Baunachbarrecht
aus der Sicht des Nachbarn
Bebauung des Nachbargrundstücks: Typische Konflikte:
1. Das Vorhaben erscheint aus Sicht des Nachbarn zu groß
zu sein oder zu nah an der gemeinsamen Grenze errichtet zu
werden. 2. Die geplante Nutzung des Neubaus läßt Störungen
befürchten Es existiert ein die bauliche Nutzung der Grundstücke
regelnder Bebauungsplan.
Die Baubehörde genehmigt ein Vorhaben, welches von einer Festsetzung
oder mehreren Festsetzungen dieses Bebauungsplanes abweicht. Für
diese Abweichungen erteilt sie dem Bauherrn eine
Befreiung von
einer oder mehrerer
Festsetzungen.
Ist eine Beeinträchtigung zu befürchten, welche über
das hinausgeht, was bei planentsprechender Bebauung des Nachbargrundstücks
zu erwarten wäre?
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, daß
die Befreiung erteilt wurde?
Wenn dies nicht der Fall sein sollte: Wurden die Regelungen ("Festsetzungen")
des Bebauungsplanes, welche der Bauherr nicht einzuhalten braucht,
aus allgemeinen, rein städtebaulichen Gesichtspunkten getroffen
oder aber - auch - zum Schutz der benachbarten Grundstücke?
Dann spricht man von einer
"nachbarschützenden
Festsetzung". Wenn diese Frage bejaht werden kann, verspricht
ein rechtliches Vorgehen gegen die Baugenehmigung Aussicht auf Erfolg.
Vorgehensweise und Verfahrensrechtliches: Ich beschaffe
mir so früh wie möglich Akteneinsicht beim Bauherrn selbst oder
beim zuständigen Bauamt und versuche, wenn ich aus Sicht des Nachbarn
bestehende rechtliche Bedenken geltend machen kann, Einfluß auf
das Vorhaben zu nehmen, bevor es genehmigt wird. Nach Erteilung
einer Baugenehmigung überprüfe ich diese auf ihre Übereinstimmung
mit dem Baunachbarrecht und leite die erforderlichen rechtlichen Schritte
ein. Diese umfassen vor allem den Widerspruch gegen die Baugenehmigung
und das Erwirken einer verwaltungsgerichtlichen, gegen das zuständige
Bauaufsichtsamt gerichteten Stillegungsverfügung.
Während dieser Schritte bzw. nachdem das Bauvorhaben durch
das Verwaltungsgericht stillgelegt ist, kommt es häufig zu
Verhandlungen mit dem Bauherrn. Solche Verhandlungen können
zu einem sinnvollen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen
führen. Gelingt dies, so steht am Ende des Verfahrens der Abschluß
einer Nachbarvereinbarung.
3.
Viel Konfliktpotential birgt das Nebeneinander von Wohnen und lärmintensiver
Nutzung. Zu diesem Thema gibt es eine äußerst umfangreiche
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Behandelt werden alle erdenklichen
Lärmquellen wie etwa Parkplätze, produzierende Betriebe,
Warenanlieferungsverkehr.
Baunachbarrecht
aus der
Sicht des Bauherrn
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