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Abschluß einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
bzw. einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
zieht die Gemeinde die Eigentümer der im jeweiligen Gebiet
gelegenen Grundstücke zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
heran. Dieser dient der Finanzierung der getroffenen Maßnahmen.
Die Höhe des Ausgleichsbetrags soll der durch die Sanierung
bzw. durch die Realisierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
bedingten Erhöhung des Bodenwerts entsprechen.
Seit kurzem ist eine weitere - von der tatsächlichen
Wertsteigerung unabhängige - Methode zur Ermittlung des
Ausgleichsbetrags zulässig. Näheres dazu auf der
Themenseite
Ausgleichsbetrag
unter II.2.
In der Regel erhält der Eigentümer nicht gleich den Festsetzungsbescheid.
Vielmehr wird er zunächst über die beabsichtigte Maßnahme
informiert und kann dann innerhalb einer ihm gesetzten Frist
etwaige Bedenken vorbringen. Die dazu anzustellende rechtliche
Prüfung umfaßt u.a. die Frage, ob im konkreten Fall eine solche
Forderung überhaupt gerechtfertigt ist, und - wenn sie es
sein sollte - ob der Ausgleichsbetrag korrekt ermittelt wurde.
Dabei auftretende Streitfragen beziehen sich vornehmlich
darauf, ob der Ausgleichsbetrag im konkreten Fall überhaupt
gefordert werden darf, ob also die von der Gemeinde dafür
genannten rechtlichen Grundlagen der Prüfung standhalten.
Wenn die Verpflichtung, den Ausgleichsbetrag zu zahlen, grundsätzlich
besteht, ist die von der Gemeinde vorgenommene Ermittlung
der durch die Maßnahme bedingten Bodenwerterhöhung zu prüfen.
Verfahrensrechtliches:
Widerspruch und Klage gegen den Festsetzungsbescheid haben
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der geforderte
Betrag ist also trotz Widerspruch innerhalb der dafür gesetzten
Monatsfrist zu entrichten.
Wenn nach rechtlicher Prüfung davon auszugehen ist, daß eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen die Rechtmäßigkeit der
Forderung spricht, kann man beim Verwaltungsgericht einen
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
stellen.
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