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Nachbarvereinbarung
Wenn
Widerspruch bzw. verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen eine Baugenehmigung
oder gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgreich waren, kann
der Bauherr sich genötigt sehen, sein Vorhaben in nicht unerheblichem
Maße umzuplanen. Alternativ dazu kann es sich anbieten, zu
verhandeln und einen Interessenausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen.
Das Ergebnis kann z.B. so aussehen, daß der widerspruchführende
Nachbar auf seine Einwendungen verzichtet und eingelegte Rechtsmittel
zurücknimmt, während der Bauherr eine Entschädigung leistet.
Deren Höhe kann sich u.a. an der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks
durch die Baumaßnahme und dem daraus folgenden Minderwert des Nachbargrundstücks
orientieren. Solche Vereinbarungen sind mit besonderer Sorgfalt
zu erstellen bzw. auszuhandeln. Von den Punkten, die ich, wenn ich einen
Bauherrn bzw. einen betroffenen Nachbarn vertrete, dabei berücksichtige,
seien im folgenden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - einige aufgezählt.
1. Wann und von wem sind Gespräch mit der anderen Seite einzuleiten?
Vor Erteilung einer Baugenehmigung? Danach? Während ein Rechtsstreit
vor dem Verwaltungsgericht anhängig ist?
Das hängt ganz
wesentlich von einer möglichst präzisen Einschätzung der
jeweiligen Rechtsposition und einer korrekten Prognose der Entscheidung
des Verwaltungsgerichts ab. So sieht sich etwa der Bauherr in einer
besonders mißlichen Verhandlungssituation, wenn er das tatsächlich
bestehende Risiko einer Stillegung seines Vorhabens nicht gesehen hat
und verhandeln muß, nachdem das Vorhaben vom Verwaltungsgericht
stillgelegt wurde und er sich unter Zeitdruck befindet. Umgekehrt
kann es aus Sicht des betroffenen Nachbarn sinnvoll sein, frühzeitig
das Gespräch mit dem Bauherrn zu suchen, etwa dann, wenn seine Rechtsposition
eher fraglich ist. Es kann aber - auf beiden Seiten - auch ganz
andere Gründe für frühzeitige Gespräch geben, so etwa
das Interesse des Bauherrn an möglichst großer Planungssicherheit
und das Interesse des betroffenen Nachbarn daran, nicht längere Zeit
mit ungewisser Erfolgsaussicht prozessieren zu müssen. Welche
Überlegungen im Einzelfall schließlich ausschlaggebend sind,
kann nur auf der Grundlage einer sorgfältigen Beurteilung der Rechtslage
und der persönlichen Risikobereitschaft der Beteiligten ermittelt
werden. 2. Der in der Vereinbarung festzulegende Interessenausgleich
muß nicht immer so aussehen, daß der Nachbarn für den
Verzicht auf seine Einwendungen eine Entschädigungsleistung erhält.
Es sind auch andere Varianten denkbar: Denkbar sind z. B. zusätzliche
(bauliche) Maßnahmen, mittels derer Beeinträchtigungen reduziert
werden. Die Gegenleistung des Bauherrn kann auch darin bestehen,
daß er seinerseits rechtlich problematischen baulichen Maßnahmen
auf dem Grundstück des Nachbarn zustimmt. Hier ist beim Abfassen
der Vereinbarung besondere Sorgfalt geboten, weil es sich häufig
um noch nicht aktuelle Bauabsichten handeln wird und weil auch die Baugenehmigungsbehörde
einzubinden ist. 3. Von besonderer Bedeutung ist, daß
das Bauvorhaben, hinsichtlich dessen der Nachbar auf ihm dagegen zustehende
Rechte verzichtet, präzis beschrieben wird. Es muß Klarheit
darüber bestehen, was der Nachbar durch den Vertrag maximal akzeptiert. Besondere
Sorgfalt ist z.B. dann geboten, wenn eine Vereinbarung abgeschlossen wird,
bevor die Baugenehmigung vorliegt oder - erst recht - dann, wenn es noch
keinen endgültigen Bauantrag gibt und der Nachbar vorab einzelne
Punkte (z.B. maximale Höhe, Standort etc.) akzeptiert. Hier
- wie auch bei allen anderen zu beachtenden Punkten - steht im Vordergrund,
daß die Vereinbarung eindeutige Regelungen enthält und nicht
zum Auslöser neuer Streitigkeiten wird. 4. Es besteht
die Möglichkeit, daß der Nachbar irgendwann einmal sein Grundstück
verkauft. Bei Vertragsschluß ist also zu bedenken, ob und inwieweit
die eine Baugenehmigung betreffende Vereinbarung auch spätere Eigentümer
bindet. Hier gibt es wesentliche Besonderheiten gegenüber anderen
grundstücksbezogenen Vereinbarungen 5. Wenn eine Vereinbarung
abgeschlossen wird, aufgrund derer der Nachbar eine Entschädigung
für den durch die Realisierung des Bauvorhabens bewirkten Minderwert
seines Grundstücks erhält, muß der Vertrag die beiderseitigen
Verpflichtungen hinreichend absichern. Es darf z.B. nicht passieren,
ist, daß nach - unwiderruflicher - Rücknahme der Rechtsmittel
des Nachbarn gegenüber Baubehörde bzw. Verwaltungsgericht der
Bauherr die vereinbarte Zahlung nicht leistet bzw. die anstatt einer Entschädigung
vereinbarten baulichen (Schutz-) Maßnahmen nicht trifft und verklagt
werden muß. Derlei kann - und muß - durch sorgfältige
Vertragsgestaltung sicher vermieden werden. 6. Wenn der Bauherr
infolge der Vereinbarung eine Entschädigung leistet, sind damit einhergehende
(einkommen-)steuerrechtliche Fragen zu berücksichtigen. Hier muß
auf Seiten des betroffenen Nachbarn bereits vor Unterzeichnung der Nachbarvereinbarung
weitestmögliche Klarheit bestehen. |