Eckart Wittmann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
   Stammheimer Straße 17 -  50735 Köln              www. wittmann-baurecht.de
Eingangsseite
Eckart Wittmann
Baugenehmigung
Baunachbarrecht
aus Sicht des
Nachbarn
Baunachbarrecht
aus Sicht des Bauherrn
Bebauungsplan
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan

Beitragsrecht
Öffentliches Baurecht und Zivilrecht
Nachbarvereinbarung
Amtshaftungsanspruch
Ausgleichsbetrag
Verwaltungsprozeßrecht
Privates Nachbarrecht
Kaufvertrag und Erschließungskosten
Glossar: Baurecht
Aktuelle Urteile
Impressum
 

E-Mail:
wittmann-baurecht
@t-online.de
Bebauungsplan

| Eigenes Grundstück | Nachbargrundstücke| Umsetzung des Geplanten in den Bebauungsplan | Planaufstellungsverfahren | Fristen |

Die Stadt/Gemeinde stellt einen Bebauungsplan auf, der Festsetzungen für das eigene Grundstück und/oder benachbarte Grundstücke enthält.

1. Eigenes Grundstück:

Auswirkungen auf den vorhandenen baulichen Bestand und künftige Bebauungsmöglichkeit.

Einwirkungsmöglichkeiten während des Planaufstellungsverfahrens.

Rechtliche Möglichkeiten nach Verabschiedung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen, die der beabsichtigten Nutzung des eigenen Grundstücks entgegenstehen.

2. Nachbargrundstücke:

Die dort vorgesehene Nutzung läßt Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks befürchten. Rechtliche Möglichkeiten wie beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan .

3. Umsetzung des Geplanten in den Bebauungsplan

Was die Stadt/Gemeinde plant, wird zeichnerisch im Bebauungsplan festgesetzt. Die dafür zu verwendenden Zeichen stehen in der Planzeichenverordnung (teilweise anders aber beim
vorhabenbezogenen Bebauungsplan). Daneben gibt es in der Regel auch einen die zeichnerische Darstellung ergänzenden Textteil.

Außerdem ist dem Plan-(Entwurf) eine Begründung beigefügt, die über Anlaß und Ziele der Planung Auskunft geben soll.

Grundlage der Entscheidung, ob etwas gegen beabsichtigte Fest-setzungen bzw. - nach Verabschiedung des Bebauungsplans - gegen getroffene Festsetzungen unternommen werden soll, ist die Kenntnis darüber, was im einzelnen festgesetzt werden soll bzw. festgesetzt wurde.

Zuerst zeige ich also im einzelnen auf, was der Plan festsetzen soll bzw. festsetzt und wie sich das in der Realität auswirken kann. Daran erst schließt sich die Einschätzung an, ob das akzeptiert werden kann oder nicht und schließlich erläutere ich die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

4. Planaufstellungsverfahren

Wie ein Bebauungsplan aufgestellt wird, regelt im einzelnen das Baugesetzbuch.

Es enthält u. a. Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit. Kernstück des Verfahrens für betroffene Eigentümer sind die frühzeitige Bürgerinformation und, wenn ein Planentwurf fertiggestellt ist, dessen öffentliche Auslegung. Diese dauert einen Monat und wird ortsüblich - etwa im Amtsblatt, in örtlichen Tageszeitungen, Anzeigeblättern, in kleineren Gemeinden durch Anschlag vor dem Rathaus - bekanntgemacht.

Während der öffentlichen Auslegung kann man sog. Bedenken und Anregungen geltend machen.

Die Vertretung in solchen Verfahren ist einer der Schwerpunkte meiner Tätigkeit. Die frühzeitige Überprüfung von Bebauungsplanentwürfen auf etwaige spätere Probleme hin und das frühzeitige Einwirken auf die schließlich in den endgültigen Bebauungsplan einfließenden Festsetzungen kann dazu führen, daß Probleme und Nachteile von vornherein vermieden bzw. reduziert und aufwendige gerichtliche Verfahren überflüssig werden.

5. Fristen (nicht mehr auf dem neuesten Stand, wird demnächst angepaßt)

Das Baugesetzbuch sowie die Verwaltungsgerichtsordnung enthalten ein recht kompliziertes System von Fristen, welche, wenn man mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Bebauungsplan vorgehen will, unbedingt zu beachten sind. Weil die Besonderheiten der verschiedenen Fristen etwas unübersichtlich sind, gilt für die folgenden Anmerkungen in besonderem Maße, daß sie nur eine grobe Übersicht darstellen und nicht beanspruchen, alle einschlägigen Fragen zu beantworten. Das ist nur in Kenntnis des jeweiligen konkreten Bebauungsplanes möglich.

Im Baugesetzbuch geregelt sind die Fristen, innerhalb derer man der Stadt oder Gemeinde gegenüber Mängel eines Bebauungsplanes rügen muß, wenn sie nicht unbeachtlich werden sollen. Dazu im folgenden unter 5.1. bis 5.4.

In der Verwaltungsgerichtsordnung steht die Frist, innerhalb derer ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden sein muß. Dazu unter 5.6

5.1. Die Vorschriften über die Aufstellungen von Bebauungsplänen ähneln denen eines Gesetzgebungsverfahrens, da der Bebauungsplan als Ortsrecht gilt. Die Verletzung von eigentlich zu beachtenden Verfahrens- und Formvorschriften muß innerhalb eines Jahres der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich beanstandet worden sein.

5.2. Wichtiger sind ohnehin materielle Mängel des Bebauungsplans, also solche, welche unmittelbare Auswirkungen auf den Planinhalt, also die Festsetzungen haben.

Das sind vornehmlich Mängel des Abwägungsvorgangs, worunter man das Austarieren der wechselseitigen privaten und öffentlichen Interessen versteht. Sind dabei Fehler unterlaufen - etwa dahingehend, daß die Interessen eines Grundstückseigentümers mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt wurden -, so muß auch das der Stadt/Gemeinde gegenüber innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans beanstandet worden sein.

Früher betrug diese Frist sieben Jahre. Diese ursprüngliche 7-Jahres-Frist gilt weiterhin für vor dem 01.07 2004 in Kraft getretene Bebauungspläne.

5.3. Die soeben unter 5.1 und 5.2 erläuterten Fristen sind auch eingehalten, wenn irgend jemand anders die Rechtsmängel des Bebauungsplanes der Stadt bzw. Gemeinde gegenüber beanstandet hat. Ob das geschehen ist, kann man anhand der Planaufstellungsakten überprüfen. Das ist so ziemlich die einzige Frist, die man nicht selbst eingehalten haben muß. Aber man sollte sich nicht darauf verlassen, daß es jemand anderes tut.

5.4. Auch wenn es nicht ganz hierhin gehört: Im Hinblick auf ein etwaiges Normenkontrollverfahren kann es wichtig sein, im Planaufstellungsverfahren rechtzeitig (während der Auslegungsdauer) seine Bedenken vorgetragen zu haben. Sonst muß man sich im Normenkontrollverfahren u.U. entgegenhalten lassen, daß (private) Interessen, die sich nicht von vornherein aufdrängen und die in das Planaufstellungsverfahren (und damit in die Abwägung) nicht eingebracht wurden, auch nicht berücksichtigt zu werden brauchten.

Es kann zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages führen, wenn man das, was man zu dessen Begründung vorträgt, nicht bereits im Planaufstellungsverfahren eingebracht hat

5.5. Keine Fristen:

Die soeben unter 5.1 bis 5.4 behandelten Fristen gelten nicht für alle Mängel eines B-Planes. Beispiele für Mängel, die auch nach Ablauf der genannten Fristen relevant bleiben können:

Fehlende Erforderlichkeit. Davon spricht man z. B. dann, wenn abzusehen ist, daß die Festsetzungen des B-Planes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht realisiert werden können, weil es rechtliche oder tatsächliche Hindernisse gibt.

Etikettenschwindel: So drastisch drücken Gerichte sich selten aus. Beispiel: Ein Gebiet, in dem fast ausschließlich Wohnbebauung anzutreffen und auch nichts anderes beabsichtigt ist, wird als Mischgebiet festgesetzt, um einen "weichen Übergang" zu geplanter gewerblicher Nutzung zu schaffen.

Negativplanung: Dient weniger dazu, bestimmte Nutzungen zu ermöglichen als solche zu verhindern. Eine solche Festsetzung ist nicht immer unzulässig. Wohl aber etwa dann, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern. Also z. B. die Festsetzung als öffentliche Grünfläche, wenn lediglich eine Fläche für noch nicht im einzelnen feststehende Nutzungen vorgehalten werden soll ("Reservefläche").

Abwägungsergebnis: Wenn sich eine fehlerhafte Gewichtung der Belange (private, öffentliche Interessen etc.), die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, im Ergebnis, also den Festsetzungen des B-Planes niederschlägt.

5.6. Die Frist, innerhalb derer ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan gestellt werden muß, läuft ein Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans ab.

Auch hier gibt es Ausnahmen und Besonderheiten. Die 1-Jahres-Frist gilt dann nicht, wenn ein rechtmäßig zustandegekommener und inhaltlich korrekter Bebauungsplan wegen einer Änderung der Sachlage nach Ablauf der Frist nichtig geworden ist. Eine solche Situation kann z. B. im Falle nachträglicher Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes eintreten.

5.7. Auch nach Ablauf der Frist für ein Normenkontrollverfahren können rechtliche Mängel des Bebauungsplanes noch z. B. in einem auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klageverfahren geltend gemacht werden ( Inzidentprüfung). Wenn allerdings Mängel geltend gemacht werden, die unter die soeben 5.1 und 5.2 behandelten Fristen fallen, dürfen diese Fristen nicht ungenutzt verstrichen sein.."

| Eigenes Grundstück | Nachbargrundstücke| Umsetzung des Geplanten in den Bebauungsplan |
| Planaufstellungsverfahren | Fristen |

30. Mai 2006
| Eingangsseite | Baugenehmigung  | Amtshaftungsanspruch  | Baunachbarrecht | Bebauungsplan |
| Beitragsrecht | Vorhabenbezogener Bebauungsplan | Öffentliches Baurecht und Zivilrecht |
| Nachbarvereinbarung | Ausgleichsbetrag | Amtshaftungsanspruch | Verwaltungsprozeßrecht |
| Kaufvertrag und Erschließungskosten | Privates Nachbarrecht | Glossar | Aktuelle Urteile | Impressum |