Es soll nur zur Verständlichkeit einiger Begriffe beitragen,
welche in den Gebieten, in denen ich schwerpunktmäßig
tätig bin, immer wieder vorkommen.
Es stehen - u. a. wegen Gesetzesänderungen -
Ergänzungen bzw. Änderungen einiger
Texte an. Derzeit sind nicht alle der folgenden Erläuterungen
auf dem neuesten Stand.
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A
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Abstandfläche
(auch Abstandsfläche)
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aus Wandhöhe,
evt. auch Dach und Dachaufbauten zu berechnender Mindestabstand
zur Nachbargrenze bzw. zur Straßenmitte.
Die Abstandfläche muß also auf dem Baugrundstück
oder von diesem aus gesehen diesseits der Straßenmitte
liegen. Wenn die Abstandfläche die gemeinsame Grenze oder
die Mitte zwischen zwei Grundstücken liegenden Straße
überschreitet, so kann das in aller Regel von betroffenen
Nachbarn beanstandet werden. Es handelt sich also um nachbarschützende
Vorschriften.
In den meisten Bundesländern sind die Abstandsvorschriften
uneingeschränkt nachbarschützend. Anders ist das etwa
in Berlin und Baden-Württemberg. Nach den dortigen Bauordnungen
ist lediglich die Hälfte der Abstandflächen nachbarschützend;
im übrigen dient sie städtebaulichen Zwecken.
Die Berechnung von Abstandflächen kann häufig sehr
kompliziert und fehlerträchtig sein. Es gibt viele Zweifelsfragen
und demgemäß umfangreiche (Einzelfall-)Rechtsprechung
dazu. |
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Abwägungsvorgang
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Beim
Aufstellen eines
Bebauungsplanes
müssen die privaten und die öffentlichen Interessen
jeweils untereinander und insgesamt gegeneinander abgewogen,
also sozusagen austariert werden. |
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Amtshaftungsanspruch:
Baurecht
Baunachbarrecht
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Schadensersatzanspruch gegen die Baubehörde z. B. wegen
verzögerter Bearbeitung eines Bauantrags, wegen rechtswidriger
Ablehnung eines Bauantrags oder wegen Erteilung einer Baugenehmigung,
die vom Nachbarn zu Recht beanstandet und aufgehoben wird.
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Anfangswert
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Bodenwert,
der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn
eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden
wäre.
Ausgleichsbetrag
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Anfechtungsklage
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Klage
gegen einen von der (Bau-)Behörde erlassenen Bescheid mit
dem Ziel, daß das Verwaltungsgericht den Bescheid aufhebt.
Also z. B. gegen eine Verfügung, durch welche die Baubehörde
dem Adressaten aufgibt, ein ohne Genehmigung errichtetes und
nach ihrer Auffassung auch nicht genehmigungsfähiges Gebäude
zu beseitigen.
Verpflichtungsklage
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Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch
das Verwaltungsgericht
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1.
Baurecht
Baubehörde verfügt Einstellung der Bauarbeiten
und ordnet
sofortige
Vollziehung an. Widerspruch hat demzufolge keine aufschiebende
Wirkung. Ursache dafür kann z.B. sein, daß die
Baubehörde meint, beim Bau sei von der Baugenehmigung
abgewichen worden oder, daß die Baubehörde im Nachhinein
meint, die von ihr erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig.
Der gegen die Einstellung der Bauarbeiten eingelegte Widerspruch
hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht
kann die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.
2. Baunachbarrecht
Der Widerspruch eines Nachbarn hindert den Bauherrn nicht am
Weiterbauen.
Auf Antrag des Nachbarn kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs anordnen und die Fortsetzung der Bauarbeiten
unterbinden. |
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Auflagen
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Nebenbestimmung |
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Ausbaubeitrag
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Wenn
eine Straße bereits einmal abgerechnet wurde oder aus
anderen Gründen als endgültig fertiggestellt gilt,
kann für später notwendig werdende Ausbau- bzw. Änderungsmaßnahmen
ein Ausbaubeitrag fällig werden. Dieser liegt deutlich
unter einem Erschließungsbeitrag. Seine Höhe ist
abhängig von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße.
So ist der Beitrag an einer überwiegend oder ausschließlich
der Erschließung angrenzender Grundstücke dienenden
Straße höher als an einer auch der Erschließung
weiterer Gebiete dienenden Straße. |
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Außenbereich
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Fläche
außerhalb zusammenhängender Bebauung und außerhalb
eines Bebauungsplanes. Dort gelegene Grundstücke dürfen
in der Regel nicht bebaut werden, außer z. B. zu landwirtschaftlichen
Zwecken. Etliche Ausnahmetatbestände. |
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Außervollzugsetzung
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Wer einen
Normenkontrollantrag
gegen einen Bebauungsplan stellt, kann - häufig: sollte
- daneben beantragen, denselben außer Vollzug zu setzen.
Das Oberverwaltungsgericht kann dann durch eine einstweilige
Anordnung untersagen, daß auf der Grundlage der Festsetzungen
eines Bebauungsplanes Baugenehmigungen erteilt werden.
Wer diesen auf Außervollzugsetzung gerichteten Antrag
nicht stellt, läuft Gefahr, daß die Festsetzungen
realisiert werden, bevor über den Normenkontrollantrag
entschieden ist.
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