Eckart Wittmann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
   Stammheimer Straße 17 -  50735 Köln              www. wittmann-baurecht.de
Eingangsseite
Eckart Wittmann
Baugenehmigung
Baunachbarrecht
aus Sicht des
Nachbarn
Baunachbarrecht
aus Sicht des Bauherrn
Bebauungsplan
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan

Beitragsrecht
Öffentliches Baurecht und Zivilrecht
Nachbarvereinbarung
Amtshaftungsanspruch
Ausgleichsbetrag
Verwaltungsprozeßrecht
Privates Nachbarrecht
Kaufvertrag und Erschließungskosten
Glossar: Baurecht
Aktuelle Urteile
Impressum
 

E-Mail:
wittmann-baurecht
@t-online.de

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Ein Investor (Vorhabenträger) plant die Bebauung eines benachbarten bzw. nahegelegenen Bereichs und läßt über die Stadt/Gemeinde zu diesem Zweck einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen.

Unterschied zum "normalen" Bebauungsplan: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird extern - also nicht etwa durch das Bauplanungsamt - im Auftrage des Investors erstellt. Sodann durchläuft er das eigentliche Planaufstellungsverfahren (s. unter Bebauungsplan).

Während die Festsetzungen eines "normalen" Bebauungsplans notwendigerweise - es soll ja nur ein noch verhältnismäßig grober Rahmen vorgegeben werden - recht abstrakt sind und innerhalb des gesetzten Rahmens Spielraum für die Realisierung lassen, sind die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wesentlich konkreter. Der künftige Investor weiß in der Regel, wie das geplante Gebäude aussieht und kommt mit einem in allen wesentlichen Punkten bereits fertigen Entwurf.

Dann bedarf es keiner abstrakten Festsetzungen, welche (nur) einen Rahmen vorgeben. Dem vorhabenbezogener Bebauungsplan kann vielmehr bereits zu entnehmen sein, wie die geplanten Gebäude aussehen werden.

Da, wenn das Planaufstellungsverfahren stattfindet, aber noch Änderungen denkbar und wahrscheinlich sind, enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan häufig auch eine Kombination aus konkreten, bereits auf das geplante Objekt hinweisenden Festsetzungen mit abstrakten Festsetzungen aus der Planzeichenverordnung.

Einwirkungs- bzw. Anfechtungsmöglichkeiten, hinsichtlich derer ich umfassend berate und die Vertretung übernehme, bestehen in den verschiedenen Phasen bis hin zur Realisierung.

1. Meine Tätigkeit im Planaufstellungsverfahren:

Analyse des Vorhabens bzw. der Planinhalte, Prüfung auf deren Übereinstimung mit dem Bauplanungsrecht, insbesondere - aber nicht nur - hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Punkte.

Prüfung, ob und inwieweit das Vorhaben im Falle seiner Realisierung zu negativen Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke führt.

Wenn solche negativen Auswirkungen zu befürchten sind, reiche ich namens der von mir vertretenen Eigentümer Bedenken gegen beabsichtigte Festsetzungen und ggfls. Anregungen für Alternativen ein.

2. Meine Tätigkeit nach Verabschiedung des Bebauungsplanes:

Wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan das Aufstellungsverfahren durchlaufen hat und verabschiedet wurde (Satzungsbeschluß).

Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens beim Oberverwaltungsgericht und Einleitung bzw. Durchführung eines solchen.

3. Wenn die Realisierung des Vorhabens bzw. die auf der Grundlage des Bebauungsplanes zu erteilende Baugenehmigung unmittelbar bevor steht: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes (Verbot an die Baubehörde, die Genehmigung zu erteilen).

4. Wenn die Baugenehmigung bereits - auf der Grundlage des Bebauungsplanes - erteilt ist: Widerspruch gegen die Baugenehmigung und Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht, gerichtet auf Stillegung der Bauarbeiten ("Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs") zu.

In den Phasen 2. bis 4. verengt sich die rechtliche Betrachtungsweise:

Nunmehr steht die Frage im Vordergrund, ob bzw. inwieweit der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen gegen Rechte des betroffenen Nachbarn verstößt. Das war in Phase 1 noch nicht so; im Rahmen der Geltendmachung von Bedenken und Anregungen gegen die beabsichtigte Planung kann man alles - z.B. rein städtebauliche Gesichtspunkte, die nicht unbedingt etwas mit Rechten des Nachbarn zu tun haben - anführen.

Daher ist es sinnvoll, frühzeitig auf die Planung einzuwirken.

5. September 2009
| Eingangsseite | Baugenehmigung  | Amtshaftungsanspruch  | Baunachbarrecht | Bebauungsplan |
| Beitragsrecht | Vorhabenbezogener Bebauungsplan | Öffentliches Baurecht und Zivilrecht |
| Nachbarvereinbarung | Ausgleichsbetrag | Amtshaftungsanspruch | Verwaltungsprozeßrecht |
| Kaufvertrag und Erschließungskosten | Privates Nachbarrecht | Glossar | Aktuelle Urteile | Impressum |