Kleines Glossar zum Baurecht
Dieses Glossar erfüllt weder
wissenschaftliche Anforderungen, noch erhebt es den Anspruch auf Vollständigkeit.
Erst recht ersetzt es keine den konkreten Einzelfall betreffende Beratung.
Es soll nur zur Verständlichkeit einiger Begriffe beitragen,
welche in den Gebieten, in denen ich schwerpunktmäßig
tätig bin, immer wieder vorkommen.
Es stehen - u. a. wegen Gesetzesänderungen -
Ergänzungen bzw. Änderungen einiger
Texte an. Derzeit sind nicht alle der folgenden Erläuterungen
auf dem neuesten Stand.
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Baulast
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Eintragung
im bei der Baubehörde geführten Baulastenverzeichnis.
Die Eintragung enthält z.B. die Belastung eines an der
Straße gelegenen Grundstücks mit einem Wegerecht
für ein dahinter liegendes Grundstück. Oder die Übernahme
einer Abstandfläche bzw. eines Teils der
Abstandfläche eines auf
dem Nachbargrundstück geplanten bzw. errichteten Gebäudes.
Durch eine Vereinigungsbaulast können z. B. auch Grundstücke
dergestalt zusammengefaßt werden, daß sie baurechtlich
als ein Grundstück behandelt werden, obwohl sie in Kataster
und Grundbuch getrennt bleiben.
Die Eintragung der Baulast setzt die Bewilligungung durch den
Eigentümer des zu belasteten Grundstücks voraus.
Häufiges Thema von Auseinandersetzungen:Muß derjenige,
dessen Grundstück mit einer im Grundbuch eingetragenen
Grunddienstbarkeit belastet ist, zusätzlich die vom Eigentümer
des "Hinterliegergrundstücks" für dessen
Bebauung benötigte (der Grunddienstbarkeit "deckungsgleiche")
Baulast bewilligen?
Umfangreiche einzelfallbezogene Rechtsprechung. |
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Baulast
Anfechtung der
Bewilligung
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Wenn man durch Irrtum oder Täuschung - z. b. über
die Ausmaße des geplanten Bauvorhabens und den von diesem
ausgelösten Zufahrtverkehr - veranlaßt wurde, eine
Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht) zu bewilligen, so kann
die abgegebene Erklärung anfechtbar sein.
Bei der Bewilligung einer (z. B. Zuwegungs-) Baulast ist
das in der Regel anders: Die Anfechtung kommt allenfalls dann
in Frage, wenn nicht nur der Eigentümer des durch die
Baulast begünstigten Grundstücks, sondern auch die
Baubehörde, bei welcher das Baulastenverzeichnis geführt
wird, von der Täuschung wußte. Das wird kaum einmal
der Fall sein.
Eine Anfechtung der Bewilligungserklärung wegen eines
Irrtums scheidet in der Regel spätestens dann aus, wenn
das durch die Baulast ermöglichte Bauvorhaben realisiert
ist.
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Baulast, Löschung
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Es gibt
verschiedene Gründe, welche die Baubehörde berechtigen,
eine auf einem Grundstück bewilligte und eingetragene Baulast
zu löschen. Das kann unter bestimmten Voraussetzungen auch
gegen den Willen desjenigen geschehen, dem das durch die Baulast
begünstigte Grundstück gehört. Gründe dafür
(beispielhaft):
Die Baulast war von vornherein unzulässig, weil inhaltlich
nicht auf die baurechtlichen Zwecke, für die sie da ist,
beschränkt. Oder ihr Inhalt ist zu unbestimmt, als daß
sie die erforderliche baurechtliche Wirksamkeit entfalten
könnte.
Es kommt auch vor, daß der Eigentümer des belasteten
Grundstücks aus diesen und anderen Gründen einen
Löschungsanspruch hat.
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Baulinie
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setzt
im Bebauungsplan fest, welche Fläche der Grundstücke
überbaut werden darf und schreibt die Außenmaße
der Gebäude verbindlich fest. |
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Bauordnungsrecht
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regelt
- im Anschluß an die Fragen, welche das Bauplanungsrecht
behandelt -, wie gebaut wird. Das umfaßt etwa Vorschriften
über den Abstand eines Hauses zur Nachbargrenze, technische-
und Brandschutzvorschriften, Vorschriften über für
unterschiedliche Vorhaben notwendige Stellplätze etc. |
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Bauplanungsrecht
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regelt
- sehr vereinfacht gesagt -, was (Nutzungsart, also etwa Gewerbe-
oder Wohnbebauung), wo (auf welchen Grundstücken, wo auf
den Grundstücken), in welcher Größe (in Relation
zur Grundstücksgröße) zulässig ist. Etwa
mittels Bebauungsplan oder, wenn es einen solchen für den
fraglichen Bereich nicht gibt, auf der Grundlage dessen, was
bislang an Bebauung in der Umge-bung vorhanden ist. Und es regelt
auch, wo, nämlich im Außenbereich, abgesehen von
dort privilegierten Vorhaben und etlichen Ausnahmen nichts gebaut
werden darf. |
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Baunutzungsverordnung
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definiert
die Baugebiete (von Reinem Wohngebiet bis Industriegebiet),
regelt das in den einzelnen Baugebieten zulässige Maß
der baulichen Nutzung |
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Bauweise, Geschlossene
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Die
Häuser werden ohne Abstand zur Grenze aneinandergebaut.
(sonst: Offene Bauweise)
Häufiger Streitpunkt: Darf der Nachbar höher und/oder
tiefer in das Grundstück hinein (an-)bauen bzw. um wieviel
höher oder tiefer darf er das tun? |
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Bauweise, Offene
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Die
Häuser halten einen (Mindest-)abstand (Abstandfläche)
zur Grenze ein (sonst: Geschlossene Bauweise). |
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Bebauungsplan |
von der Stadt/Gemeinde erlassene Satzung, welche für einzelne Gebiete festsetzt, was gebaut werden darf, in welchem Maße Grundstücke baulich ausgenutzt werden dürfen etc.
Denkmalschutz
Normenkontrollverfahren |
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Befreiung |
kann unter bestimmten Voraussetzungen - u. a.: daß damit keine Beeinträchtigung von Nachbarrechten einhergeht - von einer Festsetzung des Bebauungsplanes erteilt werden. |
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