|
Öffentliches
Baurecht und Zivilrecht
Fragen des öffentlichen Baurechts spielen häufig eine wesentliche
Rolle bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen und bei der Gestaltung
(notarieller) Verträge.
Die Überprüfung notarieller Vertragsentwürfe auf
diejenigen Punkte, die mit dem öffentlichen Baurecht zusammenhängen,
kann späteren Problemen mit dem Vertragspartner bzw. der zuständigen
Baubehörde vorbeugen.
Beispiele:
1. Nach dem Kauf
eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Wohnung stellt
sich heraus, daß das Kaufobjekt nicht in der Weise nutzbar
ist, wie beim Kauf angenommen bzw. zugesichert. Es entspricht z.B.
nicht bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen oder
es fehlt eine erforderliche (Bau-)Genehmigung.
2. Ein zur Bebauung vorgesehenes Grundstück hat keinen
eigenen Zugang zur Straße. Es gibt ein, mittels einer im Grundbuch
eingetragenen Grunddienstbarkeit eingetra-genes Wegerecht über
das "Trenngrundstück". Muß der Eigentümer
dieses Grundstücks auch die Eintragung der für die Bebauung
erforderlichen Baulast bewilligen?
3. Beim Abschluß notarieller Kaufverträge über
bebaute bzw. noch unbebaute (Teil-)Grundstücke bleiben häufig
Fragen des öffentlichen Baurechts unbeachtet. So kommt es -
um ein Beispiel zu nennen - vor, daß der Notar für die
notwendige Zufahrt über ein fremdes Grundstück zwar Grunddienstbarkeiten
in den Vertrag aufnimmt, es aber unterläßt, auf die Notwendigkeit
öffentlich-rechtlicher
Baulasten hinzuweisen.
Auch wenn es später einen Anspruch auf Bewilligung einer der
Grunddienstbarkeit entsprechenden Baulast gibt, kann eine solche
Unterlassung dazu führen, daß man die Bewilligung erst
einklagen muß, was mit erheblichen Kosten und Zeitaufwand
(Verzögerung eines Bauvorhabens) verbunden sein kann.
4. Grundstückskaufvertrag mit Regelung, zu wessen Lasten Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge gehen, welche die Stadt bzw. Gemeinde dem neuen Eigentümer abverlangt:
Weil diese Regelungen besonders häufig zu Auseinandersetzungen führen, finden sich nähere Erläuterungen dazu in einer eigenen Rubrik: "Kaufvertrag und Erschließungskosten"
|