|
Beitragsrecht
1.
Erschließungsbeiträge: Für an innerörtlichen
Straßen gelegene Grundstücke kann die Stadt bzw. Gemeinde für
das erstmalige Anlegen und Ausbauen von Straßen Erschließungsbeiträge
erheben. Auf die Anlieger umgelegt werden in der Regel 90% der angefallenen
Kosten. Häufige Streitpunkte etwa: Darf die jeweilige
Straße überhaupt noch auf diese Weise angerechnet werden oder
handelt es sich um eine "vorhandene" bzw. "historische"
Straße, die nicht mehr abgerechnet werden darf? Wirksamkeit
bzw. Unwirksamkeit sog. Ablösungsvereinbarungen zwischen Gemeinde
und Eigentümer oder Anliegerbescheinigungen, denen die Beitragsfreiheit
zu entnehmen ist (bzw. zu entnehmen sein scheint). Aufteilung der
angefallenen Kosten (abhängig von Grundstücksgröße,
Nutzungsart und Ausnutzbarkeit). Wurden z.B. andere von der Straße
erschlossene Grundstücke nicht bzw. mit einem zu geringen Anteil
in den Verteilung aufgenommen mit der Folge einer Erhöhung der auf
die anderen Grundstücke entfallenden Beiträge? Aufteilung
einer Straße in mehrere Abschnitte: Führt das zu einer "Beitragsverzerrung",
also der ungerechtfertigten Mehrbelastung der an einem der gebildeten
Abschnitte gelegenen Grundstücke? 2. Ausgleichsbeträge
Der Eigentümer eines im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereichs gelegenen Grundstücks kann nach Abschluß der Sanierung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden.
Der Ausgleichsbetrag soll der durch die Sanierung bzw. durch die Realisierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwertes des jeweiligen Grundstücks entsprechen. Das können sehr erhebliche Beträge sein. Im
Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens kommt es u.a. auf die
Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Sanierungssatzung an,
des weiteren zum Beispiel auf die tatsächlich angefallenen Sanierungskosten
sowie darauf, ob die Wertsteigerung korrekt ermittelt wurde.
> Ausgleichsbeitrag
> Entwicklungsmaßnahme
3. Verfahrensrechtliches:Der Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid
über Erschließungs-, Ausbaubeiträge etc. hat zunächst
einmal keine aufschiebende Wirkung. Es muß also das im Beitragsbescheid
angegeben Fälligkeitsdatum beachtet werden. Es kann aber beim
zuständigen Verwaltungsgericht beantragt werden, daß dieses
"die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnet", also
die Vollziehung aussetzt. Dazu ist - wenn die Behörde es ablehnt,
auszusetzen - ein dem Verwaltungsgericht vorzulegender Antrag erforderlich,
worin die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids darzulegen ist. |