Eckart Wittmann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Baugenehmigung

Vorbescheid oder Baugenehmigung: Beantragt und nicht bekommen.

1. Die Baubehörde hält das Grundstück, welches bebaut werden soll, für nicht bebaubar.

Sie hält dem Bauantrag z.B. entgegen, daß es im Außenbereich bzw. "außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils" liege.

2. Die Baubehörde stellt nicht in Abrede, daß das Grundstück im sogenannten Innenbereich (also "innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils") liegt und grundsätzlich bebaubar ist.

Sie meint aber, daß das Vorhaben sich nicht in die Umgebungsbebauung einfügt und daher geändert werden muß.

Oder (häufiger Ablehnungsgrund): Das Vorhaben liege im Hinterland und füge sich deshalb nicht in die vorhandene (Straßenrand-)Bauung ein. In diesem Zusammenhang liest man in Ablehnungsbescheiden häufig von unerwünschter Vorbildwirkung, davon, daß das Vorhaben Unruhe in das Gebiet bringe und daß es ein Planungsbedürfnis auslöse.

3. Wie bei der vorangegangenen Ziffer liegt das Grundstück im grundsätzlich bebaubarem Innenbereich und es fügt sich nach Art (z.B. Wohnhaus), Maß (Geschossigkeit, Grundstücksausnutzung) und Bauweise (z.B. freistehendes Einzelhaus) in die Umgebungsbebauung ein.

Die Baubehörde meint aber, daß es wegen seiner architektonischen Gestaltung das >Ortsbild beeinträchtigt und lehnt den Bauantrag ab (bzw. kündigt dessen Ablehnung an).

Ein damit begründeter Ablehnungsbescheid ist - gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und anfechtbar, weil die Vorstellungen der Baubehörden von der Pflege des Ortsbildes und von Gestaltungsfragen häufig auf eher fragwürdigen Kriterien beruhen.

Nicht selten nehmen Genehmigungsbehörden die architektonische Gestaltung zum Anlaß (bzw. Vorwand) dafür, das Einfügen ( Einfügungsgebot) des Gebäudes in die Umgebungsbebauung zu verneinen. Das ist - erst recht - unzulässig.

4. Es gibt einen Bebauungsplan. Die Baubehörde vertritt die Auffassung, daß das Vorhaben nicht dessen Festsetzungen entspricht bzw. gegen dieselben verstößt.

5. Zwischen Bauherrn und Baubehörde ist unstreitig, daß das Vorhaben nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entspricht. Keine Einigkeit besteht aber darüber, ob der Bauherr verlangen kann, daß ihm eine Befreiung von der ihm entgegengehaltenen Festsetzung gewährt wird.

6. Der Antrag wird nicht abgelehnt, aber: Die Baubehörde entschiedet - einstweilen - nicht über einen bei ihr eingereichten Bauantrag (Bauvoranfrage), sondern stellt die Entscheidung zurück. Begründung: Es werde ein das Grundstück umfassender Bebauungsplan neu aufgestellt bzw. ein vorhandener Bebauungsplan geändert.

Oder: Statt einzelne Anträge zurückzustellen, erläßt die Stadt/Gemeinde eine generelle
"Veränderungssperre" für den von der Planung(sänderung) betroffenen Bereich.

Konsequenzen und rechtliche Möglichkeiten im Falle der Zurückstellung bzw.
Veränderungssperre?

5. September 2009
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