Eckart Wittmann
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
Kaiser-Wilhelm-Ring 12
50672 Köln
Umlegung
Wenn ein neuer Bebauungsplan infolge der vorhandenen Grundstückszuschnitte nicht ohne weiteres umgesetzt bzw. realisiert werden kann, bietet sich das Umlegungsverfahren an.
Sehr vereinfacht:
Alle Grundstücke werden zu einer Gesamtmasse vereinigt und daraus werden bebaubare Grundstücke sowie öffentliche Flächen - Straßen, Wendeflächen etc. - gebildet. Danach bekommt man - wenn möglich in ähnlicher Lage - ein Grundstück zurück. Bedingt z.B. durch die Notwendigkeit von Verkehrsflächen in der Regel um einiges kleiner.
Je nachdem, was man zugeteilt bekommt, sind Zahlungen zu leisten bzw. werden Ausgleichszahlungen geleistet.
In den verschiedenen Phasen des Verfahrens kann man, wenn es zu keiner Einigung kommt bzw. wenn ein Bescheid des Umlegungsausschusses ergeht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Darüber wird vor dem Landgericht verhandelt. Dort sind spezielle Kammern für Baulandsachen eingerichtet, welche mit zwei Richtern/Richterinnen vom Landgericht und einem Richter/einer Richterin vom Verwaltungsgericht besetzt sind.
Die Regel ist, dass - wie soeben skizziert - das Umlegungsverfahren es ermöglichen soll, Festsetzungen eines Bebauungsplans zu realisieren. Vor ca. 15 Jahren wurde in das Baugesetzbuch aber auch die Möglichkeit aufgenommen, kleinere Flächen in neue Baugrundstücke und Verkehrsflächen aufzuteilen, ohne dass zuvor ein Bebauungsplan erstellt wird. Die Praxis macht davon aber offenbar wenig Gebrauch. Jedenfalls ist dazu ergangene Rechtsprechung kaum ersichtlich. Ein jüngst ergangenes Urteil des OLG Hamm, welches unter Aufhebung eines Urteils des LG Köln einen ein solches Verfahren einleitenden Umlegungsbeschluss aufhob, wird demnächst an dieser Stelle kommentiert.