Bebauungsplan
| Eigenes Grundstück
| Nachbargrundstücke|
Umsetzung des Geplanten in den Bebauungsplan
| Planaufstellungsverfahren
| Fristen |
Die Stadt/Gemeinde stellt einen Bebauungsplan auf, der Festsetzungen
für das eigene Grundstück und/oder benachbarte Grundstücke
enthält.
1. Eigenes Grundstück:
Auswirkungen auf den vorhandenen baulichen Bestand und künftige
Bebauungsmöglichkeit.
Einwirkungsmöglichkeiten während des Planaufstellungsverfahrens.
Rechtliche Möglichkeiten nach Verabschiedung eines Bebauungsplanes
mit Festsetzungen, die der beabsichtigten Nutzung des eigenen Grundstücks
entgegenstehen.
2. Nachbargrundstücke:
Die dort vorgesehene Nutzung läßt Beeinträchtigungen
des eigenen Grundstücks befürchten. Rechtliche Möglichkeiten
wie beim vorhabenbezogenen
Bebauungsplan .
3. Umsetzung des Geplanten in den Bebauungsplan
Was die Stadt/Gemeinde plant, wird zeichnerisch im Bebauungsplan
festgesetzt. Die dafür zu verwendenden Zeichen stehen in der
Planzeichenverordnung (teilweise anders aber beim
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan). Daneben gibt es in der Regel auch einen die
zeichnerische Darstellung ergänzenden Textteil.
Außerdem ist dem Plan-(Entwurf) eine Begründung beigefügt,
die über Anlaß und Ziele der Planung Auskunft geben soll.
Grundlage der Entscheidung, ob etwas gegen beabsichtigte Fest-setzungen
bzw. - nach Verabschiedung des Bebauungsplans - gegen getroffene
Festsetzungen unternommen werden soll, ist die Kenntnis darüber,
was im einzelnen festgesetzt werden soll bzw. festgesetzt wurde.
Zuerst zeige ich also im einzelnen auf, was der Plan festsetzen
soll bzw. festsetzt und wie sich das in der Realität auswirken
kann. Daran erst schließt sich die Einschätzung an, ob
das akzeptiert werden kann oder nicht und schließlich erläutere
ich die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.
4. Planaufstellungsverfahren
Wie ein Bebauungsplan aufgestellt wird, regelt im einzelnen das
Baugesetzbuch.
Es enthält u. a. Vorschriften über die Beteiligung der
Öffentlichkeit. Kernstück des Verfahrens für betroffene
Eigentümer sind die frühzeitige Bürgerinformation
und, wenn ein Planentwurf fertiggestellt ist, dessen öffentliche
Auslegung. Diese dauert einen Monat und wird ortsüblich - etwa
im Amtsblatt, in örtlichen Tageszeitungen, Anzeigeblättern,
in kleineren Gemeinden durch Anschlag vor dem Rathaus - bekanntgemacht.
Während der öffentlichen Auslegung kann man sog. Bedenken
und Anregungen geltend machen.
Die Vertretung in solchen Verfahren ist einer der Schwerpunkte meiner
Tätigkeit. Die frühzeitige Überprüfung von Bebauungsplanentwürfen
auf etwaige spätere Probleme hin und das frühzeitige Einwirken
auf die schließlich in den endgültigen Bebauungsplan
einfließenden Festsetzungen kann dazu führen, daß
Probleme und Nachteile von vornherein vermieden bzw. reduziert und
aufwendige gerichtliche Verfahren überflüssig werden.
5. Fristen (nicht mehr auf dem neuesten Stand, wird demnächst
angepaßt)
Das Baugesetzbuch sowie die Verwaltungsgerichtsordnung enthalten
ein recht kompliziertes System von Fristen, welche, wenn man mit
Aussicht auf Erfolg gegen einen Bebauungsplan vorgehen will, unbedingt
zu beachten sind. Weil die Besonderheiten der verschiedenen Fristen
etwas unübersichtlich sind, gilt für die folgenden Anmerkungen
in besonderem Maße, daß sie nur eine grobe Übersicht
darstellen und nicht beanspruchen, alle einschlägigen Fragen
zu beantworten. Das ist nur in Kenntnis des jeweiligen konkreten
Bebauungsplanes möglich.
Im Baugesetzbuch geregelt sind die Fristen, innerhalb derer man
der Stadt oder Gemeinde gegenüber Mängel eines Bebauungsplanes
rügen muß, wenn sie nicht unbeachtlich werden sollen.
Dazu im folgenden unter 5.1. bis 5.4.
In der Verwaltungsgerichtsordnung steht die Frist, innerhalb derer
ein Normenkontrollantrag
beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden sein muß. Dazu
unter 5.6
5.1. Die Vorschriften über die Aufstellungen von Bebauungsplänen
ähneln denen eines Gesetzgebungsverfahrens, da der Bebauungsplan
als Ortsrecht gilt. Die Verletzung von eigentlich zu beachtenden
Verfahrens- und Formvorschriften muß innerhalb eines Jahres
der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich beanstandet worden
sein.
5.2. Wichtiger sind ohnehin materielle Mängel des Bebauungsplans,
also solche, welche unmittelbare Auswirkungen auf den Planinhalt,
also die Festsetzungen haben.
Das sind vornehmlich Mängel des Abwägungsvorgangs, worunter
man das Austarieren der wechselseitigen privaten und öffentlichen
Interessen versteht. Sind dabei Fehler unterlaufen - etwa dahingehend,
daß die Interessen eines Grundstückseigentümers
mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt wurden
-, so muß auch das der Stadt/Gemeinde gegenüber innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans beanstandet
worden sein.
Früher betrug diese Frist sieben Jahre. Diese ursprüngliche
7-Jahres-Frist gilt weiterhin für vor dem 01.07 2004 in Kraft
getretene Bebauungspläne.
5.3. Die soeben unter 5.1 und 5.2 erläuterten Fristen
sind auch eingehalten, wenn irgend jemand anders die Rechtsmängel
des Bebauungsplanes der Stadt bzw. Gemeinde gegenüber beanstandet
hat. Ob das geschehen ist, kann man anhand der Planaufstellungsakten
überprüfen. Das ist so ziemlich die einzige Frist, die
man nicht selbst eingehalten haben muß. Aber man sollte sich
nicht darauf verlassen, daß es jemand anderes tut.
5.4. Auch wenn es nicht ganz hierhin gehört: Im Hinblick
auf ein etwaiges Normenkontrollverfahren kann es wichtig sein, im
Planaufstellungsverfahren rechtzeitig (während der Auslegungsdauer)
seine Bedenken vorgetragen zu haben. Sonst muß man sich im
Normenkontrollverfahren u.U. entgegenhalten lassen, daß (private)
Interessen, die sich nicht von vornherein aufdrängen und die
in das Planaufstellungsverfahren (und damit in die Abwägung)
nicht eingebracht wurden, auch nicht berücksichtigt zu werden
brauchten.
Es kann zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages führen,
wenn man das, was man zu dessen Begründung vorträgt, nicht
bereits im Planaufstellungsverfahren eingebracht hat
5.5. Keine Fristen:
Die soeben unter 5.1 bis 5.4 behandelten Fristen gelten nicht für
alle Mängel eines B-Planes. Beispiele für Mängel,
die auch nach Ablauf der genannten Fristen relevant bleiben können:
Fehlende Erforderlichkeit. Davon spricht man z. B. dann, wenn abzusehen
ist, daß die Festsetzungen des B-Planes innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes nicht realisiert werden können, weil es rechtliche
oder tatsächliche Hindernisse gibt.
Etikettenschwindel: So drastisch drücken Gerichte sich selten
aus. Beispiel: Ein Gebiet, in dem fast ausschließlich Wohnbebauung
anzutreffen und auch nichts anderes beabsichtigt ist, wird als Mischgebiet
festgesetzt, um einen "weichen Übergang" zu geplanter
gewerblicher Nutzung zu schaffen.
Negativplanung: Dient weniger dazu, bestimmte Nutzungen zu ermöglichen
als solche zu verhindern. Eine solche Festsetzung ist nicht immer
unzulässig. Wohl aber etwa dann, wenn sie nicht dem planerischen
Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um
eine andere Nutzung zu verhindern. Also z. B. die Festsetzung als
öffentliche Grünfläche, wenn lediglich eine Fläche
für noch nicht im einzelnen feststehende Nutzungen vorgehalten
werden soll ("Reservefläche").
Abwägungsergebnis: Wenn sich eine fehlerhafte Gewichtung der
Belange (private, öffentliche Interessen etc.), die bei der
Abwägung zu berücksichtigen sind, im Ergebnis, also den
Festsetzungen des B-Planes niederschlägt.
5.6. Die Frist, innerhalb derer ein Normenkontrollantrag
gegen einen Bebauungsplan gestellt werden muß, läuft
ein Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans ab.
Auch hier gibt es Ausnahmen und Besonderheiten. Die 1-Jahres-Frist
gilt dann nicht, wenn ein rechtmäßig zustandegekommener
und inhaltlich korrekter Bebauungsplan wegen einer Änderung
der Sachlage nach Ablauf der Frist nichtig geworden ist. Eine solche
Situation kann z. B. im Falle nachträglicher
Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes eintreten.
5.7. Auch nach Ablauf der Frist für ein Normenkontrollverfahren
können rechtliche Mängel des Bebauungsplanes noch z. B.
in einem auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klageverfahren
geltend gemacht werden (
Inzidentprüfung). Wenn allerdings Mängel geltend gemacht
werden, die unter die soeben 5.1 und 5.2 behandelten Fristen fallen,
dürfen diese Fristen nicht ungenutzt verstrichen sein.."
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