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Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Ein Investor (Vorhabenträger) plant
die Bebauung eines benachbarten bzw. nahegelegenen Bereichs und läßt
über die Stadt/Gemeinde zu diesem Zweck einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufstellen. Unterschied zum "normalen" Bebauungsplan:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird extern - also nicht etwa durch
das Bauplanungsamt - im Auftrage des Investors erstellt. Sodann durchläuft
er das eigentliche Planaufstellungsverfahren (s. unter Bebauungsplan). Während
die Festsetzungen eines "normalen" Bebauungsplans notwendigerweise
- es soll ja nur ein noch verhältnismäßig grober Rahmen
vorgegeben werden - recht abstrakt sind und innerhalb des gesetzten Rahmens
Spielraum für die Realisierung lassen, sind die Festsetzungen eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans wesentlich konkreter. Der künftige
Investor weiß in der Regel, wie das geplante Gebäude aussieht
und kommt mit einem in allen wesentlichen Punkten bereits fertigen Entwurf. Dann
bedarf es keiner abstrakten Festsetzungen, welche (nur) einen Rahmen vorgeben.
Dem vorhabenbezogener Bebauungsplan kann vielmehr bereits zu entnehmen
sein, wie die geplanten Gebäude aussehen werden. Da, wenn das
Planaufstellungsverfahren stattfindet, aber noch Änderungen denkbar
und wahrscheinlich sind, enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan
häufig auch eine Kombination aus konkreten, bereits auf das geplante
Objekt hinweisenden Festsetzungen mit abstrakten Festsetzungen aus der
Planzeichenverordnung. Einwirkungs- bzw. Anfechtungsmöglichkeiten,
hinsichtlich derer ich umfassend berate und die Vertretung übernehme,
bestehen in den verschiedenen Phasen bis hin zur Realisierung. 1.
Meine Tätigkeit im Planaufstellungsverfahren: Analyse des Vorhabens
bzw. der Planinhalte, Prüfung auf deren Übereinstimung mit dem
Bauplanungsrecht, insbesondere - aber nicht nur - hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter
Punkte. Prüfung, ob und inwieweit das Vorhaben im Falle seiner
Realisierung zu negativen Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke
führt. Wenn solche negativen Auswirkungen zu befürchten
sind, reiche ich namens der von mir vertretenen Eigentümer Bedenken
gegen beabsichtigte Festsetzungen und ggfls. Anregungen für Alternativen
ein. 2. Meine Tätigkeit nach Verabschiedung des
Bebauungsplanes: Wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan das Aufstellungsverfahren
durchlaufen hat und verabschiedet wurde (Satzungsbeschluß). Erfolgsaussichten
eines Normenkontrollverfahrens
beim Oberverwaltungsgericht und Einleitung bzw. Durchführung eines
solchen. 3. Wenn die Realisierung des Vorhabens bzw. die
auf der Grundlage des Bebauungsplanes zu erteilende Baugenehmigung unmittelbar
bevor steht: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, gerichtet
auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes (Verbot an die Baubehörde,
die Genehmigung zu erteilen). 4. Wenn die Baugenehmigung
bereits - auf der Grundlage des Bebauungsplanes - erteilt ist: Widerspruch
gegen die Baugenehmigung und Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht,
gerichtet auf Stillegung der Bauarbeiten ("Anordnung der
aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs") zu. In den Phasen 2.
bis 4. verengt sich die rechtliche Betrachtungsweise: Nunmehr
steht die Frage im Vordergrund, ob bzw. inwieweit der Bebauungsplan mit
seinen Festsetzungen gegen Rechte des betroffenen Nachbarn verstößt.
Das war in Phase 1 noch nicht so; im Rahmen der Geltendmachung von Bedenken
und Anregungen gegen die beabsichtigte Planung kann man alles - z.B. rein
städtebauliche Gesichtspunkte, die nicht unbedingt etwas mit Rechten
des Nachbarn zu tun haben - anführen. Daher ist es sinnvoll,
frühzeitig auf die Planung einzuwirken. |