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Baugenehmigung
Vorbescheid oder Baugenehmigung: Beantragt und nicht bekommen.
1. Die Baubehörde hält das Grundstück, welches
bebaut werden soll, für nicht bebaubar.
Sie hält dem Bauantrag z.B. entgegen, daß es im
Außenbereich
bzw. "außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils"
liege.
2. Die Baubehörde stellt nicht in Abrede, daß
das Grundstück im sogenannten
Innenbereich
(also "innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils")
liegt und grundsätzlich bebaubar ist.
Sie meint aber, daß das Vorhaben sich nicht in die Umgebungsbebauung
einfügt und daher geändert werden muß.
Oder (häufiger Ablehnungsgrund): Das Vorhaben liege im
Hinterland
und füge sich deshalb nicht in die vorhandene (Straßenrand-)Bauung
ein. In diesem Zusammenhang liest man in Ablehnungsbescheiden
häufig von unerwünschter
Vorbildwirkung,
davon, daß das Vorhaben Unruhe in das Gebiet bringe und daß
es ein Planungsbedürfnis auslöse.
3. Wie bei der vorangegangenen Ziffer liegt das Grundstück
im grundsätzlich bebaubarem Innenbereich und es fügt sich
nach Art (z.B. Wohnhaus), Maß (Geschossigkeit, Grundstücksausnutzung)
und Bauweise (z.B. freistehendes Einzelhaus) in die Umgebungsbebauung
ein.
Die Baubehörde meint aber, daß es wegen seiner architektonischen
Gestaltung das >Ortsbild beeinträchtigt und lehnt den Bauantrag
ab (bzw. kündigt dessen Ablehnung an).
Ein damit begründeter Ablehnungsbescheid ist - gemessen an
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - mit hoher Wahrscheinlichkeit
rechtswidrig und anfechtbar, weil die Vorstellungen der Baubehörden
von der Pflege des Ortsbildes und von Gestaltungsfragen häufig
auf eher fragwürdigen Kriterien beruhen.
Nicht selten nehmen Genehmigungsbehörden die architektonische
Gestaltung zum Anlaß (bzw. Vorwand) dafür, das Einfügen
( Einfügungsgebot)
des Gebäudes in die Umgebungsbebauung zu verneinen. Das ist
- erst recht - unzulässig.
4. Es gibt einen
Bebauungsplan.
Die Baubehörde vertritt die Auffassung, daß das Vorhaben
nicht dessen Festsetzungen entspricht bzw. gegen dieselben verstößt.
5. Zwischen Bauherrn und Baubehörde ist unstreitig,
daß das Vorhaben nicht den
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
entspricht. Keine Einigkeit besteht aber darüber, ob der Bauherr
verlangen kann, daß ihm eine
Befreiung von der ihm entgegengehaltenen
Festsetzung
gewährt wird.
6. Der Antrag wird nicht abgelehnt, aber: Die Baubehörde
entschiedet - einstweilen - nicht über einen bei ihr eingereichten
Bauantrag (Bauvoranfrage), sondern stellt die Entscheidung zurück.
Begründung: Es werde ein das Grundstück umfassender Bebauungsplan
neu aufgestellt bzw. ein vorhandener Bebauungsplan geändert.
Oder: Statt einzelne Anträge zurückzustellen, erläßt
die Stadt/Gemeinde eine generelle
"Veränderungssperre"
für den von der Planung(sänderung) betroffenen Bereich.
Konsequenzen und rechtliche Möglichkeiten im Falle der
Zurückstellung
bzw.
Veränderungssperre?
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