Kleines Glossar zum Baurecht
Dieses Glossar erfüllt weder
wissenschaftliche Anforderungen, noch erhebt es den Anspruch auf Vollständigkeit.
Erst recht ersetzt es keine den konkreten Einzelfall betreffende Beratung.
Es soll nur zur Verständlichkeit einiger Begriffe beitragen,
welche in den Gebieten, in denen ich schwerpunktmäßig
tätig bin, immer wieder vorkommen.
Es stehen - u. a. wegen Gesetzesänderungen -
Ergänzungen bzw. Änderungen einiger
Texte an. Derzeit sind nicht alle der folgenden Erläuterungen
auf dem neuesten Stand.
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H
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Hauptsacheverfahren
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Klageverfahren vor
dem Verwaltungsgericht, gerichtet auf endgültige Entscheidung
über die rechtliche Auseinandersetzung (z. B.
Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage). Gegensatz:
Eilverfahren (Einstweilige Anordnung oder
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) |
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Heranrückende Wohnbebauung
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Der Eigentümer
eines emittierenden Betriebs (etwa Gewerbe oder Landwirtschaft)
kann sich unter bestimmten Voraussetzungen dagegen zur Wehr
setzen, daß in der Nähe Wohnbebauung genehmigt
wird, die zur Notwendigkeit von Einschränkungen des Betriebs
führen kann. |
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Hinterlandbebauung
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Häufig wir einem
Bauantrag entgegengehalten, daß das Grundstück
sowie dessen Umgebung von unmittelbar an der Straße
gelegener Bebauung geprägt sei, und in der Tiefe der
Grundstücke gelegene Bebauung sich nicht einfüge.
Häufige Abgrenzungsprobleme. Viel einzelfallbezogene
Rechtsprechung. |
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I
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Innenbereich
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Im Zusammenhang bebauter Ortsteil, der eine bestimmte Mindestgröße
aufweisen muß (Gegensatz: z. B. Splittersiedlung).
Innerhalb eines solchen Ortsteils gelegene Grundstücke
dürfen bebaut werden, ohne daß ein Bebauungsplan
vorliegt.
Gerade in Stadtrandlagen oder in ländlichen Gegenden
ist die Abgrenzung zwischen Innenbereich einerseits und
(unerwünschter) Splittersiedlung im Außenbereich
häufig nicht einfach und sehr umstritten. Es gibt dazu
eine umfangreiche Rechtsprechung, deren Aussagen, da die
einzelnen Entscheidungen sich immer sehr konkret auf eine
bestimmte örtliche Situation beziehen, nicht immer
leicht zu verallgemeinern und auf andere Situationen zu
übertragen sind.
Wenn das zur Bebauung vorgesehene Grundstück tatsächlich
im Innenbereich liegt, wird die Zulässigkeit des Vorhabens
u.a. daran gemessen, ob es das
Einfügungsgebot
erfüllt und nicht zu einer Beeinträchtigung des
Ortsbildes führt.
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Inzidentprüfung
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Prüfung
der Rechtmäßigkeit z. B. eines Bebauungsplanes
im Rahmen
eines auf Erteilung einer
Baugenehmigung gerichteten Klageverfahrens (wenn dem Bauvorhaben
eine Festsetzung des Bebauungsplanes entgegengehalten wird
und es ohne den Bebauungsplan zulässig wäre)
oder
der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung (wenn das
Bauvorhaben dem Bebauungsplan entspricht und ohne ihn unzulässig
wäre). |
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| K |
Kaufvertrag mit Regelung der Erschließungskosten bzw. Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge |
Nach dem Kauf eines Grundstücks - möglicherweise auch erst Jahre später - zieht die Stadt bzw. Gemeinde den neuen Eigentümer mittels Beitragsbescheid zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags, Straßenbaubeitrags oder Kanalanschlußbeitrags heran.
Die meisten Kaufverträge enthalten eine Regelung darüber, ob der Verkäufer dem Käufer derartige Beiträge erstatten muß. Häufig kommt es zu Kontroversen zwischen Käufer und Verkäufer, weil die Begriffe aus dem Beitragsrecht falsch oder unpräzis verwandt sind
Es muß also ermittelt werden, was tatsächlich gemeint war, wobei außer dem Wortlaut auch eine Rolle spielen kann, welche der Vertragsparteien den Vertrag formuliert hat und für die Unklarheiten verantwortlich ist.
Auch dann, wenn ein gegen den Verkäufer gerichteter Erstattungsanspruch in Frage kommt, ist zu prüfen, ob der Beitragsbescheid rechtmäßig ist und es sind gegebenenfalls Rechtsmittel dagegen einzulegen.
Um derlei Probleme soweit als möglich zu vermeiden, empfiehlt es sich, solche konfliktträchtigen Regelungen bereits vor Abschluß eines Kaufvertrags rechtlich überprüfen zu lassen.
Kaufvertrag und Erschließungskosten |
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Konzentrationswirkung
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Davon
spricht man, wenn eine Genehmigung bzw. eine Planfeststellung
alle anderen Genehmigungen ersetzt bzw. mit umfaßt.
Im Baugenehmigungsverfahren gibt es sie in der Regel nicht.
Wenn - dazu gibt es unterschiedliche Urteile - die Baugenehmigung
erst erteilt werden darf, nachdem alle anderen Genehmigungen
vorliegen, sprechen die Gerichte von der "Schlußpunkttheorie"
s. Baugenehmigung/weitere
Genehmigungen
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M
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Mindestgröße xxx
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Mindestgröße In manchen Bebauungsplänen
ist für bestimmte Wohngebiete die Mindestgröße
von Baugrundstücken festgesetzt.
Das ist eine in der Regel
nachbarschützende Festsetzung. Nachbarn
können sich also gegen die Erteilung einer Baugenehmigung
für ein Grundstück mit geringerer Grundfläche
wenden.
Das Grundstück desjenigen, der sich gegen eine diese
Festsetzung mißachtende Baugenehmigung wenden will,
muß nicht an das zur Bebauung vorgesehene Grundstück
angrenzen; in der Regel genügt es, wenn sein Grundstück
in demselben Baugebiet liegt
Gebietserhaltungsanspruch
Bei Ermittlung der erforderlichen Grundstücksgröße
darf nur die innerhalb des Baulandes gelegene (Teil-) Fläche
berücksichtigt werden.
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N
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Nachbarschützende Festsetzung
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im Bebauungsplan,
die nicht nur städebaulichen Zwecken dient und auf deren
Einhaltung der Nachbar einen Rechtsanspruch hat. |
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Nachbarschützende Vorschriften
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Es gibt Verstöße
gegen bauplaungsrechtliche bzw. bauordnungsrechtliche Vorschriften,
die man als Nachbar im Rahmen einer Klage gegen die Baugenehmigung
nicht geltend machen kann, weil die Vorschriften, gegen die
verstoßen wurde, nicht nachbarschützend
sind, sondern z. B. (nur) allgemeinen städtebaulichen
Zwecken dienen.
Häufige Abgrenzungsprobleme.
Sinnvoll ist frühzeitiges Tätigwerden bzw. Einwirken
im Baugenehmigungsverfahren.
Solange die
Baugenehmigung
noch nicht erteilt ist, lassen sich u. U. noch solche Änderungen
des Bauvorhabens erreichen, die sich mittels eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nicht mehr erreichen lassen. Etwa dann, wenn der
behauptete Verstoß gegen Baurecht zwar zu einer Beeinträchtigung
führt, es aber - wie häufig - zweifelhaft ist, ob
es sich um einen Verstoß gegen nachbarschützende
Vorschriften handelt. |
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Nebenbestimmung
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Durch die Baugenehmigung kann das Vorhaben so genehmigt
werden, wie es beantragt wurde. Die Baugenehmigung kann
aber auch mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden.
Oft handelt es sich um bloße Hinweise auf gesetzliche
Regelungen.
Durch Auflagen kann aber auch das beantragte Vorhaben abgeändert
werden. Will der Bauherr sich dagegen wenden, so ist u.
a. zu prüfen, ob Klage auf Erteilung der Baugenehmigung
gem. Bauantrag oder Klage gegen die Nebenbestimmung zu erheben
ist.
Für den Bauherrn stellt sich dann u. a. die Frage,
ob er Klage (nur) gegen die Auflage erhebt (
Anfechtungsklage)
oder auf Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung
klagt
( Verpflichtungsklage).
Weitere Frage, die sich etwa dann stellt, wenn die Auflage
die bauliche Ausführung des Vorhabens nicht berührt,
sondern die Art und Weise seiner Nutzung einschränkt:
Darf der Bauherr (bereits) mit der Realisierung seines Vorhabens
zu beginnen, während er (noch) mittels Widerspruch
und ggfls. Klage die Erteilung einer uneingeschränkten
Baugenehmigung anstrebt?
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Negativplanung
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Die Stadt bzw. Gemeinde verfolgt mit einem neuen Bebauungsplan
bzw. einzelnen Festsetzungen desselben nur das Ziel, bestimmte
Nutzungen auszuschließen. Das kann zur Unwirksamkeit
des B-Planes bzw. einzelner Festsetzungen desselben führen.
Es kommt auch vor, daß die Festsetzungen des Bebauungsplanes
nicht eindeutig erkennen lassen, daß dessen Intention
lediglich auf Verhinderung bestimmter Vorhaben gerichtet
ist.
Etikettenschwindel
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