Eckart Wittmann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
   Stammheimer Straße 17 -  50735 Köln              www. wittmann-baurecht.de
Eingangsseite
Eckart Wittmann
Baugenehmigung
Baunachbarrecht
aus Sicht des
Nachbarn
Baunachbarrecht
aus Sicht des Bauherrn
Bebauungsplan
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan

Beitragsrecht
Öffentliches Baurecht und Zivilrecht
Nachbarvereinbarung
Amtshaftungsanspruch
Ausgleichsbetrag
Verwaltungsprozeßrecht
Privates Nachbarrecht
Kaufvertrag und Erschließungskosten
Glossar: Baurecht
Aktuelle Urteile
Impressum
 

E-Mail:
wittmann-baurecht
@t-online.de

Beitragsrecht

1. Erschließungsbeiträge:

Für an innerörtlichen Straßen gelegene Grundstücke kann die Stadt bzw. Gemeinde für das erstmalige Anlegen und Ausbauen von Straßen Erschließungsbeiträge erheben. Auf die Anlieger umgelegt werden in der Regel 90% der angefallenen Kosten.

Häufige Streitpunkte etwa:

Darf die jeweilige Straße überhaupt noch auf diese Weise angerechnet werden oder handelt es sich um eine "vorhandene" bzw. "historische" Straße, die nicht mehr abgerechnet werden darf?

Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit sog. Ablösungsvereinbarungen zwischen Gemeinde und Eigentümer oder Anliegerbescheinigungen, denen die Beitragsfreiheit zu entnehmen ist (bzw. zu entnehmen sein scheint).

Aufteilung der angefallenen Kosten (abhängig von Grundstücksgröße, Nutzungsart und Ausnutzbarkeit). Wurden z.B. andere von der Straße erschlossene Grundstücke nicht bzw. mit einem zu geringen Anteil in den Verteilung aufgenommen mit der Folge einer Erhöhung der auf die anderen Grundstücke entfallenden Beiträge?

Aufteilung einer Straße in mehrere Abschnitte: Führt das zu einer "Beitragsverzerrung", also der ungerechtfertigten Mehrbelastung der an einem der gebildeten Abschnitte gelegenen Grundstücke?


2. Ausgleichsbeträge


Der Eigentümer eines im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereichs gelegenen Grundstücks kann nach Abschluß der Sanierung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden.

Der Ausgleichsbetrag soll der durch die Sanierung bzw. durch die Realisierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwertes des jeweiligen Grundstücks entsprechen. Das können sehr erhebliche Beträge sein.

Im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens kommt es u.a. auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Sanierungssatzung an, des weiteren zum Beispiel auf die tatsächlich angefallenen Sanierungskosten sowie darauf, ob die Wertsteigerung korrekt ermittelt wurde.

> Ausgleichsbeitrag
> Entwicklungsmaßnahme


3. Verfahrensrechtliches:

Der Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid über Erschließungs-, Ausbaubeiträge etc. hat zunächst einmal keine aufschiebende Wirkung. Es muß also das im Beitragsbescheid angegeben Fälligkeitsdatum beachtet werden.

Es kann aber beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt werden, daß dieses "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnet", also die Vollziehung aussetzt. Dazu ist - wenn die Behörde es ablehnt, auszusetzen - ein dem Verwaltungsgericht vorzulegender Antrag erforderlich, worin die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids darzulegen ist.

5. September 2009
| Eingangsseite | Baugenehmigung  | Amtshaftungsanspruch  | Baunachbarrecht | Bebauungsplan |
| Beitragsrecht | Vorhabenbezogener Bebauungsplan | Öffentliches Baurecht und Zivilrecht |
| Nachbarvereinbarung | Ausgleichsbetrag | Amtshaftungsanspruch | Verwaltungsprozeßrecht |
| Kaufvertrag und Erschließungskosten | Privates Nachbarrecht | Glossar | Aktuelle Urteile | Impressum |