Eckart Wittmann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Baunachbarrecht
aus der Sicht des Nachbarn


Bebauung des Nachbargrundstücks:

Typische Konflikte:

1. Das Vorhaben erscheint aus
Sicht des Nachbarn zu groß zu
sein oder zu nah an der
gemeinsamen Grenze errichtet
zu werden.

2. Die geplante Nutzung des Neubaus läßt Störungen befürchten

Es existiert ein die bauliche Nutzung der Grundstücke regelnder Bebauungsplan. Die Baubehörde genehmigt ein Vorhaben, welches von einer Festsetzung oder mehreren Festsetzungen dieses Bebauungsplanes abweicht. Für diese Abweichungen erteilt sie dem Bauherrn eine Befreiung von einer oder mehrerer Festsetzungen.

Ist eine Beeinträchtigung zu befürchten, welche über das hinausgeht, was bei planentsprechender Bebauung des Nachbargrundstücks zu erwarten wäre?

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, daß die Befreiung erteilt wurde?

Wenn dies nicht der Fall sein sollte: Wurden die Regelungen ("Festsetzungen") des Bebauungsplanes, welche der Bauherr nicht einzuhalten braucht, aus allgemeinen, rein städtebaulichen Gesichtspunkten getroffen oder aber - auch - zum Schutz der benachbarten Grundstücke? Dann spricht man von einer
"nachbarschützenden Festsetzung". Wenn diese Frage bejaht werden kann, verspricht ein rechtliches Vorgehen gegen die Baugenehmigung Aussicht auf Erfolg.

Vorgehensweise und Verfahrensrechtliches:

Ich beschaffe mir so früh wie möglich Akteneinsicht beim Bauherrn selbst oder beim zuständigen Bauamt und versuche, wenn ich aus Sicht des Nachbarn bestehende rechtliche Bedenken geltend machen kann, Einfluß auf das Vorhaben zu nehmen, bevor es genehmigt wird.

Nach Erteilung einer Baugenehmigung überprüfe ich diese auf ihre Übereinstimmung mit dem Baunachbarrecht und leite die erforderlichen rechtlichen Schritte ein. Diese umfassen vor allem den Widerspruch gegen die Baugenehmigung und das Erwirken einer verwaltungsgerichtlichen, gegen das zuständige Bauaufsichtsamt gerichteten Stillegungsverfügung.

Während dieser Schritte bzw. nachdem das Bauvorhaben durch das Verwaltungsgericht stillgelegt ist, kommt es häufig zu Verhandlungen mit dem Bauherrn. Solche Verhandlungen können zu einem sinnvollen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen führen. Gelingt dies, so steht am Ende des Verfahrens der Abschluß einer Nachbarvereinbarung.

3.

Viel Konfliktpotential birgt das Nebeneinander von Wohnen und lärmintensiver Nutzung. Zu diesem Thema gibt es eine äußerst umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Behandelt werden alle erdenklichen Lärmquellen wie etwa Parkplätze, produzierende Betriebe, Warenanlieferungsverkehr.

Baunachbarrecht aus der Sicht des Bauherrn

5. September 2009
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