haben ... Dies wird in der Regel der Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeinde über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen sein .... Doch kann sich je nach Lage der Dinge auch ein früherer Zeitpunkt ergeben.

Vorliegend ist bereits zu beanstanden, dass das Gutachten vom 13. September 1994 hinsichtlich des Zeitpunkts für die Anfangswertqualität keine eindeutige Festlegung trifft. Auf Seite 10 ... des Gutachtens ist bei dem Stichwort Wertermittlungsstichtag lediglich andeutungsweise davon die Rede, dass insoweit das "Jahr 1979" maßgeblich sei. Soweit damit der Zeitpunkt des Ratsbeschlusses über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen vom 3. April 1979 gemeint gewesen sein sollte, bleibt zu bemängeln, dass sich das Gutachten nicht mit dem Hinweis im Bericht über die vorbereitende Untersuchung ... auseinandersetzt, wonach der Stadtrat bereits am 26. Juni 1977 einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den gesamten Altstadtbereich mit dem Ziel einer städtebaulichen Neuordnung aufgestellt hatte und die Voruntersuchungen zu dieser Planung "sehr schnell" zu dem Ergebnis geführt hätten, dass die tiefgreifenden Veränderungen in der baulichen Substanz und der städtebaulichen Funktion nur mit einem Sanierungsverfahren nach dem damaligen Städtebauförderungsgesetz realisiert werden könnten.

Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass bereits der Planaufstellungsbeschluss vom 26. Juni 1977 oder jedenfalls das Ergebnis der nachfolgenden Untersuchungen und die daraus resultierende Aufhebung des Planaufstellungsbeschlusses zu relevanten Bewegungen auf dem Grundstücksmarkt in Erwartung einer bevorstehenden Sanierung geführt haben. Dies hat das Gutachten vom 13. September 1994 offenbar nicht erkannt und daher auch nicht gewürdigt.

Noch schwerer wiegt allerdings, dass das Gutachten auch keinerlei Feststellungen zu dem wertbildenden Zustand (§ 3 Abs. 2 WertV) der Grundstücke im Sanierungsgebiet in dem für die Bestimmung der Anfangswertqualität maßgeblichen Zeitpunkt enthält. Auch die späteren Äußerungen des Gutachterausschusses enthalten hierzu nichts Verwertbares." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)

12. Höhe des Ausgleichsbetrags
      Richtwertverfahren
      Anfangswert

Vorausgesetzt, die Wahl des Richtwertverfahrens ist grundsätzlich sachgerecht (s. oben unter 10.), so prüft das Gericht, ob es korrekt angewandt wurde:

"... fehlt es ... an einer zutreffenden Handhabung des Richtwertverfahrens.

Bei der Ermittlung des Anfangswertes nach dem Bodenrichtwertverfahren leitet sich dessen Höhe aus einem Vergleich der wertbestimmenden Merkmale des streitgegenstandlichen Grundstückes mit denjenigen des (fiktiven) Richtwertgrundstücks ab (indirekter Preisvergleich), für das die gebietsspezifischen Maßstäbe des § 26 Abs. 1 WertV in gleicher Weise Geltung beanspruchen wie für Objekte des direkten Preisvergleichs ..... Dieses fiktive Richtwertgrundstück ist nur dann als Vergleichsobjekt zur Ermittlung des Bodenwertes geeignet, wenn es in Bezug auf die in § 13 Abs. 2 Satz 2 WertV bezeichneten Qualitätsmerkmale hinreichend bestimmt ist. Rechtlicher Maßstab für die Geeignetheit des Bodenwertes im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 WertV sind Lage und Entwicklungszustand des Grund und Bodens, Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und die vorherrschende Grundstücksgestalt. Diese rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften kennzeichnen die Qualität des Richtwertobjektes und eröffnen erst die Möglichkeit eines aussagekräftigen Quervergleichs mit dem eigentlichen Gegenstand der Wertermittlung .... Dabei ist weiter zu beachten, dass sich Richtwertgrundstücke aus einer Richtwertzone innerhalb des Sanierungsgebietes grundsätzlich nicht als Vergleichsmaßstab im Wertermittlungsverfahren eignen.

Diesen Anforderungen genügt das Gutachten vom 13. September 1994 nicht. Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen zur hinreichenden Bestimmung des fiktiven Richtwertgrundstückes anhand der wertbildenden Faktoren der §§ 13 Abs. 2 Satz 2 WertV i.V.m. 3 Abs. 2, 4 bis 7 WertV. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die ... als Vergleichsfälle herangezogenen "Kauffälle für die Bodenrichtwertzone 250 DM/qm" offenbar alle im Sanierungsgebiet liegen und auch von den Kaufvertragsdaten ... her kaum sanierungsunbeeinflusst gewesen sein können." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)


VI. Wertsteigerung
     tatsächlich sanierungsbedingt?
     Anrechnung eigener Aufwendungen

Bei Ermittlung des Ausgleichsbetrags dürfen nur solche Erhöhungen des Bodenwerts berücksichtigt werden, die eine Folge der Sanierungsmaßnahme sind.

Daher wird häufig eingewandt, daß das im konkreten Fall nicht so sei, daß also die gegenüber dem Anfangswert eingetretene Werterhöhung auf andere Ursachen zurückgeführt werden müsse.

1. Wertsteigerung durch Festsetzung eines Bebauungsplanes

Der Ermittlung des Endwertes wurden u. a. während des Sanierungsverfahrens eingetretene Veränderungen der Grundstückssituation zugrundegelegt, welche durch eine Änderung des Bebauungsplanes sowie durch einen Neuzuschnitt von Grundstücken bewirkt worden waren.

Zur Änderung des Bebauungsplanes (eine bislang unbebaubare Fläche - Gemeinbedarfsfläche - war Teil des Kerngebiets geworden) und der Berücksichtigung dieser Änderung bei Ermittlung des Endwertes sagte das Verwaltungsgericht folgendes:

"Eine bauplanungsrechtliche Veränderung der Grundstückssituation darf bei der Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen im Sinne von § 154 Abs 1 BauGB nur berücksichtigt werden, wenn diese Veränderung sanierungsgemäß ist."


Das war hier nicht der Fall:

"Aus der Begründung dieses Bebauungsplanes ergeben sich vielmehr Anhaltspunkte dafür, daß die Ausweisung dieses Gebietes als Kerngebiet mit der damit verbundenen Möglichkeit der Bebauung dem Sanierungsziel zuwiderliefen."

Mit anderen Worten: Nur Werterhöhungen, die aus mit dem jeweiligen Sanierungsziel in Einklang stehenden Maßnahmen resultieren, dürfen bei Ermittlung des Endwertes berücksichtigt werden.

Zur Änderung der Grundstückszuschnitte:

Sanierungsbedingt ist eine Bodenwerterhöhung nach § 154 Abs. 1 BauGB, die durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten ist. ..... ..... können ..... die Zusammenlegung und Zuschneidung von Flurstücken (nicht)..... als sanierungsbedingt angesehen werden. .......

Die Zusammenlegung und das Zuschneiden von Flurstücken stellt sich auch nicht als Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 147 S. 1 Nr. 5 BauGB dar...." (Beschluß des VG Göttingen v. 24. 06. 2004 - 2 B 89/04 -)

2. Werterhöhung durch eigene Aufwendungen

Gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB sind auf den Ausgleichsbetrag die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks anzurechnen, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat.

Wenn es sich dabei um bauliche Maßnahmen handelt, so ist nicht deren Wert - es wird ja nur der Bodenwert ermittelt -, sondern die wertmäßige Auswirkung solcher Maßnahmen auf den Bodenwert zu berücksichtigen.

Das Gericht hatte über die Anrechnung als werterhöhend akzeptierter maßnahmen zu entscheiden, denen aber von der Gemeinde geleistete Zuschüsse (für die Schaffung von Stellplätzen) gegenüberstanden.

"Bestimmte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen, an deren Entstehung die Gemeinde mitgewirkt hat, sind nur insoweit im Sinne des § 155 Abs 1 Nr 2 Halbs 1 BauGB "durch eigene Aufwendungen des Eigentümers bewirkt" und auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen, als sie die Kosten übersteigen, die der Gemeinde hierfür konkret entstanden sind." (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg v. 18.11. 2005 - 8 S 498/05 -)

Mit dieser Begründung wurde die Klage des Grundstückseigentümers zwar abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof stellte aber - entgegen der Vorinstanz - klar, daß die Anrechnungsvorschrift nicht nur dann anzuwenden sei, wenn die wertsteigernden Maßnahmen allein durch Initiative des Eigentümers und ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Hand durchgeführt worden seien. Vielmehr können aus eigenen Maßnahmen des Eigentümers resultierende Werterhöhungen in einem solchen Fall teilweise angerechnet werden.

3. Werterhöhung durch eigene Aufwendungen

VII. Wertermittlungsmethoden:

1. Wertermittlungsmethode
    Modell Niedersachsen

"Die Berechnung der Anfangs- und Endbodenwerte erfolgte durch die angefochtenen Bescheide voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat hier die vom Gutachterausschuss ermittelten Werte übernommen. Der Gutachterausschuss seinerseits hat diese Werte durch die als "Modell Niedersachsen" bekannt gewordene und in mehreren Bundesländern verwendete Berechnungsmethode, die als additive Methode der Bodenwerterhöhung in einem sog. Komponentenverfahren charakterisiert werden kann, ermittelt" (Beschluß des VG Göttingen v. 24.06. 2004 - 2 B 89/04 -)

2. Wertermittlungsmethode
    Wahl des Verfahrens

Die gesetzliche Regelung über die Ermittlung des Ausgleichsbetrags ist sehr knapp gehalten. Mehr als die Aussage, dass es auf die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert ankommt, ist ihr nicht zu entnehmen. Die Wertermittlungsverordnung verlangt, daß für die Ermittlung des Anfangs- und Endwerts der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke, also im Vergleichswertverfahren, ermittelt wird (Vergleichswertverfahren).

Aber auch andere Methoden werden akzeptiert und sind, wenn etwa nicht ausreichende Daten für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens zur Verfügung stehen.

"Zur Ermittlung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrages im Sinne von § 154 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Wertermittlungsverordnung ist das Vergleichswertverfahren (§§ 13, 14 WertV) nur anzuwenden, wenn ausreichende Daten zur Verfügung stehen, die gewährleisten, dass der Verkehrswert und - im Falle der Sanierung - dessen Erhöhung zuverlässig zu ermitteln sind. Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial, ist eine andere geeignete Methode anzuwenden. Zulässig ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann.

Mehr als die Anordnung, dass es auf die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert ankommt, gibt die Vorschrift nicht her. Wie die Beschwerde selbst einräumt, verhält sie sich namentlich nicht zu der Frage, wie die Differenz und insbesondere die für sie maßgeblichen Anfangs- und Endwerte zu ermitteln sind. Dies ist für die Gutachterausschüsse vielmehr in § 28 WertV geregelt .... Gemäß dessen Absatz 3 Satz 1 ist bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke, also im Vergleichswertverfahren (§§ 13, 14 WertV), zu ermitteln; die für Sanierungsgebiete geltenden §§ 26 f. WertV gelten entsprechend.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Vergleichsverfahren nur anzuwenden ist, wenn ausreichende Daten zur Verfügung stehen, die gewährleisten, dass der Verkehrswert und - im Falle der Sanierung - dessen Erhöhung zuverlässig zu ermitteln sind. Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial, ist eine andere geeignete Methode anzuwenden .... Zulässig ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann. Dies kann ohne Zweifel auch ein Verfahren sein, in dem - wie in dem hier angewandten und vom Berufungsgericht im Einzelnen beschriebenen so genannten Zielbaumverfahren - Anfangs- und Endwert nicht getrennt festgestellt werden, sondern der Endwert aus dem festgestellten Anfangswert und dem modellhaft berechneten Betrag der sanierungsbedingten Wertsteigerung abgeleitet wird ...." (Beschluß des BVerwG v. 16.11. 2004 - 4 B 71/04 -)"


VIII. Erlaß des Ausgleichsbetrages (Absehen von der Erhebung)

§ 155 Absatz 4 BBauGB lautet:

"Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen."

Kläger war ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der unter Berufung auf diese Vorschrift und auf seine Gemeinnützigkeit erfolglos beantragt hatte, von der Erhebung des Ausgleichsbetrags abzusehen. Die Gemeinde hatte das u. a. mit der Begründung abgelehnt, daß der Erlaß nur dann im öffentlichen Interesse liege, wenn dasselbe in Zusammenhang mit Förderung oder Realisierung der konkreten Sanierungsziele stünde.

Der Verwaltungsgerichtshof sah das anders:

"Der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt nicht nur dann im "öffentlichen Interesse" gemäß § 155 Abs 4 S 1 BauGB , wenn er zugleich den konkreten Sanierungszwecken dient, sondern auch dann, wenn er geeignet ist, sonstige öffentliche Belange der Gemeinde zu fördern." (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg v. 28.01. 2005 - 8 S 1826/04 -)

Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die auf den Erlaß gerichtete Klage ab. Ein den Erlaß Ausgleichsbetrages rechtfertigendes öffentliches Interesse

"besteht nur dann, wenn der Erlaß des Ausgleichsbetrags geeignet ist, die Ziele und Zwecke der jeweiligen Sanierungsmaßnahmen ... zu fördern."

An anderer Stelle seines Urteils sagt das BVerwG - ebenso deutlich -,

"daß nur bei einem spezifisch sanierungsrechtlichen Zusammenvon der Erhebung eines Ausgleichsbeitrags soll abgesehen werden dürfen." (Urteil des BVerwG v. 13.07.2006 - 4 C 5.05 -)

Also: Wenn ein Antrag auf Erlaß des Ausgleichsbetrags Erfolg haben soll, reicht es nicht aus, daß die dadurch bewirkte finanzielle des - möglicherweise gemeinnützigen - Grundstückseigentümers allgemein im öffentlichen Interesse liegt. Zur Begründung eines solchen Antrags gehört vielmehr, daß ein solcher Erlaß die Realiesierung der Sanierungsziele fördern würde.

Aus dem breiten Spektrum denkbarer öffentlicher Interessen werden hier also nur sanierungsspezifische öffentliche Interesse berücksichtigt.

IX. Prozessuales

1. Inhalt des Urteils

Wenn das Verwaltungsgericht - etwa wegen eines fehlerhaften Gutachtens - die Höhe des Ausgleichsbetrags beanstandet, stehen ihm mehrere Möglichkeiten zu Gebote.

Es kann den angefochtenen Bescheid aufheben; die Gemeinde erläßt dann einen neuen - korrigierten Bescheid. Es kann selbst eine Reduzierung der Forderung vornehmen. Schließlich kann es im Urteil die Höhe des angeforderten Betrags beanstanden und anordnen, daß die Gemeinde eine Neuberechnung vornimmt. Für diese Neuberechnung gibt es der Gemeinde im Urteil Handlungsanweisungen, sagt also, was - anders als im ursprünglichen Bescheid - in die Ermittlung der Bodenwerterhöhung einzubeziehen ist.

Wenn ein solches Urteil rechtskräftig wird, so kann der Grundstückseigentümer nicht mehr beanstanden, daß er überhaupt zur Zahlung des Ausgleichsbetrags herangezogen wird; es geht dann vielmehr nur noch um die Höhe desselben.

Nimmt die Gemeinde die Neuberechnung vor, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist, so geht der Prozeß mit dem neuen Ausgleichsbetrag weiter. Wenn die Gemeinde die neue Berechnung hingegen erst danach erstellt, muß sie den geänderten Ausgleichsbetrag durch einen neuen Bescheid festsetzen. Dieser kann wieder durch Widerspruch und Klage angefochten werden.

"Die festgestellten, sich ausschließlich auf die Höhe des Ausgleichsbetrages auswirkenden Bewertungsmängel zwingen nicht dazu, den angefochtenen Bescheid - wie vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt - vollständig aufzuheben. Vielmehr ist seinem Rechtsschutzziel schon dadurch genügt, dass der Bescheid - entsprechend seinem Hilfsantrag - lediglich nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO geändert und die Rechtssache zur ermessensfehlerfreien Neuberechnung des Ausgleichsbetrages an die Beklagte zurückverwiesen wird."

Daß es die Neuberechnung nicht selbst vornimmt, begründet das Gericht folgendermaßen:

"... Die korrekte Ermittlung des festzusetzenden Betrages bedarf hier eines nicht unerheblichen Aufwands. Im Einzelnen bedarf es der Konkretisierung des Stichtages für die Anfangswertqualität, einer tragfähigen Begründung für die Wahl des Bodenrichtwertverfahrens, einer hinreichenden Bestimmung der Eigenschaften des Richtwertgrundstücks, Feststellungen zur Vergleichbarkeit des Grundstücks des Klägers mit dem fiktiven Richtwertgrundstück und einer Neubewertung einzelner Komponenten der Bodenwerterhöhung im Rahmen des additiven Verfahrens unter Zugrundelegung des zutreffenden Stichtags für die Preisverhältnisse...." (Urteil des VG Koblenz v. 10.10. 2005 - 8 K 3415/04.KO -)

 

5. September 2009
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