|
Verwaltungsprozeßrecht Der Prozeß
vor dem Verwaltungsgericht weist einige Besonderheiten auf. 1.
Grundsätzliches Im Zivilprozeß (Amts-, Land- Oberlandesgericht,
Bundesgerichtshof) müssen die Parteien (Privatpersonen, Firmen etc.)
alle Fakten vortragen, die das Gericht berücksichtigen soll. Beim
Verwaltungsgericht
gilt hingegen der Amtsermittlungsgrundsatz. Es bestimmen also nicht allein
die Prozeßparteien (Privatpersonen, Firmen etc. gegen Behörden),
was an Fakten berücksichtigt wird. Vielmehr kann das Gericht auch
selbst - etwa durch Anfordern von Verwaltungsakten - ermitteln. Der
Amtsermittlungsgrundsatz wird häufig so verstanden, daß man
als Kläger im Verwaltungsprozeß das Gericht für sich arbeiten
lassen und sich den mit exaktem Sachvortrag verbundenen Aufwand sparen
kann. So ist es keineswegs. Vielmehr gilt der Amtsermittlungsgrundsatz
in der Praxis nur sehr eingeschränkt.
Beispiel: Wenn man die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes
im
Normenkontrollverfahren oder im Rahmen einer auf die Erteilung
einer Baugenehmigung gerichteten Klage (
Inzidentprüfung)
beanstandet, muß man sehr konkret sagen, warum. Verwaltungsgerichte
gehen - so liest man es in vielen Urteilen - häufig nicht selbst
auf "Fehlersuche", sondern befassen sich vornehmlich bis
ausschließlich mit den Mängeln des B-Planes, welche der
Kläger bzw. Antragsteller vorträgt.
2. Besonderheiten des Eilverfahrens: Man hört ja
viel von der langen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Etwas anders
ist das bei Eilverfahren, also solchen Verfahren, deren Ziel eine
Einstweilige
Anordnung oder die
Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist. In einem solchen
Verfahren geht es um vorläufige Regelungen von Konflikten. Für
die endgültige Klärung gibt es das
Hauptsacheverfahren. So sieht
es das Prozeßrecht jedenfalls vor. Praktisch führt etwa in
baunachbarrechtlichen Streitigkeiten meist schon das Eilverfahren zum
endgültigen Ergebnis. Im Eilverfahren gilt in ganz besonderem
Maße, was ich oben zum Umfang der rechtlichen Prüfung durch
das Verwaltungsgericht sagte. Dieses prüft die "Sach- und Rechtslage"
nur eingeschränkt ("summarisch"). Noch mehr als im
Hauptsacheverfahren ist es Sache
des Antragstellers, die Fakten und die rechtlichen Erwägungen, auf
die er sich beruft, vollständig vorzutragen.
3. Durch
die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs soll das Verwaltungsgericht
z. B. verhindern, daß von einer gegen nachbarschützendes Baurecht
verstoßenden Baugenehmigung vor endgültiger rechtlicher Klärung
Gebrauch gemacht wird. 4. Durch eine
Einstweilige
Anordnung soll das Gericht die jeweilige Behörde verpflichten,
eine bestimmte eilbedürftige Maßnahme zu treffen oder eine
von ihr beabsichtigte Maßnahme zu unterlassen. Beispiele für
einstweilige Anordnungen: a) Es ist ein auf Kontrolle eines
Bebauungsplanes gerichtetes Normenkontrollverfahren anhängig. Der
Antragsteller will verhindern, daß auf der Grundlage der Festsetzungen
des angefochtenen Bebauungsplanes bereits Baugenehmigungen erteilt werden.
Dann kann er einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,
gerichtet auf
Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes stellen. Ein solcher
Antrag kann erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes, also nachdem
der Satzungs-
beschluß veröffentlicht wurde, gestellt werden. Häufig
ist es dann freilich zu spät, weil die Baugenehmigungsbehörde
bereits vorher die Planreife angenommen und Baugenehmigungen erteilt hat.
Dann ist zu prüfen, ob Widerspruch gegen diese Baugenehmigung eingelegt
und die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt wird.
b) Wenn ein
Vereinfachtes
Genehmigungsverfahren angewandt wird und einiges - z. B. die Abstände
zur Nachbargrenze - von der Baugenehmigungsbehörde nicht geprüft
werden, erstreckt sich die Baugenehmigung nicht auf diese Einzelheiten. Dann
beantragt der betroffene Nachbar nicht die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung, sondern den Erlaß
einer
Einstweiligen Anordnung. Etwas unübersichtlich werden kann
die Rechtslage, wenn der betroffene Nachbar sich sowohl durch die im
vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung als auch durch Einzelheiten
des Vorhabens, welche nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, beeinträchtigt
fühlt (z. B. durch Nutzungsart und Unterschreitung des Mindestabstandes). |